Rauchen im Wald ist verboten. Das lernen Kinder von ihren Eltern, spätestens aber im Sachkundeunterricht in der Grundschule. Trifft man also im Wald eine Person mit brennender Zigarette an, setzt sich diese über das Rauchverbot hinweg. Doch das stimmt nur unbedingt, denn in Paragraf 15 des Sächsischen Waldgesetzes sind einige Ausnahmen des Verbots aufgeführt.

Wer im Wald rauchen darf

Für Waldbesitzer, Waldarbeiter, Förster und Jäger gilt das allgemeine Rauchverbot nicht. „Wir haben das Vertrauen in diejenigen, die mit Wald zu tun haben, dass sie verantwortungsvoll mit dem Wald umgehen, insofern haben wir diese bewusst ausgelassen“, sagte Sachsens Forstminister, Georg Ludwig von Breitenbuch (CDU) auf Anfrage.

An diesen Ausnahmen soll auch nicht gerüttelt werden, wie das Umweltministerium auf Anfrage von MDR SACHSEN mitteilte. Man unterstelle diesem Personenkreis die notwendige Fachkunde und Zugewandtheit zum Wald sowie entsprechende Vorsicht, sagte Ministeriumssprecher Frank Bauer. Eine Anpassung des Gesetzes durch die veränderten klimatischen Bedingungen sei nicht notwendig, da nur fachlich versiertes Personal von dem Verbot ausgenommen sei.

Wir haben das Vertrauen in diejenigen, die mit Wald zu tun haben, dass sie verantwortungsvoll mit dem Wald umgehen, insofern haben wie diese bewusst ausgelassen.

Georg Ludwig von Breitenbuch (CDU)
Sachsens Forstminister

§ 15 Sächsisches Waldgesetz
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden,

2. zur Jagdausübung Berechtigte,

3. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,

4. Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,

5. das Anzünden oder Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde.

(3) Im Wald darf nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für die im Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen.

(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

Waldbrandexperte gegen Ausnahmen vom Rauchverbot

Dirk Schneider ist Leiter der Landesfeuerwehrschule in Nardt und Autor eines Lehrbuches zu Brandursachenermittlung. Bis Dezember 2024 war er auch Sächsischer Landesbranddirektor. Er sagt: „Zigaretten sind eine häufige Ursache für Wald- und Vegetationsbrände“. Das allgemeine Rauchverbot sei für Spaziergänger, Wanderer und Waldbesucher nicht nachvollziehbar, wenn sie einen rauchenden Waldarbeiter sähen, der das aber schon dürfe.

Die Brandgefahr, die von einer nicht vollständig gelöschten Zigarette im Wald ausgeht, ist – egal ob Waldarbeiter oder Waldbesucher – die Gleiche.

Dirk Schneider
Leiter der Feuerwehrschule in Nardt

Schneider ist überzeugt, dass die Bürger nicht einordnen könnten, warum der eine rauchen dürfe und der andere nicht. Zudem verweist der Waldbrand- und Feuerwehrexperte auf die schlechte Vorbildwirkung.

Der Waldbrandexperte ist klar gegen Ausnahmen vom Rauchverbot im Wald. „Die Brandgefahr, die von einer nicht vollständig gelöschten Zigarette im Wald ausgeht, ist – egal ob Waldarbeiter oder Waldbesucher – die Gleiche.“

Arbeitnehmer, die rauchen möchten, müssen dazu in der Regel die im Betrieb dafür vorgesehenen Bereiche aufsuchen. Im Fall eines generellen Rauchverbots im Wald müssten Förster und Waldarbeiter den Wald verlassen, sofern keine speziellen Sicherheitsbereiche geschaffen sind. Das würde viel Zeit kosten, wäre umständlich, schwer händelbar und würde den Arbeitsablauf stören. Schneider geht daher davon aus, dass aus diesem Grund im Waldgesetz Ausnahmen vom Rauchverbot gemacht worden seien.

Schon Herbeiführen einer Brandgefahr strafbar

Rauchen im Wald zeuge vom sorglosen Umgang mit Brandquellen, betont der Dresdner Waldprofessor Michael Müller. Es sei damit zurecht nicht nur durch Waldgesetze verboten, sondern laut Strafgesetzbuch ein Straftatbestand, selbst wenn kein Feuer entstehe. 

Wer eine Brandgefahr verursacht, kann demnach zu einer Haftstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig stehe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe im Raum. Müller zufolge entstehen die meisten Brände durch vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung. Leider gelinge es selten, die mutmaßlichen Täter zu überführen. Etwa die Hälfte der Waldbrände werde nicht aufgeklärt. 

§ 306f Strafgesetzbuch „Herbeiführen einer Brandgefahr“
(1) Wer fremde

1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,

2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden

3. Wälder, Heiden oder Moore oder

4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch

Ranger kontrollieren Rauchverbot in der Sächsischen Schweiz

Auf Grundlage des sächsischen Waldgesetzes gilt auch im Nationalpark Sächsische Schweiz ein ganzjähriges Rauchverbot. Die Nationalparkwacht mit ihren 35 Rangern sorgt für dessen Einhaltung. Seit dem Basteibrand vor drei Jahren hat die Nationalparkverwaltung überall Hinweisschilder angebracht, auf denen hingewiesen wird, dass Rauchen und offenes Feuer verboten sind. Damit sind die Ranger auf der sicheren Seite, wenn sie für unbelehrbare Raucher eine Anzeige schreiben. Die Ausrede, man habe nichts vom Rauchverbot gewusst, funktioniere dann nicht, sagt Jens Posthoff vom Team der Öffentlichkeitsarbeit der Nationalparkverwaltung.

Basteibrand: Shisha oder Zigaretten

Die Ursache des Basteibrandes ist nicht sicher geklärt. Ermittelt wurde gegen vier junge Männer, die direkt neben dem Basteiweg Shisha geraucht hatten. Es könnten aber auch genauso gut noch glühende Zigarettenkippen gewesen sein, so Posthoff. „Wir haben dort mehrere ausgebrannte Zigarettenreste gesehen, die auf zehn Zentimeter Durchmesser die Nadeln ausgeglüht haben.“ Posthoff beklagt aber auch mangelnde Zivilcourage. Hunderte Basteibesucher seien an den Shisha-rauchenden Männern vorbeigegangen, ohne sie aufzufordern, dass Rauchen zu unterlassen.

Rauchverbot im Wald offenbar wenig bekannt

Eine nichtrepräsentative Befragung von Studenten der TU Dresden im vergangenen Jahr unter den Gästen des Nationalparks ergab, dass nur zehn Prozent der Befragten wussten, dass ein solches Rauchverbot existiert.

Ganzjähriges Rauchverbot nicht überall
In fast allen 16 Bundesländern gilt ein allgemeines Rauchverbot im Wald. In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Bayern, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Berlin werden wie in Sachsen Ausnahmen für Waldbesitzer, Förster, Waldarbeiter und Jäger gemacht.

In Bremen ist das Rauchen im Wald generell verboten. Allerdings kann auf Antrag bei der zuständigen Waldbehörde eine Befreiung gewährt werden, heißt es im Gesetz. In Hessen gibt es keine Ausnahmen für im Wald Beschäftigte. Allerdings könnten nach Angaben des Umweltministeriums private Waldbesitzer ihren Beschäftigten das Rauchen erlauben.

Allein Niedersachsen und das Saarland haben das Rauchverbot im Wald nicht explizit gesetzlich geregelt. Das Saarland habe aber im vergangenen Jahr eine Aufklärungskampagne zur Waldbrandgefahr gestartet und appelliere damit an die Vernunft der Waldbesucher, sagte ein Ministeriumssprecher.

Die Bußgelder bei Verstößen gegen das Rauchverbot im Wald sind in den Bundesländern verschieden und liegen zwischen 1.000 und 50.000 Euro.