OLG Frankfurt
Nasen-OP auf Instagram gezeigt – Gericht verurteilt Chirurgin
11.11.2025 – 02:54 UhrLesedauer: 2 Min.
Ein Patient bekommt im OP eine Maske aufgesetzt (Symbolbild): Die Chirurgin darf nun nicht mehr auf Instagram werben. (Quelle: IMAGO/Pau Cardellach Lliso/imago)
Eine Chirurgin aus Frankfurt verliert vor OLG: Ihre Posts über eine Nasenoperation verstießen gegen das Gesetz. Was genau ihr zum Verhängnis wurde.
Eine Schönheitschirurgin aus Frankfurt am Main darf nicht mehr wie bisher auf Instagram für ihre Arbeit werben. Das Oberlandesgericht der Stadt hat entschieden, dass ihre Posts gegen geltendes Recht verstoßen – obwohl die Medizinerin die umstrittenen Bilder weder unmittelbar nebeneinander noch zeitlich direkt hintereinander veröffentlicht hatte.
Die Fachärztin für plastische und ästhetische Chirurgie hatte in mehreren Beiträgen den Verlauf einer Nasenkorrektur dokumentiert. Ihre Patientin wollte einen ausgeprägten Höcker an der Nase entfernen lassen. Auf Instagram konnten Nutzer anschließend verfolgen, wie die Frau vor dem Eingriff aussah und welches Ergebnis die Operation brachte. Die einzelnen Fotos und Videos waren zeitlich versetzt hochgeladen worden, sodass sich der Behandlungsverlauf rückwärts nachvollziehen ließ.
Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Gesetzesverstoß und forderte vor Gericht, dass die Ärztin diese Art der Werbung unterlassen müsse. Zunächst hatte das Landgericht Frankfurt die Klage noch abgewiesen. Doch in der nächsten Instanz gaben die Richter dem Verband nun recht.
Die Begründung: Nach dem Heilmittelwerbegesetz sei es verboten, für Schönheitsoperationen mit Bildvergleichen zu werben, die den Körper oder das Aussehen vor und nach einem Eingriff zeigen. Dies gelte für alle Operationen zur Veränderung des Körpers, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sind.
Im vorliegenden Fall sei eindeutig, dass die Patientin sich aus ästhetischen Gründen für die kleinere Nase ohne Höcker entschieden habe, so das Gericht. Eine medizinische Notwendigkeit habe nicht bestanden. Selbst wenn es teilweise gesundheitliche Gründe gegeben hätte, wäre das irrelevant – denn die Chirurgin habe ausschließlich die optische Veränderung in den Vordergrund gestellt.
Entscheidend sei zudem, dass Nutzer der Plattform den kompletten Behandlungsverlauf hätten einsehen können. Die Bilder waren chronologisch von jung nach alt sortiert worden. Dadurch sei erkennbar gewesen, wie sich das Erscheinungsbild der Patientin durch den chirurgischen Eingriff gewandelt habe. Dass die Bilder nicht unmittelbar nacheinander oder nebeneinander zu sehen waren, spiele dabei keine Rolle.
Das Gericht betonte, der Gesetzgeber wolle mit dem Verbot verhindern, dass Menschen sich durch manipulative Werbung zu unnötigen Operationen hinreißen lassen. Schließlich seien damit immer erhebliche Gesundheitsrisiken verbunden. Die Vorschrift schütze die freie Entscheidung der Betroffenen.
Deshalb müsse das Gesetz weit ausgelegt werden und auch moderne Werbeformen auf Social Media umfassen. Instagram-Storys wie die der Frankfurter Ärztin könnten Menschen sogar noch stärker zu riskanten Schönheitsoperationen verleiten als herkömmliche Werbung mit klassischen Vorher-Nachher-Fotos, so die Einschätzung des Gerichts.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Ärztin kann jedoch Beschwerde einlegen und versuchen, die Revision doch noch zu erreichen. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.
