Ein Ludwigshafener will seinen Tesla zurückgeben. Das Landgericht sagt, es gebe kein Widerrufsrecht nach einem Jahr. Der Käufer bleibt auf seinem Fahrzeug sitzen – vorerst.

Einer der beliebtesten Stoßstangenaufkleber von Tesla-Fahrern dürfte derzeit dieser sein: „Ich habe das Auto gekauft, bevor Elon verrückt wurde.“ Und tatsächlich unterliegt der Absatz der Fahrzeuge weltweit den Launen und Äußerungen des Firmengründers Elon Musk. Ein Mann aus Ludwigshafen hat sich aber aus ganz anderen Gründen dazu entschlossen, nicht mehr Tesla fahren zu wollen: Sein über 65.000 Euro teures Fahrzeug sei mangelhaft, macht der Ludwigshafener geltend. Und weil die Widerrufsbelehrung seines Online-Kaufs nicht korrekt gewesen sei, wähnte der Mann sich auf der sicheren Seite.

Aufkleber auf einem Tesla Aufkleber auf einem TeslaSymbolfoto: Jens Kalaene/dpa

Der Fall landete vorm Landgericht in Frankenthal – und dort hat man jetzt entschieden: Der Mann kann sein Fahrzeug nicht einfach zurückgeben und das Geld zurückverlangen. Die Klage wurde abgewiesen. Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen Tesla Model Y für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr – wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden, wie weiter aus einer Mitteilung des Landgerichts hervorgeht.

Selbstgebasteltes Formular

Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe, so der Kläger gegenüber dem Gericht. Das stattdessen genutzte Formular sei nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt worden. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und der Käufer schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Das Gericht sieht das anders: Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des Autos gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.

Andere Rechtsentscheidungen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden. Wie der Fall dort weitergeht, bleibt spannend. In einem ähnlichen Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart im April ein Urteil gefällt. Dabei wollte auch ein Käufer sein Fahrzeug wegen Mängeln zurückgeben, nachdem er es über ein Jahr lang genutzt hatte.

Tesla-Fahrzeuge auf Lager: Der Absatz unterliegt derzeit großen Schwankungen und ist an den Launen und Äußerungen von Firmenchef Tesla-Fahrzeuge auf Lager: Der Absatz unterliegt derzeit großen Schwankungen und ist an den Launen und Äußerungen von Firmenchef Elon Musk gekoppelt.Foto: Scott Brauer/ZUMA Press Wire/dpa

Der Tesla-Fahrer argumentierte in diesem Fall, das Auto entspreche nicht dem vertraglich zugesicherten Eigenschaften. Die gesetzliche Frist von 14 Tagen nach dem Online-Kauf greife nicht – denn die Widerrufsbelehrung sei nie wirksam gewesen, da sie auch in diesem Fall vom Online-Shop frei formuliert war. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers: Das Fahrzeug ging zurück, ohne dass ein Wertersatz für die Nutzungszeit geleistet werden musste. Das Stuttgarter Gericht hat aber auch die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da nicht alle Fragen zur selbstgestrickten Widerrufsbelehrung geklärt werden konnten.