Ein Langzeitstudent hat laut einer Gerichtsentscheidung aus Rheinland-Pfalz keinen Anspruch mehr auf Wohngeld. Begründet hatte der Mann seine Klage unter anderem mit der Würdigung seines „Durchhaltevermögens“ – nach immerhin 52 Hochschulsemestern.

Langzeitstudenten, die ihr Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreiben, verlieren alle Ansprüche auf Wohngeld. Das Mainzer Verwaltungsgericht erkannte den Antrag eines 50-Jährigen, der seit 52 Hochschulsemestern verschiedene Fachrichtungen studiert, als missbräuchlich an und wies in einem am Montag veröffentlichten Urteil eine Klage des Mannes ab.

Der Dauerstudent habe es unterlassen, mit der Aufnahme einer für ihn zumutbaren Arbeit ausreichend Geld für seine Mietwohnung zu verdienen.

Mit einem zeitnahen Abschluss des aktuellen Studiums sei, anders als von dem Mann behauptet, nicht zu rechnen, heißt es in der Entscheidung: „Der Kläger hat in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen.“ Zudem habe er bereits 2019 bei seinem ersten Wohngeldantrag angegeben, er stünde „kurz vor dem Abschluss“, so wie auch im Zuge des aktuellen Verfahrens.

Angeführt wurden auch die Corona-Pandemie und gesundheitliche Probleme

Der für die vier der Klage vorangegangenen Semester beurlaubte Student hatte seine lange Studiendauer mit Umstellungen im Hochschulsystem, der Coronavirus-Pandemie, gesundheitlichen Problemen und mangelhafter Ausstattung seines aktuellen filmwissenschaftlichen Studiengangs begründet. Er sei durch die strukturellen Mängel im Film- und Medienbereich „in seiner beruflichen und akademischen Entwicklung behindert worden“.

Den Vorwurf mangelnder Zielstrebigkeit hatte er zurückgewiesen. „Im Gegenteil sei es vielmehr angebracht, sein Durchhaltevermögen und seinen Willen, sein Studium zu beenden und in der Filmbranche aktiv zu werden, zu würdigen“, hatte er in seiner Klage argumentiert.

Der Dauerstudent hatte im März 2024 Leistungen beantragt, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die zuständige Behörde lehnte den Wohngeldantrag dann als rechtsmissbräuchlich ab, weil der Mann sein Studium nicht ernsthaft und nicht zielstrebig betreibe.

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung nun. Wohngeld werde missbräuchlich genutzt, wenn erwerbsfähige Antragsteller keine zumutbare Arbeit aufnähmen oder nicht anderweitig ihr Einkommen erhöhten. Dies treffe auch in diesem Fall zu, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht ernsthaft betrieben habe.

Der Mann studierte demnach bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. beziehungsweise 15. Fachsemester und soll damit die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern deutlich überschritten haben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

AFP/epd/krott