Die Eltern eines Geflüchteten, der volljährig geworden ist und durch Einbürgerung die Deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, haben keinen Anspruch auf Familiennachzug.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Dienstag entschieden, wie aus einer Mitteilung hervorgeht. Damit hebt das OVG ein Urteil zum Familiennachzug vom Verwaltungsgericht Berlin auf.

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Anlass für die Entscheidung war der Fall eines Mannes, der 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland gekommen ist. Seine Eltern hatten gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt. Sie stellten 2017 einen Antrag auf Familiennachzug, um nach Deutschland einreisen zu können. Das Auswärtige Amt lehnte diesen jedoch ab, nachdem der Sohn im Juli 2022 durch Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hatte.

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Dagegen klagten die Eltern zunächst erfolgreich vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Das Gericht entschied im November 2023, dass die Eltern Visa zum Nachzug nach Deutschland erhalten sollten. Dabei bezog es sich auf die Regeln zur Familienzusammenführung der EU – laut diesen erlischt das Recht auf Familiennachzug durch die Einbürgerung nicht.

Die Bundesrepublik Deutschland legte jedoch Berufung vor dem OVG Berlin-Brandenburg gegen das Urteil ein. Daher wurde das Urteil vom Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig – die Eltern erhielten also keine Visa zur Einreise, wie ein Sprecher vom OVG auf Tagesspiegel-Anfrage mitteilte.

Nun hat das Gericht entschieden: Mit dem Erwerb der Unionsbürgerschaft, der mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einhergeht, seien die EU-Richtlinien zum Familiennachzug nicht mehr anwendbar.

OVG Berlin-Brandenburg gegen EuGH-Entscheidung

Damit wendet sich das OVG gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – dieses sei nicht auf den Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen übertragbar.

Die Eltern können nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision gegen das Urteil einlegen.

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Familiennachzug bedeutet, dass enge Familienangehörige – wie Ehepartner, minderjährige Kinder oder Eltern – zu einer Person nach Deutschland kommen dürfen, die bereits hier lebt. Je nach Aufenthaltsstatus gelten hier unterschiedliche Regeln.