Zum Jahreswechsel 2025/2026 erinnert die Stadt Ludwigshafen an klare gesetzliche Vorgaben für das Abbrennen von Feuerwerk. Auch ohne generelle Verbotszonen gelten feste Schutzbereiche.

Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel weist der Bereich Öffentliche Ordnung der Stadtverwaltung Ludwigshafen frühzeitig darauf hin, dass auch an Silvester klare gesetzliche Regelungen für das Abbrennen von Feuerwerk einzuhalten sind. Zwar existieren aktuell keine stadtweit ausgewiesenen generellen Feuerwerksverbotszonen, dennoch greifen bundes- und landesrechtliche Einschränkungen, die insbesondere sensible Einrichtungen schützen.

Grundlage hierfür ist das Sprengstoffgesetz (SprengG), das sowohl dem vorbeugenden Brand- als auch dem Lärmschutz dient. Silvesterfeuerwerk fällt in die Kategorie F2 und darf von Privatpersonen ab 18 Jahren genehmigungsfrei ausschließlich im Zeitraum vom 31. Dezember bis zum 1. Januar gezündet werden.


Feuerwerksverbote rund um sensible Orte

Nach Paragraf 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) ist das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe bestimmter Einrichtungen untersagt. Dazu zählen:

  • Kirchen und andere Gotteshäuser sowie deren unmittelbare Umgebung
  • Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeeinrichtungen
  • Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen
  • brandempfindliche Gebäude oder Anlagen

In diesen Bereichen bleibt das Zünden von Feuerwerk auch an Silvester verboten. Erlaubt ist das Abbrennen ausschließlich in weiter entfernten, zugelassenen Bereichen, die nicht in direkter Nähe zu den genannten Einrichtungen liegen. Die Stadt bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger, auf ausreichenden Abstand zu achten und keine Feuerwerkskörper unmittelbar neben sensiblen Einrichtungen zu entzünden.


Orientierung durch Übersichtskarte

Um eine bessere Orientierung zu ermöglichen, hat die Stadtverwaltung eine Karte erstellt, die den jeweiligen Umkreis um besonders schützenswerte Institutionen darstellt. In diesen markierten Bereichen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht gestattet.

Die Einhaltung dieser Schutzbereiche dient dem Schutz von Menschen, Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen – insbesondere an Orten wie Kirchen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.


Allgemeine Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk

Grundsätzlich ist das Zünden von Feuerwerk in Deutschland nur in der Silvesternacht vom 31. Dezember bis zum 1. Januar erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich. Pyrotechnische Gegenstände dürfen zudem ausschließlich von Personen erworben und gezündet werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.


Regeln für das Verschießen von Silvestermunition

Erwerb und Besitz von Schreckschuss- und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichnung sind für Volljährige erlaubnisfrei. Das Verschießen der hierfür zugelassenen Silvestermunition ist jedoch ohne behördliche Genehmigung nur im befriedeten Besitztum zulässig, etwa auf dem eigenen umzäunten Grundstück oder auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer.

Um Gefahren zu vermeiden, muss die Schussabgabe senkrecht nach oben erfolgen. Dabei ist auf ausreichend Abstand zu brennbaren Objekten zu achten. Das Verschießen pyrotechnischer Munition von Balkonen ist grundsätzlich untersagt.


Wichtiger Hinweis

Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro belegt sein. Die Stadt Ludwigshafen appelliert daher an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll zu handeln und die bestehenden Regelungen konsequent einzuhalten.