Kaputt nach zwei Jahren?

Neues Gesetz verlängert Geräte-Lebensdauer

28.12.2025 – 07:55 UhrLesedauer: 2 Min.

Defekte Waschmaschine: Ist die Ware mangelhaft, dann können Sie in jedem Fall reklamieren und sich auf das Gewährleistungsrecht berufen.Vergrößern des Bildes

Defekte Waschmaschine: Ist die Ware mangelhaft, können Sie in jedem Fall reklamieren und sich auf das Gewährleistungsrecht berufen. (Quelle: Andrey Popov/getty-images-bilder)

Ab Mitte 2026 gilt das „Recht auf Reparatur“. Laut EU sollen Verbraucher dadurch finanziell entlastet und die Umwelt geschont werden. Es gibt aber auch Gegenstimmen.

Im kommenden Jahr wird in der EU schrittweise das „Recht auf Reparatur“ eingeführt. Damit sollen Waschmaschinen, Smartphones und Staubsauger künftig länger genutzt werden und seltener auf dem Müll landen. Für Verbraucher bedeutet das eine finanzielle Entlastung und neue Ansprüche gegenüber Händlern und Herstellern.

Bislang ist es oft günstiger, ein defektes Gerät einfach durch ein neues zu ersetzen. Das soll sich ändern. Mitgliedsländer der EU müssen gemäß dem „European Green Deal“ ein „Recht auf Reparatur“ einführen. Und zwar bis zum 31. Juli 2026.

Ziel der Regelung ist es, Reparaturen einfacher zugänglich, transparenter und bezahlbarer zu machen. Dadurch sollen Produkte länger nutzbar sein und die Menge an Elektroschrott reduziert werden.

Ein wichtiger Punkt des Rechts bezieht sich auf die gesetzliche Gewährleistung. Geht ein Gerät innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf kaputt, können Käufer wie bisher eine Reparatur oder einen Austausch verlangen. Neu ist jedoch, dass nach einer Reparatur die Gewährleistungsfrist um ein Jahr verlängert wird. Dadurch soll die Reparatur attraktiver werden.

Ist die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen, verpflichtet das neue Recht die Hersteller, bestimmte Geräte auch darüber hinaus zu reparieren. Allerdings nur, wenn es technisch möglich ist.

Diese Pflicht betrifft vor allem Geräte, die unter die sogenannten Ökodesign-Verordnungen fallen. Dazu zählen:

Je nach Produktgruppe müssen Ersatzteile zwischen fünf und zehn Jahre verfügbar sein. Diese Frist beginnt ab dem letzten Verkaufsdatum. Die Verbraucher tragen zwar die Kosten für die Reparatur, die Höhe muss jedoch „angemessen“ sein, heißt es.

Darüber hinaus verbietet das neue Gesetz den Herstellern, Reparaturen zu erschweren. Das bedeutet, dass Hersteller künftig keine Software oder Vertragsklauseln mehr einbauen dürfen, die Reparaturen durch freie Werkstätten oder private Bastler verhindern. Auch spezielle Schrauben oder digitale Sperren, die nur den Herstellerservice zulassen, sollen der Vergangenheit angehören.

Zusätzlich soll ein einheitliches Reparaturformular eingeführt werden. Es enthält Informationen wie Preis, Dauer und Konditionen und kann den Kunden von den Werkstätten ausgehändigt werden.

Allerdings profitieren laut Experten nicht alle Geräte von der Reform. Viele Alltagsgeräte wie Toaster, Kaffeemaschinen oder Kopfhörer bleiben vorerst außen vor. Für sie fehlen noch entsprechende Ökodesign-Vorgaben. Das Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) fordert daher Nachbesserungen und eine Ausweitung auf weitere Produktgruppen.

Die neue Regelung hat jedoch nicht nur Vorteile. So ergab eine Befragung des Kölner Handelsforschungsinstituts IFH, dass knapp zwei Drittel (68 Prozent) der Fachhändler davon ausgehen, dass die Kosten für Reparaturen steigen werden. Sie begründen das unter anderem mit teuren Ersatzteilen sowie höherem Personalaufwand und Lagerkosten. Fast genauso viel (62 Prozent) geht davon aus, dass die Preise für Neugeräte durch das Recht steigen werden.