Umstrittene Strafgebühr
Verbraucherschützer verklagen Parkfirma
14.10.2025 – 02:59 UhrLesedauer: 2 Min.
Parkhaus-Schild mit Anzeige „Frei“ (Symbolbild): Das Unternehmen betreibt in mehreren Bremer Parkhäusern die Parkraumüberwachung. (Quelle: IMAGO/Elke Münzel/imago-images-bilder)
Parkgebühr nicht rechtzeitig bezahlt? Ein Unternehmen verlangt dann zusätzlich 40 Euro Strafe in Bremen. Doch die Rechtmäßigkeit dieser Klausel ist umstritten.
Die Verbraucherzentrale Bremen hat Klage gegen die Wemolo GmbH eingereicht. Der Münchner Parkraumbetreiber verlangt von säumigen Zahlern eine Vertragsstrafe von 40 Euro – eine Praxis, die Verbraucherschützer für rechtswidrig halten.
Das Unternehmen betreibt in mehreren Bremer Parkhäusern die Parkraumüberwachung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wemolo GmbH findet sich eine umstrittene Regelung: Zahlen Kundinnen und Kunden das vereinbarte Parkentgelt nicht oder nicht rechtzeitig, müssen sie zusätzlich zur eigentlichen Gebühr eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro entrichten.
Die Verbraucherzentrale Bremen hält diese Klausel für unzulässig. Nach ihrer Auffassung verstößt die Regelung gegen Paragraph 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Seit Mitte des Jahres seien zahlreiche Verbraucherbeschwerden zu diesem Thema eingegangen.
„Wir klagen gegen die Wemolo GmbH“, schreibt die Verbraucherzentrale Bremen auf Instagram. „In mehreren Bremer Parkhäusern verlangt Wemolo laut AGB eine 40-Euro-Vertragsstrafe, falls das Parkentgelt nicht oder verspätet bezahlt wird. Wir meinen: Das ist laut Paragraph 309 BGB nicht erlaubt.“
Im Juli 2025 mahnte die Verbraucherzentrale Bremen die Geschäftspraxis gegenüber dem Unternehmen ab und forderte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Die Wemolo GmbH lehnte dies jedoch ab.
„Nun ist es an der Zeit, diesen für eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Streitpunkt gerichtlich überprüfen zu lassen“, sagt Parsya Baschiri, Leiter des Fachbereichs Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bremen.
Die Unterlassungsklage wird vor dem Oberlandesgericht Bamberg verhandelt (Aktenzeichen: 3 UKl 21/25 e). Sie soll grundsätzlich klären, ob ein Unternehmen Vertragsstrafen bei ausbleibender oder nicht rechtzeitiger Zahlung verlangen darf.
