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Wohnraum in München ist knapp. Wer eine Wohnung als Ferienwohnung oder als Büro nutzt, ohne das vorher genehmigen zu lassen, dem drohen hohe Kosten.
München – Nirgendwo sonst in Deutschland ist Wohnraum so teuer und wohl auch so hart umkämpft wie in Münchnen. Seit Jahren ändert sich nichts an der Situation. Was die Lage zuspitzt, ist, wenn unbewohnte Wohnungen nicht auf dem Markt zur Verfügung stehen, weil sie zu anderen Zwecken genutzt werden. Eine solche „Zweckentfremdung“ ist in München verboten und kann bis zu 500.000 Euro Bußgeld kosten. Doch wie lässt sich ein solcher Fall erkennen?
Wann es sich um eine Zweckentfremdung von Wohnraum handelt
Um eine Zweckentfremdung von Wohnraum handelt es sich laut der Stadt München, wenn eine Wohnung
- beruflich oder gewerblich genutzt wird (zum Beispiel als Büro oder als Arztpraxis)
- für mehr als acht Wochen im Kalenderjahr als Ferienwohnung genutzt wird
- abgebrochen wird oder
- länger als drei Monate lang leersteht.
Zweckentfremdung von Wohnraum in München kann ein hohes Bußgeld nach sich ziehen. ©
IMAGO / Ralph Peters
Diese Punkte gelten übrigens nicht, wenn weniger als 50 Prozent der Wohnung als Büro oder als Ferienwohnung genutzt werden und der übliche Teil regulär bewohnt wird. In München herrscht Wohnraummangel – erst recht, wenn es um kostengünstige Wohnungen geht. Deshalb wurde die Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt bereits 1972 verboten.
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Stadt München ahndet Zweckentfremdung von Wohnraum mit bis zu 500.000 Euro
Wer eine Wohnung also als Büro nutzen oder als Ferienwohnung vermieten möchte, muss dafür einen Genehmigungsantrag bei der Stadt München stellen. Benötigt werden für den Antrag ein Grundrissplan, die Wohnflächenberechnung und ein Grundbuchauszug. Wie lange die Genehmigung dauert und wie viel sie kostet, ist laut Stadt abhängig vom Einzelfall.
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Anderenfalls kann eine Zweckentfremdung hohe Kosten nach sich ziehen: Ebenfalls über die Website der Landeshauptstadt lässt sich ein solches Verhalten melden. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro je Verstoß geahndet werden kann. Weitere Informationen zur Zweckentfremdung von Wohnraum sind auf stadt.muenchen.de abrufbar.