Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Eigenbedarfskündigungen für Vermieter erleichtert. Benötigt ein im selben Haus wohnender Vermieter die Wohnung seines Mieters, damit er seine eigenen Räumlichkeiten umbauen und anschließend verkaufen kann, liegt in der Regel ein ausreichender Grund für Eigenbedarf vor, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

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Der klagende Vermieter aus Berlin hatte seinem im selben Haus wohnenden Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Als Begründung führte er an, dass er seine Wohnung über mehrere Monate umbauen und mit dem noch auszubauenden Dachgeschoss verbinden will. Anschließend wolle er diese dann verkaufen. Während der Umbaumaßnahmen benötige er die Wohnung des Mieters. Er klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Landgericht Berlin urteilte noch, dass kein ausreichender Eigenbedarfsgrund vorliege. Laut Gesetz müsse der Vermieter die Wohnung benötigen. Er benötige die Wohnung aber nicht, sondern wolle mit den Umbaumaßnahmen nur einen optimalen Verkaufspreis erzielen. Dieses reine Verwertungsinteresse stehe einem Eigenbedarf rechtlich nicht gleich.

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Der BGH gab jedoch dem Vermieter recht. Das Landgericht habe den Umbau- und Verkaufswunsch des Vermieters nicht ausreichend berücksichtigt. Der Vermieter könne grundsätzlich den damit einhergehenden Eigenbedarf geltend machen, auch wenn er diesen Bedarf mit dem Umbauwunsch selbst geschaffen hat. Im Streitfall müsse das Landgericht noch prüfen, ob der Eigenbedarfswunsch „von ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist“, so der BGH. (epd)