Eine bronzene Figur einer Justitia.

Stand: 20.11.2025 19:50 Uhr

Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass der Skiunfall eines Mannes kein Arbeitsunfall war. Der Kläger hatte argumentiert, die Reise habe dem beruflichen Austausch gedient. Er hatte sich ein Bein gebrochen.

Wie das Sozialgericht Hannover mitteilte, war der Geschäftsführer auf einer viertägigen Reise in Österreich. Das Programm der Reise sei mit „Skitour 2023“ und „erholsamen Tagen“ beschrieben worden. Der Mann war dem Gericht zufolge als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Nachdem geplante Fachvorträge an drei Vormittagen ausgefallen waren, sei der Mann einer Skigruppe beigetreten. Bei einer Abfahrt kam es den Angaben zufolge dann zu dem Unfall.

Gericht: Skifahren war private Tätigkeit

Die zuständige Unfallversicherung lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht erkennbar gewesen. Der Mann klagte, das Sozialgericht bestätigte nun aber die Ansicht der Versicherung. Dem Gericht zufolge ist entscheidend, dass die Tätigkeit im Moment des Unfalls mit der beruflichen Arbeit zusammenhängt. Das Skifahren sei eine private Tätigkeit gewesen. Daran ändere auch ein möglicher mittelbarer Nutzen für das Unternehmen nichts. Zudem sei der Freizeit- und Erholungscharakter der Reise bereits anhand der Einladung erkennbar gewesen, so das Gericht.

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Das Rathaus am Maschsee.

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