Patient haftet nicht für Schäden am Zahnarztstuhl
Amtsgericht München (Az. 283 C 4126/25)
Wie bequem darf man es sich eigentlich auf einem Zahnarztstuhl machen? Elmar Elmeks ist zur halbjährlichen Routineuntersuchung beim Zahnarzt. Als er an der Reihe ist, nimmt der Zwei-Meter-Mann auf dem Behandlungsstuhl Platz. Er macht es sich bequem, was dazu führt, dass die Kopfstütze laut knackt. Wie sich später herausstellt, muss der Stuhl repariert werden. Die Kosten über 1.700 Euro werden Herrn Elmeks in Rechnung gestellt. So begründet die Praxis: Der Patient habe sich zu stark gestreckt, als sich der Stuhl noch in der Ausgangsposition befand. Weder Herr Elmeks noch seine Haftpflichtversicherung wollen zahlen und so landet die Sache vor Gericht.
Das Amtsgericht München weist die Klage der Zahnarztpraxis ab: „Es ist egal, ob die Größe und die Bewegungen des Patienten für den Schaden verantwortlich waren oder ob der Schaden auf den Verschleiß des Stuhls zurückzuführen ist. Die üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-bequem-Machens hat der Stuhl aus Patientensicht aushalten müssen.“
Der Patient muss für den defekten Zahnarztstuhl nicht zahlen.
Treppensturz während Rufbereitschaft ist kein Arbeitsunfall
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 3 U 42/24)
Ulrich Umlauft ist Rentner und arbeitet nebenbei als Fahrer für ein Abschleppunternehmen. Dafür übernimmt der 72-Jährige auch Rufbereitschaften. Eines nachts wird Herr Umlauft zu einem Noteinsatz gerufen. Schlaftrunken macht er sich auf den Weg und stürzt noch im Treppenhaus. Er kommt mit einer Gehirnerschütterung für mehrere Tage ins Krankenhaus. Danach stellt sich die Frage: War der Sturz ein Arbeitsunfall oder nicht? Die Berufsgenossenschaft jedenfalls lehnt die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Auch mit einer Klage vor dem Berliner Sozialgericht und dem Landessozialgericht hat der Geschädigte keinen Erfolg. „Das Heruntergehen der Treppe im Mehrfamilienhaus von der Wohnungstür zur Haustür stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten, beruflichen Tätigkeit des Mannes. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Verlassen der Haustür.“
Der Treppensturz wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt.