Im Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses wurde am Montag kontrovers über das Versammlungsfreiheitsgesetz diskutiert. Hintergrund ist ein wissenschaftlicher Evaluationsbericht zu dem 2021 von Rot-Grün-Rot verabschiedeten Gesetz. Die Wissenschaftler kommen darin zu dem Schluss, dass sich das Gesetz in der Praxis im Wesentlichen bewährt habe. In einigen Punkten sehen sie aber Nachholbedarf.

Innensenatorin Iris Spranger (SPD): „Diesen Generalverdacht weise ich zurück.“
© DPA Images | Hannes P Albert
Innensenatorin Iris Spranger (SPD) trat der geäußerten Kritik entschieden entgegen. So konstruiere der im Bericht enthaltene Vorwurf, die Polizei räume der Gefahrenabwehr zu großen Stellenwert ein und vernachlässige damit den Schutz von Versammlungen, einen Gegensatz, der praktisch nicht zu halten sei. Vielmehr sei die Gewährleistung der Gefahrenabwehr Voraussetzung dafür, dass Versammlungen durchgeführt werden könnten, so Spranger. Die Senatorin wollte auch nicht gelten lassen, dass die Polizei sich von einem vorgefertigten Freund-Feind-Bild leiten lasse. „Diesen Generalverdacht weise ich zurück.“
Berlin: „Umfangreiche Verbotspraxis“ bei propalästinensischen Demonstrationen?
Der SPD-Abgeordnete Martin Matz wunderte sich insbesondere über den Teil der Studie, in dem der Umgang mit palästinasolidarischen Protesten untersucht wird. Dass die Studie angesichts von zwei verbotenen Versammlungen seit 2023 von einer „umfangreichen Verbotspraxis“ spricht, hält er für „schleierhaft“.
Sprangers Staatssekretär Christian Hochgrebe (SPD) hatte bereits vor der Veröffentlichung des Berichts dessen Wissenschaftlichkeit in Zweifel gezogen. Spranger folgte diesem Urteil am Montag. Es werde an einigen Stellen von Einzelaussagen auf allgemeine Defizite der Polizei geschlossen, sagte sie. Die Studie sei deshalb „nicht repräsentativ“. Verallgemeinerbare Schlüsse auf mögliche Reformen seien nicht erkennbar.
CDU will „öffentliche Ordnung“ in den Gesetzestext aufnehmen
Die CDU fordert an anderer Stelle durchaus eine grundlegende Reform des Gesetzes. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Anpassungen im Sinne des Abbaus von Hürden bei der Wahrnehmung des Grundrechts. Sondern um dessen Einschränkung. Die Christdemokraten wollen die Kategorie der „öffentlichen Ordnung“ in den Gesetzestext aufnehmen, um in bestimmten Einzelfällen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Dabei gehe es nicht darum, Mindermeinungen auszuschließen, versicherte Burkhard Dregger (CDU) im Innenausschuss. Sondern um den Schutz der fundamentalen verfassungsmäßigen Prinzipien des friedlichen Zusammenlebens.
In seiner aktuellen Fassung ermöglicht das Gesetz nach Paragraf 14 die Beschränkung der Versammlungsfreiheit, wenn durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt, geleugnet oder verharmlost wird. Dregger forderte, dass dieser Tatbestand auf die aggressive Propagierung anderer totalitärer Regime erweitert werde. Es müsse „alles, was uns das Bundesverfassungsgericht an Spielraum gelassen hat“, genutzt werden, um Versammlungen dieser Art zu verhindern, so der CDU-Politiker.
Als konkrete Beispiele nannte er Autokorsos von Putin-Anhängern am Jahrestag des Überfalls auf die Ukraine und eine islamistische, frauenfeindliche Demonstration am Gedenkort von Hatun Sürücü, die 2005 einem sogenannten Ehrenmord zum Opfer fiel.
Auch Oliver Tölle, ehemaliger Justiziar der Berliner Polizei, empfiehlt, die Kategorie der öffentlichen Ordnung in den Gesetzestext aufzunehmen. Ohne eine solche Generalklausel sei die Handlungsfähigkeit der Behörden nicht gewährleistet. Tölle nannte in diesem Kontext auch das von propalästinensischen Demonstranten Anfang April am Alexanderplatz inszenierte Hängen am Galgen. Mit diesem Protest hatten sich die Demonstranten gegen eine im israelischen Parlament beschlossene Gesetzesreform gerichtet, die primär für Palästinenser die Todesstrafe für bestimmte terroristische Straftaten ermöglicht. Natürlich dürfe man gegen diese Gesetzesreform protestieren, sagte Tölle. „Aber vielleicht nicht in Formen, die der Allgemeinheit nicht mehr zuzumuten sind.“ Um so etwas zu verhindern, brauche es den Begriff der öffentlichen Ordnung.
Studienautoren: „Demokratietheoretisch bedenkliche Verschiebung“
Die Studienautoren empfehlen, Abstand von solchen Überlegungen zu nehmen. Die Wiedereinführung des Begriffs der öffentlichen Ordnung würde Missbrauchsgefahren schaffen, sagen sie. Die CDU-Forderung sei Ausdruck einer „zunehmenden Reizempfindlichkeit gegenüber provokativen Ausdrucksformen im öffentlichen Raum“.
Die Wissenschaftler nehmen eine „demokratietheoretisch bedenkliche Verschiebung“ wahr: weg von der Absicherung pluralistischer Meinungsäußerungen, hin zu einer normativen Kontrolle symbolischer Provokationen. „Der Staat begibt sich hierbei zunehmend in eine paternalistische Rolle, in der er die Gesellschaft vor ‚zumutbaren Zumutungen‘ zu schützen beansprucht“, heißt es in der Studie.
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Mit der Kategorie der „öffentlichen Ordnung“ würde außerdem die Gefahr bestehen, dass die Mehrheitsmeinung in den Stand einer „Quasi-Norm“ gehoben werde, argumentiert Hartmut Aden, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) und einer der Studienautoren. Das würde dem Zentralgedanken der Versammlungsfreiheit zuwiderlaufen.
Der Staat begibt sich zunehmend in eine paternalistische Rolle.
Studienautoren
Zuvor hatte seine Kollegin Daniela Hunold, auch sie HWR-Professorin und Autorin der Studie, bereits der Kritik an der Wissenschaftlichkeit der Studie widersprochen. Die Studie basiere auf Interviews, Teilnehmerbeobachtungen realer Versammlungen und der Analyse von Fallakten der Versammlungsbehörde. Man habe sich dabei bewusst auf Konfliktfälle konzentriert, weil Unklarheiten rund um gesetzliche Regelungen nur in solchen Reibungsfällen sichtbar würden. Die Studie basiere darüber hinaus nicht auf Einzelaussagen, sondern auf einer systematischen Inhaltsanalyse, die wiederkehrende Muster rekonstruiere, so die Professorin.