• Anzahl der Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen bleibt nach jahrelangem Anstieg konstant auf hohem Niveau
  • Die Fälle von jugendpornografischen Inhalten steigen
  • Hinweise auf Verdachtsfälle von kinder- und jugendpornografischen Inhalten nehmen weiter zu

Im Jahr 2024 ist die Anzahl der polizeilich registrierten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen nach jahrelangem Anstieg nahezu konstant geblieben. Die Zahlen bewegen sich mit 16.354 Fällen bei Kindern sowie 1.191 Fällen bei Jugendlichen dennoch weiterhin auf einem hohen Niveau und über dem Fünf-Jahres-Durchschnitt.

Dies geht aus dem Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen hervor, das Bundes­innenminister Alexander Dobrindt, BKA-Präsident Holger Münch und die Unabhängige Bundes­beauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) Kerstin Claus am 21. August 2025 in Berlin vorgestellt haben.

Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche weiter auf hohem Niveau

Das Lagebild umfasst Zahlen, Daten und Fakten zu Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der Ausbeutung von Minderjährigen sowie zur Herstellung, Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinder- und jugendpornografischen Inhalten aus dem Jahr 2024.

Die erfassten Fälle in Zusammenhang mit jugend­­pornografischen Inhalten sind – wie schon im Vorjahr – gestiegen. Hierbei stieg die Anzahl der Fälle um 8,5 Prozent auf 9.601.

Im Gegensatz dazu sind die registrierten Straftaten rund um kinderpornografische Inhalte und der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil von Minderjährigen gesunken.

Dennoch bleibt die Zahl mit 42.854 Fällen bei der Herstellung, Verbreitung, dem Erwerb und Besitz von kinder­pornografischen Inhalten weiterhin auf einem hohen Niveau.

Grafik zum Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen: "Über NCMEC gemeldete Verdachtsfälle"

Über NCMEC gemeldete Fälle

Hinweise auf Verdachtsfälle von kinder- und jugend­porno­grafischen Inhalten nehmen weiter zu. Das BKA erhält als Zentralstelle täglich hunderte Ver­dachtsmeldungen auf kinder- und jugend­pornografische Inhalte des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Im Jahr 2024 gingen 205.728 Hinweise ein.

Etwas mehr als die Hälfte dieser Meldungen (106.353 Hinweise) waren nach deutschem Recht strafrechtlich relevant.

Zusammenarbeit des BKA mit dem National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC)

Die Zentralstelle für die Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen arbeitet bereits einige Jahre mit der gemeinnützigen Organisation „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA zusammen. Diese wiederum arbeitet mit amerikanischen Internet­anbietern und Serviceprovidern wie Meta, Microsoft, Yahoo oder Google zusammen, die ihre Datenbestände ständig filtern – auch mit Blick auf mögliche Missbrauchsdarstellungen.

Die in den USA festgestellten Dateien werden von den Providern gelöscht und die verfügbaren Informationen dem NCMEC übermittelt. Das NCMEC leitet diese Verdachts­anzeigen auf Basis der IP-Adresse (das ist die Adresse, von der aus der Upload des als potentiell strafrechtlich relevant identifizierten Materials stattgefunden hat) an die jeweils zuständige polizeiliche Zentralstelle des Landes weiter, in dem die potentielle Straftat stattgefunden hat. Für Deutschland ist diese zentrale Stelle das BKA.

Weiterhin wird häufig das Internet zur Tatbegehung genutzt, etwa wenn die Täter Kontakte zu Minderjährigen über soziale Netzwerke anbahnen. Auch kann das Internet selbst zum Tatort werden, etwa bei Miss­brauchshandlungen, die über Livestreams geteilt werden oder bei Sextortion.

Der Anteil der Minderjährigen, Heran­wachsenden (18 bis 21 Jahre) und jungen Erwachsenen (21 bis 24 Jahre) an der Gesamtzahl der Tat­verdächtigen ist anhaltend hoch. So machen Minderjährige gerade in Zu­sammenhang mit jugend­pornografischen Inhalten fast die Hälfte der Tatverdächtigen aus. Straffällige Kinder und Jugendliche sind häufig dem Phänomen der „Selbst­filmenden“ zuzurechnen. Zudem leiten sie kinder- und jugendpornografische Inhalte häufig unbedacht auf weitestgehend von Personen aus ihrer Altersgruppe genutzten Plattformen weiter. Viele handeln dabei ohne Bewusstsein für eine mögliche strafrechtliche Relevanz – insbesondere, wenn die Inhalte auf sozialen Medien geteilt werden. Auch bedenken sie dabei oft nicht die psychischen und gesellschaftlichen Folgen. Die Aufnahmen können auch das Resultat weiterer Straftaten sein, z. B. bei Cybergrooming oder Sextortion. Hier wird Druck oder sogar Zwang auf die Minderjährigen ausgeübt, bis diese schließlich Bilder von sich aufnehmen und teilen.

Die zunehmenden technischen Fortschritte wirken sich auch auf die Polizei­arbeit aus. So können KI-Anwendungen zum einen die polizeiliche Arbeit erleichtern – beispielsweise um Massendaten auszuwerten. Zum anderen spielt KI auch für kriminelle Zwecke eine wachsende Rolle, etwa bei der Erstellung sogenannter Deepfakes.

Einzelne Phänomene im Fokus: Selbstfilmende, Sextortion, Cybergrooming, Livestreaming
Selbst­filmende

Wenn Minderjährige selbst intime Bilder oder Videos von sich anfertigen, ist zu unterscheiden, unter welchen Umständen dies geschieht:
Wurden sie dazu gezwungen, überredet oder manipuliert? Oder haben sie diese Inhalte freiwillig und ohne Einfluss Dritter erstellt?

Gerade bei freiwillig erstellten Aufnahmen können die Gründe vielfältig sein. Viele Minderjährige teilen intime Inhalte etwa, um:

Grafik zum Bundeslagebild

  • soziale Anerkennung in Form von Likes oder Komplimenten zu erhalten,
  • eine romantische oder sexuelle Beziehung aufzubauen oder zu festigen,
  • ihre sexuelle Neugier oder Erregung auszuleben,
  • Aufmerksamkeit zu bekommen,
  • Vertrauen zu zeigen
  • oder an Mutproben/Challenges teilzunehmen.

Solche Motive können Teil einer normalen jugendlichen Entwicklung sein. Sie sind nicht automatisch ein Zeichen für abweichendes Verhalten – müssen jedoch im Kontext digitaler Kommunikation und sozialer Medien sorgfältig beobachtet werden. Dennoch geben gerade kindliche und jugendliche Empfänger solcher Aufnahmen, diese oft unbedacht und ohne Einwilligung der auf den Aufnahmen betroffenen Person an Gleichaltrige weiter.

Mit der Aufklärungskampagne #dontsendit sensibilisiert das BKA Kinder und Jugendliche zum Umgang mit selbstgefertigten Nacktaufnahmen.

Anders ist es, wenn die Aufnahmen nicht freiwillig entstehen. In diesen Fällen können sie im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch, Ausbeutung, Cybergrooming (Anbahnung sexueller Kontakte) oder Sextortion (digitale Erpressung mit intimen Inhalten) stehen.

Für Polizei und Justiz ist es oft herausfordernd, zwischen freiwillig und unfreiwillig hergestellten Inhalten zu unterscheiden – insbesondere, wenn es um strafrechtlich relevante Darstellungen geht. Ziel muss es sein:

  • Minderjährige wirksam zu schützen,
  • unnötige Kriminalisierung junger Menschen zu vermeiden
  • und die Ressourcen der Strafverfolgung gezielt einzusetzen.

Sextortion

Sextortion – auch Sexual Extortion genannt – ist ein Kunstwort aus „Sex“ und „extortion“ (englisch für Erpressung). Es bezeichnet eine Form der Erpressung, bei der mit der Weitergabe intimer oder pornografischer Inhalte gedroht wird, um das Opfer zu bestimmten Handlungen oder finanziellen Zahlungen zu zwingen. Betroffen sind häufig Minderjährige, aber auch Erwachsene können ins Visier solcher Erpressungsversuche geraten. Das Phänomen tritt in zwei Varianten auf:

  • Finanzielle Erpressung („Sextortion Money“): Hier verlangen die Täter Geld, damit kompromittierende Inhalte nicht veröffentlicht oder weiterverbreitet werden.
  • Sexuelle Erpressung („Sextortion Sex“): In diesen Fällen wird versucht, Betroffene zur Zusendung weiterer intimer oder gar (kinder- bzw. jugend-)pornografischer Aufnahmen zu zwingen.

Mehr Information zu diesem Thema finden Sie auf der BKA-Webseite

Cybergrooming

Kinder und Jugendliche bewegen sich heute ganz selbstverständlich in sozialen Netzwerken, Chats und Messenger-Diensten. Doch genau dort können sie auch auf Personen treffen, die gezielt den Kontakt zu ihnen suchen und das Ziel haben, sexuelle Handlungen anzubahnen. Dieses Vorgehen wird als Cybergrooming bezeichnet. Täterinnen und Täter versuchen dabei, das Vertrauen von Minderjährigen zu gewinnen, um sie nach Kontaktaufnahme zu manipulieren. Cybergrooming ist eine Straftat. Mehr Information zu diesem Thema finden Sie auf der BKA-Webseite

Livestreaming

Beim sogenannten Livestreaming handelt es sich um eine Liveübertragung des sexuellen Missbrauchs gegen Entgeltzahlungen. Tatverdächtige bezahlen dafür, dass sie Missbrauchshandlungen an Kindern und Jugendlichen in Echtzeit per Video verfolgen können – häufig mit der Möglichkeit, das Geschehen durch Anweisungen direkt zu beeinflussen.

Die Bezahlung des Livestreams erfolgt meist über verschiedene Finanzdienstleister.

Häufig finden diese sexuellen Handlungen in Entwicklungs- oder Schwellenländern statt. Die Konsumierenden stammen hingegen in der Regel aus Industrienationen.

Die Tatgelegenheiten entstehen auf unterschiedliche Weise:

Oft sind es Vermittler (sog. Facilitators), die gezielt den Kontakt zu potenziellen Konsumierenden aufnehmen, um ihnen Livestreams gegen Bezahlung anzubieten. In anderen Fällen gehen die Anfragen direkt von den Konsumierenden aus.

Bekämpfung durch das BKA

Im BKA werden täglich hunderte Hinweise auf Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen gesichtet und bewertet. Die Mitarbeitenden prüfen, ob die Inhalte grundsätzlich strafbar sind. Dann stellen sie fest, wo die Tat mutmaßlich begangen wurde, tragen die verfügbaren Daten zusammen und übergeben die Fälle an die zuständigen Landes­kriminalämter für weitere Ermittlungen. In einigen Fällen von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen ermittelt das BKA selbst. Dafür wurden in den vergangenen Jahren die personellen Kapazitäten erhöht. Insbesondere bei technisch anspruchsvollen Verfahren – etwa Ermittlungen im so genannten Darkweb – ist das BKA im Einsatz.

Exkurs: Wachsende Rolle von KI-Anwendungen

Die zunehmenden technischen Fortschritte können einerseits die polizeiliche Arbeit erleichtern, eröffnen jedoch auch Täterinnen und Tätern größere Spielräume. Unterschiedliche Entwicklungen führen dazu, dass kinder- und jugendpornografische Inhalte wesentlich leichter erstellt und geteilt werden können. Vor allem auch die Nutzung von KI-Anwendungen wird weiterhin eine wachsende Rolle spielen – sowohl in Bezug auf verschiedene, kriminell intendierte Zwecke, als auch im Hinblick auf neue polizeiliche Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen, wie z. B. bei der Auswertung von Massendaten oder bei dem Erkennen von sogenannten Deepfakes (künstlich erstellte oder veränderte Bildinhalte).

Neben Strafverfahren, die sich gegen einzelne Missbrauchstäter richten, liegt ein Schwerpunkt des BKA auf der Zerschlagung von kriminellen Strukturen, die bei der Verbreitung von kinder- und jugend­pornografischen Inhalten eine Rolle spielen. So geht das BKA regelmäßig gegen Administratoren von Darknet-Plattformen vor, auf denen Abbildungen und Videos von sexualisierter Gewalt an Minderjährigen verbreitet werden. Ziel ist sowohl die Identifikation und strafrechtliche Verfolgung der Betreiber solcher illegalen Angebote als auch die Abschaltung dieser Plattformen.

Parallel zur polizeilichen Arbeit beteiligt sich das BKA an polizeilicher Forschung in diesem Phänomenbereich, fördert den fachlichen Austausch zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder sowie im internationalen Kontext und entwickelt Präventionsprojekte. Denn der Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen und die Verhinderung der Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten ist ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit des BKA.

Die Strafverfolgung stellt nur ein Element einer ganzheitlichen Bekämpfungsstrategie dar. Es ist unumgänglich, dass Kinder und Jugendliche schon frühzeitig für den Umgang mit Medien und sozialen Netzwerken kompetent erzogen und fachkundig begleitet werden. Auch adressatengerechte Präventionsmaßnahmen, die aktuelle Entwicklungen und Tatstrategien berücksichtigen sowie die Einbeziehung verantwortlicher Internet-Service-Provider spielen hierbei eine bedeutende Rolle. So richtet sich die aktuelle Präventionskampagne #dontsendit gezielt an Minderjährige und erklärt, warum das Versenden oder Weiterleiten von pornografischen Inhalten strafbar sein kann und wie Betroffene richtig regieren. Parallel dazu beteiligt sich das BKA an der Kampagne von ECPAT Deutschland e.V. „Nicht-wegsehen!“, die aktuell mit Plakaten an Flughäfen und Bahnhöfen auf das Thema der sexualisierten Gewalt an Kindern und Jugendlichen im Tourismus aufmerksam macht.

Herausforderung Dunkelfeld

Eine Herausforderung für die Polizei bleibt das Dunkelfeld in diesem Phänomenbereich, also Straftaten die den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt werden. Viele Taten werden verschwiegen, beispielsweise weil sie in einem familiären Umfeld stattfinden. Es bleibt weiter Aufgabe der Polizei, dieses Dunkelfeld „aufzuhellen“, indem beispielsweise die polizeiliche Arbeit weiter intensiviert wird. So ist die Anzahl der Mitarbeitenden, die sich in den Polizeibehörden von Bund und Ländern mit Fällen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen befassen, in den vergangenen Jahren merklich erhöht worden. Der weiterhin starke Fokus der Strafverfolgungsbehörden in diesem Bereich kann daher mit ein Grund für die nach wie vor hohen Fallzahlen des „Bundeslagebildes Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen“ sein. Ein weiterer wichtiger Bestandteil, um Straftaten in diesem Bereich aufzuklären, sind Anzeigen durch Betroffene und Zeugen bei der Polizei. Durch das konsequente Anzeigen der Straftaten können noch mehr Fälle sichtbar gemacht und aufgeklärt werden. Das heißt: Wer Anzeichen sexualisierter Gewalt erkennt – ob auf Reisen, online oder im persönlichen Umfeld – sollte nicht zögern, die Polizei zu informieren und Strafanzeige zu erstatten. Damit kann den Opfern geholfen werden, und es trägt dazu bei, dass Kinder und Jugendliche – offline wie online – in einer möglichst sicheren Umgebung aufwachsen können.

Statistische Grundlage der Bundeslagebilder des BKA

Die Bundeslagebilder des BKA basieren grundsätzlich auf einer Auswertung der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). In dieser werden die der Polizei bekannt gewordenen und von ihr endbearbeiteten Fälle, einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuchstaten, bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfasst.
In der PKS wird das polizeiliche Hellfeld abgebildet, also die von Ermittlungsbehörden, Opfer oder andere Personen angezeigten Taten. Schwankungen im Anzeigeverhalten beeinflussen deshalb die Statistik. Angereichert werden die Lagebilder mit weiteren Zahlen aus Bund und Ländern, die das BKA jeweils gesondert erhebt und in den Lagebildern entsprechend kennzeichnet. Hinzu kommen Lageeinschätzungen der Expertinnen und Experten des BKA aus den jeweiligen Fachbereichen.

Auf der BKA-Webseite finden Sie weitere Informationen zur PKS 2024

 Zudem dienen die NCMEC-Hinweiseingänge ergänzend zu den Meldungen zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger der Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) zu den im Berichtsjahr abgeschlossenen Ermittlungsverfahren mit Tatorten in Deutschland als Datengrundlage für das Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen.

Hilfsangebote für Betroffene

In akuten Notfällen können Sie die Polizei unter der Notrufnummer 110 erreichen.

Opfer und Betroffene von Sexualdelikten können Anzeige bei ihrer örtlichen Polizeidienststelle erstatten. Weiteres Informationsmaterial und eine Übersicht mit Hilfsangeboten finden Sie auf der BKA-Webseite

Weitere Links zum Nachlesen

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