Des einen Freud, des anderen Leid. Hamburgs Bürgerschaft hat schärfere Regeln für Vermieter auf Onlineplattformen wie Airbnb beschlossen. Bisher konnten Teile einer Wohnung zeitlich unbegrenzt tageweise vermietet werden. Ab dem 1. Januar 2027 ist diese Kurzzeitvermietung nur noch für acht Wochen im Jahr erlaubt. Diese Acht-Wochen-Grenze gab es schon, sie galt aber bisher nur, wenn mehr als 50 Prozent einer Wohnung vermietet wurden.
Die neue Regelung soll Wohnraum für den regulären Mietmarkt sichern und die Rechte von potenziellen Untermietern stärken. Und sie soll die „touristische Nutzung“ wieder in Hotels und Boardinghäuser verlagern, schreibt der Senat. Die CDU lehnt die Regelung ab, da sie Menschen das Leben erschwere, die gelegentlich ein leeres Zimmer vermieten, um über die Runden zu kommen.
Dass das „Wohnraumschutzgesetz“ geändert wurde, liegt an neuen Vorgaben der Europäischen Union. Die führen nun dazu, dass ab dem 20. Mai alle Onlineplattformen wie Airbnb die Daten über die vermittelten Übernachtungen an die zuständige Behörde übermitteln müssen. Bisher mussten die Gastgeber selber die Belegung ihrer Bleibe melden. Diese Pflicht entfällt nun.
In Hamburg gilt bereits seit 2019 ein Zweckentfremdungsverbot für Wohungen. Seither mussten alle Kurzzeitvermieter ihre Wohnung registrieren lassen und bei allen Inseraten ihre eigene „Wohnraumschutznummer“ angeben. Diese Pflicht bleibt bestehen, wie es auf der Seite der Behörde für Stadtentwickung und Wohnen (BSW) heißt.
Wohnraum ist in Hamburg ein knappes Gut und soll in erster Linie der dauerhaften Wohnnutzung dienen
Stadtentwicklungssenatorin Karen Pein (SPD)
„Wohnraum ist in Hamburg ein knappes Gut und soll in erster Linie der dauerhaften Wohnnutzung dienen“, erklärt Stadtentwicklungssenatorin Karen Pein (SPD). Mit der Änderung des Gesetzes solle Wohnraum, der bisher zur Erzielung höherer Einnahmen nur kurzzeitig vermietet wird, wieder dem „dauerhaften Wohnen“ zugeführt werden. Stand 30. April gab es in Hamburg 14.332 solcher Wohnraumschutznummern in der Stadt. Betten in Hotels und anderen Herbergen gibt es laut Statistikamt rund 81.000.
„Viele Menschen suchen händeringend nach kleineren, passenden oder bezahlbaren Wohnungen und finden keine“, sagt auch die SPD-Abgeordnete Martina Koeppen. Zugleich werde immer mehr Wohnraum durch „kurzfristige und häufig hochpreisige Vermietungen“ dem regulären Mietmarkt entzogen. „Deshalb schaffen wir jetzt klare und einheitliche Regeln gegen die Zweckentfremdung.“
Die CDU-Abgeordnete Anke Frieling sagt, sie habe selten zu einem Thema so viele Zuschriften bekommen, wie zu diesem. „Die Menschen wollen, dass es so bleibt, wie es ist, und das kann ich gut nachvollziehen.“ Da wäre zum Beispiel die ältere Dame, die in der Nähe eines Krankenhauses wohnt und immer mal wieder für fünf Tage ein Zimmer an Angehörige vermietet. „Die möchte nicht das Zimmer fürs ganze Jahr vermieten, denn so groß, dass man ständig mit jemand zusammenleben will, ist die Wohnung auch wieder nicht.“
Viele ältere Hamburger würden mal kurzfristig die leerstehenden Zimmer ihrer ausgezogenen Kinder vermieten, auch um die ständig steigenden Nebenkosten zu decken. „Diese Befristung auf acht Wochen ist willkürlich“, sagt Frieling. Der Senat verschärfe hier ein Gesetz ohne Not und Rücksicht auf die Lebensrealität der Bürger. Wirksamer Wohnraumschutz bedeute, tatsächliche Zweckentfremdung zu unterbinden, nicht aber „das private Miteinander unter Generalverdacht zu stellen“.
Diese Kritik lässt die SPD nicht auf sich sitzen. „Anders als von der CDU dargestellt, bleibt eine zeitweise Vermietung weiterhin möglich“, sagt Martina Koeppen. Die kurzzeitige Vermietung für acht Wochen pro Kalenderjahr sei ja weiter erlaubt. Gleichzeitig könnten Wohnungen und Zimmer selbstverständlich weiter langfristig vermietet werden, etwa an Studierende oder Berufstätige, die vorübergehend in Hamburg leben. Und Senatorin Karen Pein sagt: „Es spricht gar nichts dagegen, auch einzelne Zimmer zu vermieten – dann aber bitte langfristig und unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete“.
Die Stadtentwicklungsbehörde verweist zu der Frage, unter welchen Konditionen eine private Zimmervermietung erlaubt ist, auf ihre Fragen-und-Anworten-Seite zum Thema. Die kurzfristige Vermietung einer Wohnung an wechselnde Gäste für jene acht Wochen ist demnach zulässig. Auch eine Vermietung für sechs Monate und länger ist zulässig, da sie als „Wohnnutzung“ gilt. Hier muss der Mietenspiegel beachtet werden, auch darf laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs eine Untervermietung keinen Profit erzielen.
Doch für kurzfristigere Vermietungen über jene acht Wochen hinaus und unterhalb der sechs Monate ist laut den FAQs eine Genehmigung durch die „Wohnraumschutzdienststelle“ im Bezirksamt nötig. Bei drei bis sechs Monaten gebe es dafür eine „Einzelfallprüfung“, heißt es auf der Seite. Und bei Zeiten zwischen neun Wochen und drei Monaten liege es „im Ermessen der Wohnraumschutzdienststellen“, dies zu genehmigen.
„So ein kleinteiliger Genehmigungsprozess mit unklarem Ausgang ist für die Menschen nicht zumutbar“, sagt Anke Frieling. Sie prophezeit, dass Zimmer, die bisher gelegentlich vermietet wurden, nicht auf den regulären Mietmarkt wechseln. „Sie stehen schlicht leer oder werden nicht mehr genutzt.“