Am Freitag gab es schließlich traurige Gewissheit: Der am Mittwochabend in Himmelgeist im Rhein abgetriebene sechsjährige Junge ist in Duisburg tot aus dem Wasser geborgen worden. Das galt zudem für einen 18-Jährigen, der am Dienstag am Paradiesstrand von der Strömung erfasst worden war.

Nach einer Serie tödlicher Unfälle und lebensgefährlicher Situationen beim Schwimmen im Rhein hatte die Stadt bereits am Donnerstag für ein generelles Schwimmverbot im Fluss im gesamten Stadtgebiet plädiert. Zur Einführung sieht sie sich selber nicht in der Lage, da sie ab Uferkante nicht mehr zuständig sei. Sie plädierte deshalb an die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Auf Nachfragen unserer Redaktion verweist allerdings am Freitag eine Behörde auf die andere. Als zuständig sieht sich niemand an.

Von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn heißt es, dass man das Baden nur beschränken könnte, wenn es für die Schifffahrt notwendig wäre. Weitere Regelungen könnten nur auf Länderebene getroffen werden – und zwar über das Wassergesetz.

Dort heißt es im Paragrafen 20 zusammengefasst: „Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln.“ Ansonsten gilt im Gesetz grundsätzlich zu diesem Gemeingebrauch, dass im Rhein geschwommen werden darf.

Auf Nachfrage bei Landesministerien antwortet dann das Innenministerium. Es verweist auf eine Bundesverordnung zum Baden in Bundeswasserstraßen. Ein Sprecher sagt: „Da es sich bei der Verordnung um ein Bundesgesetz handelt, kommen aus ordnungsrechtlicher Sicht landesweite Badeverbote nicht in Betracht.“

Auf Nachfrage unserer Redaktion, auch weil wir ja gar nicht nach landesweiten Verboten gefragt hatten, verweist der Sprecher ans Umweltministerium, weil dort zu klären sei, welche Behörde denn laut des zitierten Paragrafen ordnungsbehördlich tätig werden müsste. Eine Sprecherin des Umweltministeriums zeigt sich dann wiederum verwundert, warum in diesem Fall nun doch nicht das Innenministerium kommuniziere, wenn es doch um Verbote gehe. NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU) hatte sich zudem gegen ein Verbot ausgesprochen.

„Können kein Badeverbot verhängen“

Eine klare Aussage wiederum kommt von der Wasserstraßen- und Schiffverwaltung des Bundes (WSV), von wo aus der Ball zurückgespielt wird: Sprecher Florian Krekel sagt: „Wir können kein Badeverbot für Düsseldorf verhängen. Wenn die Stadt Düsseldorf ein komplettes Badeverbot erlassen will, dann soll sie das tun. Unter Berufung auf die eigene Sicherheit und Ordnung. Dafür muss die Stadt unsere Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – eine Behörde des Bundesverkehrsministeriums – nur informieren. Unsere Zustimmung braucht es dafür nicht.“ Diese Generaldirektion hatte allerdings auf das Land verwiesen (siehe oben).

Krekel sagt zudem: Die WSV würde die Verordnung gar nicht vollziehen können. Das Einziehen von Bußgeldern würde scheitern. Die Stadt wiederum müsse ein Badeverbot über das NRW-Polizeigesetz erlassen. Dann würde sie selbst zur Bußgeldstelle, Ordnungsamt und Polizei müssten kontrollieren.

Somit schließt sich der Kreis. Ein Stadtsprecher hatte ja wiederum erklärt, dass man ab Uferkante keine Zuständigkeit mehr sehe.

Ein Blick nach Duisburg zeigt, was gemeint ist. Dort besteht ein Badeverbot im Rhein nach WSV-Verordnung, aufgrund des großen Hafens dort. Ein Sprecher der Stadt sagt: „Die Zuständigkeit liegt hier bei der Wasserschutzpolizei.“ Der „Tatbestand des Badens“ beginne erst, wenn man das Wasser betrete. Eine Polizeisprecherin berichtet tatsächlich von Streifendiensten an neuralgischen Punkten. „Badende Personen werden dabei per Lautsprecherdurchsagen aufgefordert, das Wasser zu verlassen – in der Regel wird dieser Aufforderung auch Folge geleistet.“ Repressive Maßnahmen könnten allerdings nur selten ergriffen werden, da die Streifenboote nicht an alle Badestellen heranfahren können.