Und was springt für Landwirte dabei heraus? Neu am Data Act ist, dass es Informationspflichten gibt. Landwirte als Nutzer einer vernetzten Landmaschine müssen schon vor bereits vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags vom Hersteller beispielsweise darüber informiert werden, was für Daten der die Maschine generiert.
Auch der Zugang zu Daten, die vom Hersteller gesammelt, aber vom Landwirt nicht direkt einsehbar sind, ist in der neuen Datenverordnung geregelt. Bei Unstimmigkeiten gibt es ein Bewchwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Sogar eine Klärung vor Gericht ist möglich.
Dies ist ein starkt verkürzte Version eines Artikels zum European Data Act. Den vollständigen Text lesen sie in Ausgabe 44/25 der LAND & FORST.
