Der Versuch der Eltern des am 19. Februar 2020 ermordeten Hamza Kurtović, den Anschlag in Hanau vor Gericht aufzuarbeiten, ist abermals gescheitert. Das Frankfurter Oberlandesgericht hat die Klageerzwingungsanträge der Angehörigen verworfen und damit begründet, dass die Anträge unzulässig gestellt waren. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Senat stellt in dem Beschluss fest, dass die Antragssteller keine Fehler der von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen aufgezeigt hätten

Weiter heißt es: Es seien „nicht einmal Anhaltspunkte, die für eine nicht überzeugende oder zweifelhafte Beweiswürdigung oder Bewertung der zur Anklageerhebung erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit sprechen könnten“, aufgezeigt.

700 Seiten langer Antrag eingereicht

Jahrelang hatten die Angehörigen ein Verfahren gegen Verantwortliche für den überlasteten Notruf und die möglicherweise verschlossene Tür der „Arena Bar“, in der sich der Anschlag ereignete, angestrebt. Die Staatsanwaltschaft Hanau und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hatten die Einleitung von Ermittlungen jedoch abgelehnt.

Daraufhin hatte im März der Anwalt der Kurtovićs eine rund 700 Seiten lange Antragsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht. Mit einem Klageerzwingungsverfahren kann eine Anklage erzwungen werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingestellt hat.

Die in der Antragsschrift enthaltenen fünf Anträge bezogen sich zum einen auf die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen den früheren Innenminister Peter Beuth (CDU) sowie die Einstellung von Ermittlungsverfahren gegen drei hochrangige Polizisten. Die Antragssteller glauben, dass die Tat hätte verhindert werden können, wenn der Notruf an diesem Abend erreichbar gewesen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden kamen zu dem Schluss, dass das dennoch nicht möglich gewesen wäre.

Die anderen Anträge bezogen sich auf die Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber der „Arena Bar“, Mitarbeiter der Waffenbehörde und der Stadtverwaltung Hanau. Die Antragssteller gehen davon aus, dass die Tür am Abend des Anschlags und zuvor verschlossen gewesen war, sodass sich die Opfer nicht durch den Notausgang retten konnten.

Dass der Mord an den Opfern in der Bar bei einer nicht verschlossenen Tür hätte verhindert werden können, konnte von den Behörden nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden. Denn, selbst wenn die Tür verschlossen war, hätten die Opfer am Täter vorbeilaufen müssen, um zu ihr zu gelangen.