Eltern, die wegen eines fehlenden Kita-Platzes nicht zur Arbeit gehen können, steht Lohnausfall durch die Stadt oder Gemeinde zu. Der Anspruch endet mit der Bereitstellung eines Platzes. Der Fall einer jungen Mutter aus Ludwigshafen, die erfolglos gegen die Stadt geklagt hat.Die dritte Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat die Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen weitgehend abgewiesen, wie das Gericht Ende Dezember informierte (Aktenzeichen 3 O 148/25). In dem Fall ging es um einen Lohnausgleich während der Eingewöhnungszeit des Kindes, nachdem die Stadt dann einen Platz in einer Kita angeboten hatte.
In der zweitgrößten Stadt in Rheinland-Pfalz herrscht seit langem ein eklatanter Mangel an Kita-Plätzen – es fehlen Tausende Plätze, obwohl Kindern, die älter als ein Jahr alt sind, ein Betreuungsplatz beziehungsweise ein Kindergartenplatz zusteht. Üblich sind daher Mehrfach-Anmeldungen bei verschiedenen Einrichtungen. Etliche Eltern klagen auch ihr Recht ein, dann reagiert die Stadt prompt.
Mit gerichtlichem Eilverfahren zu Kita-Platz
Nach Angaben des Gerichts meldete die Mutter ihr Kind über das Internetportal der Stadt Ludwigshafen zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren Anspruch vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend.
Schließlich bot ihr demnach die Stadt ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz an. Die Mutter verlängerte ihre Elternzeit daraufhin bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten.
Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, argumentierte die junge Frau. Da die Stadt keinen Schadenersatz zahlen wollte, wollte die Mutter ihre Forderung gerichtlich durchsetzen.
Gericht: Eingewöhnung nicht Teil des Sozialgesetzes
Die Kammer entschied nun, dass die Stadt nur sehr eingeschränkt Schadenersatz leisten muss. Die Stadt habe ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach könne die Mutter keinen Lohnersatz verlangen, heißt es im Urteil. Sie habe ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das habe die Stadt so verstehen dürfen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten werde, heißt es in der Begründung.
Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.
Allgemein gilt: Kann eine Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, werden damit die Pflichten gemäß Sozialgesetz verletzt. Betroffene Eltern können Lohnausfall verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen.
Die Entscheidung im Fall der jungen Mutter aus Ludwigshafen ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.