Bundeskanzleramt

Stand: 05.11.2025 21:15 Uhr

Er soll bei Krisen tagen und Strategien für Bedrohungslagen erarbeiten: Der Nationale Sicherheitsrat ist zu seiner ersten Sitzung zusammengekommen. Er begann seine Arbeit mit einem Beschluss, der auf Russland abzielt.

Der neu eingerichtete Nationale Sicherheitsrat der Bundesregierung ist zum ersten Mal zusammengetreten. In seiner konstituierenden Sitzung unter Leitung von Bundeskanzler Friedrich Merz beschloss der Sicherheitsrat einen ressortübergreifenden Aktionsplan zur Abwehr hybrider Bedrohungen. Das teilte Regierungssprecher Stefan Kornelius mit. Damit reagiere die Bundesregierung „auf die wachsende Anzahl und Intensität von hybriden Bedrohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, die insbesondere von Russland ausgehen“.

Der Aktionsplan umfasse unter anderem Maßnahmen im Bereich der Spionageabwehr und zum Schutz kritischer Infrastruktur, erklärte der Sprecher. Dazu gehören beispielsweise Kraftwerke, Wasser- und Stromleitungen sowie Gas- und Ölpipelines. Einzelheiten des Plans wurden nicht veröffentlicht, das Gremium tagt geheim.

Ein weiteres Thema seien die strategischen Abhängigkeiten von kritischen Rohstoffen gewesen. Die Bundesregierung wolle dazu „bis Jahresende einen Aktionsplan zur Diversifizierung und Stärkung der Resilienz der Rohstoffversorgung erarbeiten“, so der Sprecher. Dabei gehe es um Maßnahmen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Lagerhaltung und Stärkung des heimischen Bergbaus.

Zwei Gremien verschmelzen

CDU, CSU und SPD hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag auf die Bildung eines Nationalen Sicherheitsrates verständigt, in dem der bisherige Bundessicherheitsrat, der vor allem zu Fragen von Rüstungsexporten tagte, sowie das Sicherheitskabinett verschmelzen. Der Rat soll als „das zentrale Gremium der Willensbildung der Bundesregierung zu übergreifenden Angelegenheiten der nationalen Sicherheit“ fungieren – so steht es in seiner Geschäftsordnung.

Das Gremium soll bei Krisen tagen, aber auch Strategien für Bedrohungslagen erarbeiten. Der Rat tagt grundsätzlich geheim. Ob die Öffentlichkeit im Nachhinein über die Sitzung informiert wird, wird von Fall zu Fall entschieden.

Veränderte Bedrohungslage

Union und SPD begründeten die Einrichtung im Koalitionsvertrag damit, dass die sicherheitspolitischen Risiken komplexer geworden seien. Russlands aggressives Gebaren etwa habe die Bedrohungslage nachhaltig verändert. Deswegen sollen Fragen der Sicherheitspolitik an zentraler Stelle im Bundeskanzleramt gebündelt werden – und nicht etwa im kleinteiligen Krisenmanagement verschiedener Ministerien und Behörden versanden.

Der Kanzler hat den Vorsitz

Den Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates hat Kanzler Merz. Weitere Mitglieder sind die Minister für Finanzen, Auswärtiges, Verteidigung, Inneres, Justiz, Wirtschaft, Entwicklung, Digitales und der Chef des Bundeskanzleramtes. Andere Mitglieder der Bundesregierung sollen anlassbezogen hinzugezogen werden.

Ebenfalls teilnehmen können auch Vertreter der deutschen Sicherheitsbehörden. Als Novum sollen auch Vertreter der Bundesländer hinzugezogen werden können – sowie Vertreter anderer Staaten, der Europäischen Union oder der NATO.

Der Einrichtung des Rats ging eine jahrelange Debatte voraus. Bereits vor 20 Jahren in der ersten Regierung von Kanzlerin Angela Merkel war darüber diskutiert worden, auch die Ampelregierung erwog solche Pläne. Gescheitert waren diese dann letztlich immer an Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Kanzleramt und dem jeweils vom kleineren Koalitionspartner geführten Auswärtigen Amt, das eine Verlagerung seiner Kompetenzen ins Kanzleramt fürchtete. In der Regierung Merz gibt es solche Rivalitäten nicht: Kanzleramt und Auswärtiges Amt werden beide von der CDU geführt.

Kann der Sicherheitsrat konkrete Entscheidungen treffen?

In der Regel trifft das Gremium laut seiner Geschäftsordnung „Vorentscheidungen oder bereitet die einschlägigen politischen Entscheidungen des Bundeskanzlers oder der Bundesregierung vor“. Er kann aber auch „abschließend entscheiden, soweit nicht nach dem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich ist“.