Bochum (dpa/tmn) – Auch bei einem Minijob gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Gekündigt werden kann demnach entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – wichtig ist, dass es mindestens 28 Kalendertage vorher passiert. 

Jeder Wochentag zählt

So wird gerechnet: Wochenenden und Feiertage zählen zu den 28 Tagen. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, wird dagegen nicht mitgerechnet. Beispiel: Eine Studentin, die in einem Café jobbt, möchte zu Ende November kündigen. Sie muss ihr Schreiben spätestens am 2. November abgeben. 

Eine Ausnahme kann es zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geben: Wurde eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen, also 14 Tagen. Diese Regelung gilt für maximal sechs Monate ab Arbeitsbeginn.

Immer schriftlich kündigen

Wichtig: Kündigen Sie immer schriftlich auf Papier und unterschreiben Sie eigenhändig. Nur dann ist die Kündigung rechtswirksam. Nicht gültig ist sie etwa per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich. Am besten per Einwurfeinschreiben versenden – oder persönlich übergeben. Den Empfang kann man sich zusätzlich schriftlich bestätigen lassen.

Übrigens: Auch eine fristlose Kündigung des Minijobs ist mit einem entsprechend wichtigen Grund möglich. Ob sie rechtlich zulässig ist, hängt aber vom Einzelfall ab, so die Behörde. Im Zweifel hilft hier juristischer Rat.