Ein Gericht hat entschieden, dass das Bestreiten des Existenzrechts Israels nicht generell untersagt werden darf. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hob damit einen Verbotsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise auf.
Dabei geht es um Auflagen für eine am Samstag in der Landeshauptstadt
geplante propalästinensische Demonstration. 

Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte dem Veranstalter untersagt, das Existenzrecht des Staates Israel während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen. Zudem war angeordnet worden, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine 48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen und anschließend nicht mehr verwendet werden dürfen.

Gericht sieht keinen Straftatbestand bei Bestreiten von Israels Existenzrecht

Hierzu entschied indes das OVG: „Das generelle Verbot eines Bestreitens des Existenzrechts des Staates Israel ist rechtswidrig. Das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen, verwirklicht für sich genommen keinen Straftatbestand.“ Eine „kritische Auseinandersetzung“ mit der Staatsgründung Israels „und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit“, teilte das Gericht weiter mit. Besondere Umstände, „die für eine mögliche Einordnung solcher Äußerungen etwa als Volksverhetzung hinzutreten müssten, hat die Polizei nicht aufgezeigt“. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zugleich bestätigte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss der Vorinstanz, die Parole „Yalla, yalla, Intifada“ zu verbieten, da diese „als Sympathiebekundung für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten“ verstanden werden könne. Auch das Verbot der Parole „From the river to the sea“ wurde aufrechterhalten. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich dabei um ein Kennzeichen der verbotenen islamistischen Palästinenserorganisation Hamas handele. Hier sei eine Klärung im Eilverfahren nicht möglich gewesen. Das Verbot von „There is only one state – Palestine 48“ wurde hingegen als rechtswidrig aufgehoben.

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