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In gleich vier Urteilen hat der Bundesgerichtshof zusätzliche Entgelte bei Bankkonten entschieden. Eine Frist gilt es dabei für Verbraucher zu beachten.
Kassel – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Februar 2025 in vier Urteilen entschieden, dass bestimmte Bankpraktiken bei Girokonten unzulässig sind. Die Entscheidungen betreffen sowohl die Erhebung von Negativzinsen auf Guthaben als auch Gebühren für grundlegende Serviceleistungen.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass bestimmte Gebühren auf Girokonten und Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig sind. © Imago
Das höchste deutsche Zivilgericht erklärte Verwahrentgelte und Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten für grundsätzlich unzulässig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass solche Entgelte dem grundlegenden Charakter von Sparverträgen widersprechen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der zwei der vier Klagen geführt hatte, sieht darin einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz.
BGH-Urteil zu Verwahrentgelte – bei Girokonten ist die rechtliche Lage komplizierter
Der BGH stellte klar, dass Einlagen auf Tagesgeld- und Sparkonten nicht nur der sicheren Verwahrung dienen, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Verwahrentgelte würden diesen Zweck verletzen und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, was zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher führe. Interessant ist dabei, dass auch Freibeträge die Unzulässigkeit der Klauseln nicht heilen können – ein Argument, das die Banken häufig vorgebracht hatten.
Bei Girokonten zeigt sich die Rechtslage differenzierter. Grundsätzlich können Verwahrentgelte hier zulässig sein, da Girokonten primär dem Zahlungsverkehr dienen und nicht dem Sparen. Entscheidend ist jedoch die Transparenz der Vertragsklauseln. Der BGH machte deutlich, dass für Verbraucher klar erkennbar sein muss, wann und unter welchen Umständen Negativzinsen anfallen. In den verhandelten Fällen erklärte das Gericht die Negativzinsen bei Girokonten mehrerer Geldinstitute für unzulässig, weil deren Vertragsklauseln nicht verständlich genug formuliert waren.
25 typische Betrugsmaschen: So wollen Kriminelle an Ihr GeldFotostrecke ansehenEntgelte für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs unwirksam
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt Verbrauchern nun, zu prüfen, ob sie von den Urteilen betroffen sind und Rückforderungsansprüche bestehen. Dabei ist die Verjährung zu beachten: Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Entgelte aus dem Jahr 2022 verjähren in der Regel bis Ende 2025.
Neben den Negativzinsen entschied der BGH auch über Gebühren für Serviceleistungen. In einem der vier Verfahren (XI ZR 161/23) erklärte das Gericht Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung von Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs für unwirksam. Diese Entscheidung ist besonders bedeutsam, da sie zeigt, dass Banken nicht für alle erdenklichen Serviceleistungen zusätzliche Gebühren erheben dürfen, wenn diese zum grundlegenden Leistungsumfang eines Girokontos gehören.
Die vier Urteile (Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) gehen auf Klagen der Verbraucherzentralen zurück, die bereits in den Jahren 2020 und 2021 gegen verschiedene Banken und Sparkassen eingereicht worden waren. Betroffen waren unter anderem die Volksbank Rhein-Lippe, die Sparda-Bank Berlin, die Commerzbank und die Sparkasse Vogtland. Die Verwahrentgelte lagen dabei typischerweise bei 0,5 Prozent pro Jahr auf Guthaben oberhalb bestimmter Freibeträge. (Quellen: BHG, Verbraucherzentrale Bundesverband, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (bk)