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München – Alfons Schuhbeck (76) muss weiterhin nicht zurück ins Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft München I. teilte mit: „Die Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von Herrn Schuhbeck wird in jederzeit widerruflicher Weise bis mindestens zum 4. September 2026 verlängert.“ Grund: Der einstige Münchner Starkoch ist zu krank für eine Fortsetzung der Haft.
In ihrer Pressemitteilung schrieb die Staatsanwaltschaft: „Ein von der Staatsanwaltschaft München I. beauftragter Sachverständiger kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass Alfons Schuhbeck zum jetzigen Zeitpunkt nicht haftfähig ist. Und dass eine Strafvollstreckung – auch in einer Justizvollzugsanstalt mit Krankenabteilung – nicht umsetzbar ist.“ Nach BILD-Informationen hat der Gutachter alle Arztbriefe geprüft.

Alfons Schuhbeck im Juli 2025 im Landgericht München I. Damals wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Insolvenzverschleppung und Untreue verurteilt
Foto: picture alliance/dpa
Im Juni 2025 hatte Schuhbecks Anwalt im Prozess (u.a. wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetrug) vor dem Landgericht München I. die Krebserkrankung seines Mandanten öffentlich gemacht. Der Verteidiger sagte damals: „Eine nicht heilbare, fortschreitende Krebserkrankung belastet Herrn Schuhbeck psychisch und physisch. Durch die Operation konnte nicht alles entfernt werden. Ein Tumor hat Lymphknoten befallen.“
Nach BILD-Informationen muss sich Schuhbeck weiterhin engmaschig ärztlich betreuen lassen, auch im Krankenhaus. Aber er kämpfe weiter, gebe nicht auf – er bleibt tapfer, so wie man Schuhbeck kennt. Was ihm für die Seele wichtige, kleine Momente der Freude bereite, sei es, wenn Schuhbeck zu Hause von Freunden besucht werde. Oder wenn er – wie unlängst wieder – zu den Spielern und dem Management des FC Bayern an die Säbener Straße fahre, für die er einst gekocht hat.
Nach dem 4. September 2026, so teilte die Staatsanwaltschaft weiter mit, werde eine mögliche Fortsetzung der Vollstreckung, also eine Rückkehr in die Haftanstalt, erneut geprüft.