Entscheidung gefallen

Nachbarschaftsstreit ums Licht – Richter wundert sich

02.10.2025 – 19:30 UhrLesedauer: 2 Min.

Bewegungsmelder an einer Wand (Symbolfoto): Ein Streit darum hat zwei Kölner Gerichte beschäftigt.Vergrößern des Bildes

Bewegungsmelder an einer Wand (Symbolfoto): Ein Streit darum hat zwei Kölner Gerichte beschäftigt. (Quelle: Antonio Gravante/imago-images-bilder)

Schlaflose Nächte wegen des Nachbarn – aber nicht etwa, weil dieser zu laut war. Vor dem Landgericht Köln ging es ums Leuchten eines Bewegungsmelders.

Das kurzzeitige Leuchten vom nachbarlichen Bewegungsmelder muss man hinnehmen, wenn man sich als Betroffener mit einfachen Mitteln dagegen schützen kann, so das Landgericht Köln. Das Gericht hat kürzlich die Klage eines Anwohners abgewiesen, der den blinkenden Bewegungsmelder seines Nachbarn nicht dulden wollte.

Der Mann, der zusammen mit seiner Mutter ein Haus bewohnt, hatte gegen den Eigentümer eines benachbarten Mehrfamilienhauses geklagt. Auf dessen Grundstück ist ein Bewegungsmelder angebracht, der bei Aktivierung einen Strahler für etwa 90 Sekunden einschaltet. Das Licht dringt dabei in das Schlafzimmer der Mutter, das zum Nachbargrundstück liegt. Der Kläger wollte, dass der Bewegungsmelder deshalb abgebaut wird.

Bereits das Amtsgericht Köln hatte die Klage nach einem Ortstermin abgewiesen. Der zuständige Richter stellte fest, dass der Lichtstrahler zwar in das Eigentum des Klägers eingreift – es also eine Beeinträchtigung im rechtlichen Sinne gibt. Diese sei jedoch nicht wesentlich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Nach der Rechtsprechung richtet sich die Bewertung nämlich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Entscheidend ist, was jemandem unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen zumutbar ist.

Der Amtsrichter befand, dass der Strahler weder intensiv noch dauerhaft in das Schlafzimmer leuchte. Zudem sei, so das Gericht, nicht nachvollziehbar, warum keine Verdunkelungseinrichtungen wie Vorhänge oder Rollos angebracht werden könnten.

Das Landgericht Köln hat die Berufung gegen dieses Urteil einstimmig zurückgewiesen. Die Kammer hob hervor, dass die Vorgehensweise des Amtsrichters, sich vor Ort selbst ein Bild zu machen, in Fällen wie diesem üblich und sachgerecht sei.

Ob eine Lichtimmission eine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle, sei stets im Einzelfall zu entscheiden, so das Landgericht. Dabei müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden – unter anderem unter Berücksichtigung der Frage, inwieweit sich der betroffene Nachbar mit zumutbarem Aufwand selbst schützen kann.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger ohne größeren Aufwand Verdunkelungseinrichtungen anbringen könne. Auch der Einwand des Klägers, er könne bei geschlossenen Vorhängen nicht mehr richtig lüften, überzeugte das Gericht nicht. Ein gekipptes Fenster reiche für die notwendige Belüftung aus, ein spürbarer Verlust an Wohnqualität sei dadurch nicht erkennbar.