Die immer weiter fortschreitende Entwicklung der mobilen Kommunikation wirkt sich inzwischen auch auf das Reisen aus, und das gefällt nicht jedem, wie ein Verfahren vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München zeigt. Geklagt hatte ein Münchner, der bei einem Reiseveranstalter eine siebentägige Pauschalreise zum Preis von 774 Euro nach Dubai gebucht hatte.
Allerdings sagte ihm nicht alles an der Fernreise zu. Zurück in München machte er deshalb gegenüber dem Reiseveranstalter diverse Mängel geltend und forderte eine Rückzahlung in Höhe von 400 Euro – etwas mehr also als die Hälfte des Preises, den er für die Reise gezahlt hatte.
Am meisten missfallen hatte dem Münchner bei seinem Aufenthalt in dem Emirat am Persischen Golf, dass der deutschsprachige Reiseleiter nur per Whatsapp erreichbar und nicht durchgehend an Ort und Stelle präsent gewesen sei. Das Amtsgericht München gewährte letztlich jedoch nur eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 4,84 Euro für den entfallenen Besuch der alten Festung Al-Fahidi-Fort im Zentrum Dubais. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete „fehlende deutschsprachige Reiseleitung“ stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass dies keine Abweichung „von der geschuldeten Reiseleistung“ darstelle. Der beklagte Reiseveranstalter habe laut eigenen Angaben eine „qualifiziert Deutsch sprechende Reiseleitung“ für die Reise zugesichert. Dies, so das Gericht, „bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zur Verfügung“ stehe. Und dies sei ja auch offenbar der Fall gewesen. Denn der Reiseleiter war, wenn auch nicht durchgehend, per Whatsapp erreichbar.
Der Reiseveranstalter sei, wie es im Urteil des Amtsgerichts weiter heißt, nicht dazu verpflichtet gewesen, sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich zu begleiten. Außerdem sei es bei Pauschalreisen „auch nicht branchenüblich“, dass ein Reiseleiter während des Reiseprogramms ständig präsent sei – im Gegensatz zu einem Stadtführer.
Dieser sei durchgehend anwesend, um Reisenden Dinge zu erklären. Der Reiseveranstalter habe im vorliegenden Fall lediglich zugesichert, so das Gericht, dass er vor Ort durch einen Deutsch sprechenden Ansprechpartner vertreten sei und Reisenden bei etwaigen Beanstandungen zur Seite stehe, und dies sei auch der Fall gewesen.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az.158 C 14594/23) ist rechtskräftig.