Die Polizei kann nach einer Regelung im Aufenthaltsgesetz zum Zwecke einer Abschiebung auch ohne Durchsuchungsbeschluss ein Zimmer „betreten“, wenn Tatsachen dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person dort aufhält. Strittig war, ob die Polizei hier „betreten“ oder „durchsucht“ hatte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Maßnahme nicht für eine Durchsuchung, weil keine Suchhandlung stattgefunden habe.