Stand: 05.08.2025 13:50 Uhr

Ein Berliner Radfahrer hat keinen Anspruch darauf, den während der Sitzungswochen des Bundestags gesperrten Friedrich-Ebert-Platz als Arbeitsweg zu nutzen. Das Berliner Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen die teilweise Sperrung des Platzes als unzulässig abgelehnt, wie eine Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte. Der Mann werde nicht in „eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten“ verletzt. (VG 1 L 615/25)

Fahrt mit dem Fahrrauf auf einem Radstreifen in Steglitz in Berlin (Quelle: dpa/Florian Gaertner)

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Pendler ist kein Anlieger

Der Friedrich-Ebert-Platz befindet sich zwischen dem Reichstagsgebäude und dem Jakob-Kaiser-Haus und ist im Bebauungsplan als verkehrsberuhigte Fläche vorgesehen. Das Bezirksamt Mitte hatte für den Platz am 26. Mai die Teileinziehung angeordnet.
 
Dadurch sind Zutritt, Zufahrt und Aufenthalt in den regulären Sitzungswochen des Bundestags von Dienstag bis Freitag nur noch Mitgliedern des Bundestags, deren Mitarbeitenden und Besuchenden gestattet. Als Begründung nannte das Bezirksamt die Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufs des parlamentarischen Betriebs.
 
Der Berliner Pendler legte dagegen beim Bezirksamt Widerspruch ein – allerdings erfolglos. Deshalb zog er vor Gericht. Laut Gericht überquert er den Platz mit dem Rad auf dem Weg zur Arbeit, nutzt ihn aber auch zum Sport.
 
Er sei weder Anlieger des Platzes, noch habe er als allgemeiner Verkehrsteilnehmer einen Anspruch auf die Nutzung, urteilte das Gericht. Zudem betreffe ihn die Sperrung aufgrund der Umfahrungsmöglichkeiten nicht schwer. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Sendung: rbb24 Inforadio, 05.08.2025, 14 Uhr

Rundfunk Berlin-Brandenburg