In seiner Sitzung beschloss der Ortsgemeinderat der Beigeladenen die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit diesem Plan soll ein Sondergebiet für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Gleichzeitig beschloss der Ortsgemeinderat für das Plangebiet eine Veränderungssperre, die indessen später wieder aufgehoben wurde.
Das ursprüngliche Vorhaben des Klägers, in der Nähe seiner Hofstelle auf den Flurstücken auf Außenbereichsflächen nördlich der Ortslage eine etwa 360 m² große landwirtschaftliche Gerätehalle zu errichten, wurde von dem Beklagten im Hinblick auf eine für diesen Bereich beschlossene Veränderungssperre mit bestandskräftigem Bescheid abgelehnt.
Daraufhin hat der Landwirt Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen dargelegt hat, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die Gerätehalle sei als untergeordneter Teil des Gesamtbetriebes privilegiert. Die Darstellung einer Landwirtschaftsfläche unter Ausschluss der Bebaubarkeit im Flächennutzungsplan stelle eine besonders einschneidende Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Dem privilegierten Vorhaben komme daher von vornherein eine gesteigerte Durchsetzungskraft zu.
Denkmalschutzrechtliche Bedenken seien seitens der zuständigen Fachbehörde nicht erhoben worden. Auch das Orts- und Landschaftsbild weise keine Besonderheiten auf, die ihm einen über das Übliche hinausgehenden Charakter verliehen. Er, der klagende Landwirt, sei auf die geplante Erweiterung seines Betriebsgeländes angewiesen. Der weitreichende Ausschluss landwirtschaftlicher Bebauung im Flächennutzungsplan beruhe auf einer Fehlgewichtung der berührten privaten Belange, die die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans zur Folge habe.
Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage des Landwirtes allerdings abgewiesen. Dem Vorhaben des Klägers stünden öffentliche Belange entgegen. Dies sei unter anderem deshalb der Fall, weil das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werde.