Wichtige Information
Am 13. Dezember 2025 wurde im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2025/2600 veröffentlicht. Sie trat am 14. Dezember 2025 in Kraft.
Die Verordnung enthält Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der, durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Kernpunkte der VerordnungTransferverbot
- Direkte oder indirekte Transfers von Vermögenswerten oder Reserven der Zentralbank Russlands oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die, wie der russische National Wealth Fund, im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, sind verboten.
- Barbestände, die diesen Vermögenswerten entsprechen, werden getrennt verwaltet.
Meldepflicht
Bis 14. März 2026 müssen folgende Akteure der Europäischen Kommission Informationen über gehaltene oder kontrollierte Vermögenswerte vorlegen:
- Europäische Zentralbank
- Nationale Zentralbanken
- Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2009/138/EG
- Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
- Zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Meldung erfolgt vierteljährlich und umfasst mindestens:
- Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diese Vermögenswerte und Reserven im Eigentum haben, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer
- Den Betrag oder Marktwert dieser Vermögenswerte und Reserven zum Zeitpunkt der Meldung
- Die Art der Vermögenswerte oder Reserven sowie Kryptowerte und andere relevant Kategorien von Vermögenswerten, einschließlich nichtmonetärer Vermögenswerte
Für jede dieser Kategorien sind, soweit verfügbar, relevante Angaben wie Menge, Ort, Währung, Laufzeit und Vertragsbedingungen zwischen dem meldenden Akteur und dem Eigentümer des Vermögenswerts zu machen.
Hat die meldende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung festgestellt, dass es bei den genannten Vermögenswerten und Reserven zu einem außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist, so sind diese Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermitteln.
Ansprüche
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit Verordnung 2025/2600 verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von der Russischen Föderation, von den in Verordnung 2025/2600 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, geltend gemacht werden.
Von der Russischen Föderation, den in Verordnung 2025/2600 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen erwirkte gerichtliche, schiedsgerichtliche oder behördliche Entscheidungen werden in der Union nicht anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, solange Verordnung 2025/2600 in Kraft ist.
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Verordnung 2025/2600 verboten ist. Dies berührt nicht das Recht der genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.
Überprüfung
Die Europäische Kommission wird bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle 12 Monate eine Überprüfung der Verordnung 2025/2600 durchführen und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vorlegen.
Vorübergehende Anwendung von Maßnahmen
Es handelt sich um vorläufige Maßnahmen, die so lange gelten, wie die Bereitstellung der erheblichen Mittel, die es Russland ermöglichen, seine Handlungen im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen, ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten verursacht oder zu verursachen droht und die Gefahr einer weiteren erheblichen Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Union und den Mitgliedstaaten fortbesteht.
Außerkrafttreten
Die festgelegten Maßnahmen treten außer Kraft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Russland stellt seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine ein;
- Russland leistet der Ukraine Wiedergutmachung in dem Umfang, der erforderlich ist, um den Wiederaufbau ohne negative wirtschaftliche oder finanzielle Folgen für die Union zu ermöglichen, und
- Von den Handlungen Russlands im Zusammenhang mit seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine geht objektiv keine ernsthafte Gefahr schwerwiegender Schwierigkeiten für die Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten mehr aus
Hinweis
Diese Information basiert auf dem dargestellten Sachverhalt und erfolgt trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.