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Böse Überraschung für eine Witwe: Weil sie vor Jahren einen Fehler beging, steht sie jetzt vor einem finanziellen Desaster.

München – Ein harmloser Brief der Deutschen Rentenversicherung veränderte das Leben einer Witwe aus Hessen schlagartig. Statt der gewohnten Rentenanpassung stand in dem Schreiben eine Forderung, die ihr den Boden unter den Füßen wegzog: 60.000 Euro sollte sie zurückzahlen – Geld, das sie über zwei Jahrzehnte zu Unrecht erhalten hatte.

Eine ältere Frau mit Gehstock und Einkaufstasche läuft einen Weg entlangEine Witwe wurde zu einer enormen Rentenrückzahlung verurteilt. © Dirk Sattler/Imago

Die Geschichte hinter dem Vorfall beginnt 1996, als die Frau nach dem Tod ihres Mannes eine große Witwenrente bewilligt bekam. Drei Jahre später erhielt sie zusätzlich ihre eigene Altersrente. Was sie nicht wusste oder übersah: Diese zweite Rente hätte ihre Witwenrente kürzen müssen. Doch die Behörde erfuhr nichts davon – 20 Jahre lang.

Nach 20 Jahren: Frau muss 60.000 Euro Witwenrente zurückzahlen

Erst 2019 entdeckte ein automatischer Datenabgleich der Rentenversicherung die Doppelzahlung. Das Hessische Landessozialgericht entschied im März 2023 in seinem Urteil Aktenzeichen L 5 R 293/21: Die Witwe muss zahlen. „Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 1. Juni 1999 neu. […] Für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Januar 2020 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 60.177,15 Euro. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten“, heißt es in dem Gerichtsurteil.

Witwenrente erhält der hinterbliebene Ehepartner, wenn die Ehe mindestens ein Jahr hielt und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat. Erhält der lebende Partner eine eigene Rente oder Einkommen, wird dies auf die Witwenrente angerechnet, wie vermögenszentrum.de berichtet.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur AltersvorsorgeMythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.Fotostrecke ansehen„Grob fahrlässig“: Witwe meldete eigene Altersrente nicht

Die Frau wehrte sich vor Gericht. Sie argumentierte, beide Renten kämen vom selben Versicherungsträger – der müsse doch intern Bescheid wissen. Außerdem habe sie ihre Altersrente ordnungsgemäß beantragt und dabei die Witwenrente erwähnt. Viele haben im Alter Mühe, mit dem Geld auszukommen. Dafür gibt es einige Tricks, wie Rentner weniger Steuern zahlen müssen.

Das Gericht sah das anders. Die Richter stellten fest: „Die Klägerin hat selbst eingeräumt, gewusst zu haben, dass sie hinsichtlich ihrer Altersrente eine Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten trifft.“ Erschwerend kam hinzu: Die Frau hatte als Versicherungssachbearbeiterin gearbeitet und hätte die Regelungen kennen müssen. Laut Gericht handelte sie „grob fahrlässig“, da sie ihrer Mitteilungspflicht nicht ausreichend nachkam.

Zu viel Witwenrente: Rücknahme auch nach 20 Jahren noch möglich

Nach der Niederlage vor dem Sozialgericht und dem Hessischen Landessozialgericht bestätigte auch das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung, wie sozialgerichtsbarkeit.de informiert. Die Rückforderung ist rechtmäßig. Wer zusätzlich zur Hinterbliebenenrente eine eigene Rente bezieht, muss dies aktiv melden – auch wenn beide Renten vom selben Träger kommen.

Können die Leistungen auch nach 20 Jahren noch zurückgenommen werden? Das BSG bejaht dies: Normalerweise sind Rücknahmen gezahlter Leistungen nur bis zu zehn Jahre nach Beginn der Zahlung möglich. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine laufende Geldleistung, die noch geleistet wurde, als das Gerichtsverfahren startete. Schon im Dezember wird indes die Witwenrente geringer ausfallen. (Quellen: rv.hessenrecht.hessen.de, vermoegenszentrum.de, sozialgerichtsbarkeit.de) (resa)