Gab ein Makler aus dem Kreis Groß-Gerau einer Frau keine Wohnungsbesichtigung wegen ihres pakistanischen Namens? Der Bundesgerichtshof verhandelt nun über die Klage der Mietinteressentin – und könnte ein Signal senden.
Interessenten besichtigen eine Wohnung. (Archivfoto)
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02:26 Min.|18.12.25|Anna Vogel
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Auf der Suche nach einer neuen Wohnung bewarb sich die Klägerin im November 2022 per Internetformular auf ein Inserat des Maklerbüros des Mannes, heißt es in einer Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Sie habe zunächst mehrere Absagen bekommen.
Als sie mit den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ anfragte, habe sie dagegen Angebote für Besichtigungen erhalten. Die Frau sieht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und klagte auf Schadensersatz.
Klägerin bewirbt sich mit anderen Namen
Das Angebot des Maklers aus dem Kreis Groß-Gerau mit mehreren freien Wohnungen sei frisch auf einem Portal gewesen, sagte die Klägerin. Trotzdem habe sie auf ihre Anfrage die unmittelbare Antwort bekommen, dass keine Besichtigungstermine mehr verfügbar seien. Die „widersprüchliche Information“ habe sie misstrauisch gemacht.
Also habe sie selbst getestet – und lediglich den Namen bei ihren Bewerbungen geändert. Eine Anfrage mit dem Namen „Schneider“ sei erfolgreich gewesen, sie habe einen Besichtigungstermin bekommen.
Die Frau wandte sich nach eigenen Angaben daraufhin an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese habe sie auf das sogenannte Testing hingewiesen, weshalb sie weitere Anfragen mit Deutsch klingendem Namen gestellt habe.
Testing-Verfahren als Indizienbeweis?
Beim Testing-Verfahren bewerben sich nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle zwei Personen um eine Wohnung, die sich in nur einem Merkmal unterscheiden – etwa dem Namen oder dem Geschlecht. Die Ergebnisse könnten vor Gericht als Indiz für eine Benachteiligung anerkannt werden, schreibt die Behörde auf ihrer Internetseite.
Ähnlich sieht das auch Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Mietrechts-Expertin beim Deutschen Anwaltverein (DAV). Als Indiz ließen sie allerdings keinen definitiven Schluss auf Vorsatz zu, sagte sie. Ob der BGH die Ergebnisse des Testing-Verfahrens überhaupt als Indizienbeweis in einem Prozess zulässt, ist für Heilmann eine interessante Frage.
„Erster Fall, der zum BGH gekommen ist“
Erkenntnisse, die über den Einzelfall hinausgehen, ließen sich dadurch wahrscheinlich nicht ziehen. Es stelle sich aber die Frage, ob der BGH sich der Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle anschließt und dem Testing die potenzielle Beweiskraft eines Indizienbeweises zuspricht, sagte Heilmann. Dass sich der BGH zum Testing äußern müsse, sei „begrüßenswert“.
Aber auch mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Mietrecht blickt die Rechtsanwältin mit Interesse auf die Verhandlung. Das Gesetz trat bereits vor knapp 20 Jahren in Kraft. Seitdem hat es laut Heilmann einige Entscheidungen bei Landgerichten und Amtsgerichten gegeben. „Das ist aber wirklich aus meiner Sicht der erste Fall, der zum AGG – im Bereich Mietrecht jedenfalls – zum BGH gekommen ist.“
Landgericht verurteilte Makler zu Entschädigung
Das Amtsgericht Groß-Gerau hatte die Klage der Frau zunächst abgewiesen, das Landgericht Darmstadt entschied im Berufungsverfahren dagegen anders. Es verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro sowie zur Erstattung von Anwaltskosten.
Der Makler ging in Revision, sodass sich nun das höchste deutsche Zivilgericht mit dem Fall beschäftigt. Am Donnerstag soll der erste Zivilsenat dazu mündlich in Karlsruhe verhandeln. Dass am selben Tag schon eine Entscheidung fällt, gilt als unwahrscheinlich.
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18.12.25, 07:22 Uhr
Quelle: hessenschau.de/Anna Vogel, dpa/lhe