Urteil zum Wegerecht

Weg blockiert? Wann ein Tor zulässig ist – und wann nicht

  • T-Online

18.12.2025 – 07:51 UhrLesedauer: 2 Min.

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Kette mit Schloss an einem Gartentor: Dürfen Grundstücksbesitzer immer ein Tor errichten? (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Ulrich Rosenschild/imago)

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Nachbarn ein fremdes Grundstück mitbenutzen. Nicht jedem Grundstücksbesitzer gefällt das. Können sie sich dagegen wehren?

Ein eingetragenes Wegerecht soll den Zugang über fremde Grundstücke sichern. Doch was ist, wenn auf genau diesem Weg plötzlich ein Tor steht – schmaler als erlaubt und mit Hindernissen? Das wurde nun vor dem Landgericht Köln diskutiert. Das Urteil (LG Köln, Urteil v. 21.10.2025, 30 O 487/24) zeigt deutlich, dass Grundstückseigentümer relevante Rechte haben, es aber Grenzen gibt.

In Leverkusen hatte eine Grundstückseigentümerin ein sogenanntes dinglich gesichertes Wegerecht im Grundbuch eintragen lassen. Dieses gestattete ihr, über benachbarte Grundstücke einen 1,5 Meter breiten Weg zu nutzen – sowohl zu Fuß als auch mit Gartengeräten wie Schubkarren oder Rasenmähern.

Bereits 2014 errichtete der Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke zwei Toranlagen auf dem Weg: eine mit einer Durchgangsbreite von 1 Meter, die andere mit 1,20 Metern. Die Tore waren nicht verschließbar und dienten dazu, illegale Müllablagerungen neben der Garage zu verhindern.

Erst neun Jahre später, im Jahr 2023, verlangte die Begünstigte, dass die Toranlagen entfernt werden – und klagte.

Das Landgericht Köln lehnte die Klage ab. Die Toranlagen stellen keine unzulässige Beeinträchtigung dar. Die Richter betonten, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich Tore errichten dürfe – auch auf einem Weg mit Wegerecht. Entscheidend sei nur, dass die Ausübung des Wegerechts weiterhin möglich bleibe. Dass dies durch die Tore „etwas mühsamer“ werde, sei rechtlich hinzunehmen. Demnach ist das Wegerecht nicht mehr gegeben, wenn beispielsweise das Tor abgeschlossen ist und der Nutzer keinen entsprechenden Schlüssel hat.

Ob ein Anspruch auf breitere Tore besteht, falls der Zugang mit Geräten faktisch nicht möglich sein sollte, wurde nicht abschließend geklärt. Denn laut Gericht wäre ein solcher Anspruch verjährt. Während das Wegerecht als solches nach 30 Jahren verjährt (§ 197 BGB), gilt für Störungen des Wegerechts eine Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Diese Frist habe die Klägerin deutlich überschritten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung der Richter zeigt: Personen, die ein Wegerecht besitzen, können nicht automatisch verlangen, dass der Weg stets frei ist. Selbst verschließbare Tore müssen sie hinnehmen. Allerdings nur, wenn sie jederzeit geöffnet werden können. Denn im Vordergrund muss stets gegeben sein, dass die Nutzung faktisch möglich ist.

Tore können nur dann entfernt werden, sofern das Wegerecht objektiv nicht mehr ausgeübt werden kann. Das ist beispielsweise der Fall, dass sie ein unüberwindbares Hindernis darstellen oder den Weg vollständig absperren.