Das Bündnis „Hamburg Werbefrei“ muss bis nächste Woche 66.000 Stimmen für sein Anliegen sammeln. Gestört fühlen sich die Initiatoren dabei durch eine Werbekampagne von zwei Konzernen. Einen beantragten Stopp lehnte das Hamburgische Verfassungsgericht jetzt ab.
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat den Antrag der Volksinitiative „Hamburg Werbefrei“ verworfen, eine Gegenkampagne des Fachverbands Außenwerbung per einstweiliger Verfügung zu stoppen. Ziel von „Hamburg Werbefrei“ ist es, Außenwerbung in Hamburg zu reduzieren. Seit dem 23. April sammeln die Initiatoren Unterschriften, bis zum 13. Mai müssen sie knapp 66.000 Unterstützer in Hamburg gewinnen, damit es zu einem Volksentscheid kommen kann.
Der Verband Außenwerbung reagierte schon Ende März, spielt seitdem die Kampagne „Mehr als Werbung, Außenwerbung macht’s möglich“ aus. Darin sieht die Volksinitiative eine unzulässige politische Einflussnahme auf das von ihr durchgeführte Volksbegehren, die zweite von drei Stufen in Hamburger Volksgesetzgebung.
Das Verfassungsgericht verwarf den Antrag von „Hamburg Werbefrei“ in dieser Woche durch einstimmigen Beschluss als unzulässig, wie die Gerichtspressestelle am Freitag mitteilte. Das Gesetz räume den Initiatoren nur die Möglichkeit ein, nach Abschluss des Volksbegehrens das Verfassungsgericht anzurufen. Es sei nicht zulässig, durch eine einstweilige Anordnung dieses für den Rechtsschutz der Volksinitiativen vorgesehene Regelungssystem zu unterlaufen.
Das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ hat ein Gesetz zum Ziel, das Außenwerbung in Hamburg reduziert und digitale, bewegte und sehr große Werbeanlagen in der Stadt verbietet. Litfaßsäulen, Schaufenster, Veranstaltungshinweise und politische Werbung soll es weiterhin geben dürfen. Damit das Volksbegehren erfolgreich wird, müssten in einer Frist von drei Wochen insgesamt fünf Prozent der Hamburger unterschreiben. Das wären exakt 65.652 Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Hansestadt.
Die Volksinitiative „Hamburg Werbefrei“ hatte nach eigenen Angaben ihren Antrag auf einstweilige Verfügung damit begründet, dass die Sondernutzungserlaubnis für Werbung auf Staatsgrund nicht für politische Einflussnahme auf ein in der Hamburgischen Verfassung vorgesehenes direktdemokratisches Verfahren missbraucht werden dürfe. Inhaltlich ging das Verfassungsgericht darauf nicht ein, die Ablehnung des Antrags auf einen Stopp der Werbekampagne der Werber erfolgte aus den genannten rein formalen Gründen.
Fadi El-Ghazi, Rechtsanwalt von „Hamburg Werbefrei“, sagte am Freitag, die Frage der Zulässigkeit der Kampagne des Außenwebungsverbandes werde jetzt nachträglich geklärt werden müssen. Die im Fachverbands Außenwerbung organisierten Werbekonzerne Ströer und WallDecaux „üben über ein Massenmedium massiven Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung im Zusammenhang mit einem direktdemokratischen Verfahren aus. Dies wirft Fragen auf, die unsere Demokratie im Kern betreffen und dringend einer juristischen Klärung bedürfen.“
epd/juve