Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich für eine Verpflichtung öffentlicher
Krankenhäuser ausgesprochen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. „Das sollte
auch für konfessionelle Krankenhäuser gelten, wenn diese öffentlich finanziert
werden“, sagte die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Carmen Wegge,
der Zeitung taz.

Hintergrund von Wegges Äußerungen ist die von der
Bundesregierung veröffentlichte sogenannte Elsa-Studie
. Demnach leben 4,5
Millionen Menschen in Deutschland außerhalb einer „angemessenen
Erreichbarkeit“ zum nächsten Angebot für einen Schwangerschaftsabbruch.
Betroffen sind vor allem die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Bayern und
Baden-Württemberg. Frauen, die einen Abbruch vornehmen lassen wollten, hätten
es dort schwerer, ein entsprechendes Angebot zu finden, heißt es in der Studie. 

Auch hatte der Fall eines Chefarztes im nordrhein-westfälischen
Lippstadt
für Aufmerksamkeit gesorgt. Dieser hatte gegen sein Klinikum geklagt,
weil dieses ihm nach der Fusion mit einem katholischen Träger untersagt hatte,
Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. In erster Instanz wurde seine Klage in
der vergangenen Woche abgewiesen.

Nach Paragraf 218 im Strafgesetzbuch ist ein
Schwangerschaftsabbruch in Deutschland rechtswidrig. Er bleibt aber bis zur
zwölften Schwangerschaftswoche straffrei, wenn es zuvor eine Beratung gab und
ein Beratungsschein ausgestellt wurde. Zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch
müssen mindestens drei Tage vergehen.

Der Paragraf 218

Die Diskussion darüber, wer entscheiden darf, ob eine Schwangerschaft ausgetragen wird, ist nicht neu. Die Grundfrage dabei lautet seit jeher: Was wiegt mehr – der Schutz des ungeborenen Lebens oder das Recht auf Selbstbestimmung der Frau? Der Paragraf 218, der Schwangerschaftsabbrüche per Gesetz verbietet, wurde bereits vor 150 Jahren eingeführt; ebenso lange kämpfen seine Gegnerinnen dafür, den Paragrafen abzuschaffen. Aktuell sind Schwangerschaftsabbrüche laut Strafgesetzbuch eine Straftat, aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.   

Während der Weimarer Republik sprach man über den Paragrafen 218 als dem „Klassenparagrafen“: Damit war gemeint, dass die Proletarierinnen durch ein Abtreibungsverbot zu Kinderreichtum verdammt und die Familien damit in die Armut gestürzt wurden. Reproduktionsrechte waren zu dieser Zeit also vor allem eine Frage sozialer Gerechtigkeit. Während des Nazi-Regimes hingegen war die Motivation ganz klar: Deutsche zu züchten. Das Abtreibungsverbot galt damals nur für deutsche Frauen; Zwangsarbeiterinnen hingegen wurden zwangssterilisiert.

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