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Verfahren gegen Polizisten wegen Verfolgung UnschuldigerEin Polizist stand in Mannheim vor Gericht, weil er einem Verdächtigen Marihuana untergeschoben haben soll. (Archivfoto) © Stefanie Järkel/dpa

Ein Polizist manipuliert Beweise, um einen Mann hinter Gitter zu bringen. Das Amtsgericht Mannheim spricht ihn dennoch frei – mit einer juristischen Begründung, die fassungslos macht.

Mannheim – Es klingt wie eine Szene aus einem schlechten Krimi: Ein Polizist, unzufrieden mit dem Ergebnis einer Durchsuchung, greift zu drastischen Mitteln. Er legt fünf Tütchen Marihuana zu den beschlagnahmten Besitztümern eines Verdächtigen, den er unbedingt hinter Gitter bringen will. Die Aktion fliegt auf – und der Beamte wird vor Gericht freigesprochen.

Was nach Justizskandal klingt, ist in Wirklichkeit „nur“ eine wortwörtliche Auslegung des Gesetzes. Ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim (AZ 5 Ls 2090 Js 19522/24), das juristisch einwandfrei ist und dennoch das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden massiv schädigen dürfte.

„Beweise“ untergeschoben – Was bei der Polizeikontrolle geschah

Am 28. März 2024 läuft in Mannheim ein Großeinsatz gegen die Rauschgiftkriminalität. Beamte beobachten per Videokamera, wie ein Mann auf einem bekannten Drogenumschlagsplatz offenbar ein Geschäft abwickelt: Zehn Euro wechseln den Besitzer, im Gegenzug händigt der Verdächtige etwas aus, das wie Marihuana aussieht. Der Abnehmer beginnt sofort, sich einen Joint zu bauen.

Die Polizei schlägt zu. Sie stoppt den mutmaßlichen Dealer und durchsucht ihn gründlich – „komplett bis auf die Unterhose“, wie es im Urteil heißt. Das Ergebnis: kein Gramm Cannabis. Stattdessen finden die Beamten 1.130 Euro Bargeld in „dealertypischer Stückelung“, ein Handy, Schlüssel und ein Pfefferspray. Der Mann erklärt, das Geld stamme aus einem Glücksspielautomaten.

Weil gegen den Verdächtigen ein Sicherungshaftbefehl vorliegt – er hatte den Kontakt zur Bewährungshilfe abgebrochen –, nehmen die Beamten ihn dennoch in Gewahrsam. Doch dem Einsatzleiter reicht das nicht.

Plötzlich Marihuana gefunden: „Ich habe noch fünf Plomben“

Was dann passiert, schildern zwei Polizisten später vor Gericht. Der Einsatzleiter, ein Beamter des Polizeireviers Mannheim-Innenstadt, wendet sich an seine Kollegen. „Ich habe noch fünf Plomben [Marihuana], ich will ihm das Geld abnehmen, ich will ihn in Haft bringen“, soll er gesagt haben. Er fordert die Beamten auf, in ihrem Vermerk zu schreiben, sie hätten das Marihuana bei der Durchsuchung gefunden.

Die Kollegen weigern sich. „Wir machen da nicht mit“, sagen sie. Doch der Einsatzleiter gibt nicht auf. Er weist einen anderen Beamten an, die bereits dokumentierte Durchsuchung aus seinem Vermerk zu streichen. Er selbst wolle einen eigenen Vermerk erstellen, in dem er festhalte, dass er die Drogen bei einer zweiten Durchsuchung auf dem Revier gefunden habe.

Während sich die Kollegen zu einem Gespräch zurückziehen, handelt der Einsatzleiter. Er legt fünf kleine Zip-Tütchen mit Marihuanablüten – Gesamtgewicht 4,55 Gramm – in den Umschlag mit den Asservaten. Als die Kollegen den Umschlag öffnen, finden sie die Drogen. Sie stellen den Einsatzleiter zur Rede.

Verdächtigem Drogen untergeschoben: „Was ist jetzt dein Problem?“

Der Beamte reagiert aggressiv. „Was ist jetzt dein Problem, kannst du deshalb nachts nicht schlafen, brauchst du seelische Unterstützung, willst du mich anzeigen?“, fragt er seine Kollegen laut Zeugenaussagen. Erst als klar wird, dass sein Plan gescheitert ist, lenkt er ein. Vor Dienstschluss kommt er noch einmal zu den Kollegen. „Er wisse selbst nicht, was heute mit ihm los gewesen sei. Es tue ihm leid“, berichten die Zeugen.

Das Verfahren gegen den mutmaßlichen Dealer wird mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Stattdessen landet der Einsatzleiter vor Gericht – angeklagt wegen Verfolgung Unschuldiger.

Die Verteidigung: Alles nur ein Missverständnis

Vor Gericht bestreitet der Polizist zunächst die Vorwürfe. Er habe niemanden anweisen wollen, einen falschen Vermerk zu fertigen. In der Einsatzhektik könne er vielleicht sinngemäß gesagt haben, man müsse „noch etwas finden“ – im Sinne weiterer Ermittlungsansätze, nicht im Sinne einer Fälschung.

Später präzisiert er seine Version erheblich: Er habe das Marihuana während des Einsatzes am Boden gefunden, in räumlicher Nähe zum Kontrollort. Aufgrund der Gesamtumstände – die Videobeobachtung, die Vorstrafen des Verdächtigen wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels, die „dealertypische“ Bargeldstückelung – sei er fest davon überzeugt gewesen, dass die Drogen dem Mann gehörten. „Ich habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, einen Unschuldigen zu verfolgen“, beteuert er.

Gericht glaubt den Zeugen – und spricht den Angeklagten dennoch frei

Das Amtsgericht Mannheim hält die Aussagen der beiden Polizisten für glaubhaft. Das Gericht stellt fest: Der Angeklagte wollte dem Beschuldigten Marihuana unterschieben, um eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels und die Einziehung des Bargelds zu erreichen. Er forderte seine Kollegen auf, falsche Vermerke zu schreiben. Er platzierte die Drogen in den Asservaten.

Doch dann kommt die entscheidende Wendung: Dies sei trotzdem keine strafbare Handlung, die eine Verurteilung des Polizisten rechtfertige. Dafür liefert das Gericht eine ausführliche, juristisch wohl einwandfreie, für Laien aber kaum nachvollziehbare Begründung.

Der angeklagte Tatbestand der „Verfolgung Unschuldiger“ gemäß § 344 StGB setze voraus, dass das Opfer auch tatsächlich unschuldig sein müsse. „Der Beschuldigte ist jedoch kein Unschuldiger im Sinne des § 244 Abs. 1 StGB“, stellt das Gericht fest. Als einschlägig vorbestrafter Drogendealer sei eine solche Unschuld bei ihm nicht gegeben. „Nur wer wirklich unschuldig ist […] gehört zum geschützten Personenkreis“, so das Amtsgericht Mannheim.

Bei dem Versuch des Polizisten habe es sich daher nicht um eine Verfolgung eines Unschuldigen gehandelt, sondern lediglich um den Versuch, die Strafbarkeit zu erhöhen: „Wenn innerhalb desselben Tatbestandes, der schon aufgrund anderer Tatsachen erfüllt ist, unrichtige Tatsachen zugrunde gelegt bzw. Beweise manipuliert werden, die allein zu einer strengeren Strafzumessung führen, wird dies schon vom Wortlaut des § 344 StGB nicht erfasst. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um die Verfolgung eines Unschuldigen, sondern um eine nach Art und Weise übermäßige Verfolgung eines Schuldigen.“

Außerdem: „Nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen“ lasse sich, dass der Angeklagte tatsächlich Marihuana in der Nähe des Kontrollorts gefunden und es dem Verdächtigen zugeordnet habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Polizist in gutem Glauben handelte und überzeugt war, das Marihuana gehöre tatsächlich dem Beschuldigten. Daher sei der Polizist schließlich gemäß des Grundsatzes „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) freizusprechen.

Ein Urteil mit Sprengkraft: Beweismanipulation ohne Konsequenzen?

Die Begründung ist bemerkenswert. Obwohl das Gericht die Zeugenaussagen für glaubhaft hält – einschließlich der Äußerung „Ich will ihm das Geld abnehmen“ und der Aufforderung zur Vermerk-Änderung –, reicht das nicht für eine Verurteilung. 

Das Verfahren gegen den Verdächtigen wurde eingestellt. Der Polizist geht straffrei aus. Die Kosten trägt die Staatskasse. Disziplinarrechtliche Konsequenzen dürften dennoch folgen – denn selbst wenn man der Version des Beamten folgt, war sein Verhalten zumindest unprofessionell und wirft erhebliche Fragen bezüglich seiner Eignung für den Polizeidienst auf. Ein entsprechendes Disziplinarverfahren läuft.

Darüber hinaus dürfte das Urteil sowohl den Ruf der Polizei als auch der Justiz beschädigen. Denn was bei Nicht-Juristen am Ende bleibt, ist das schlechte Gefühl, dass Polizisten Beweise straffrei manipulieren können. Zumindest dann, wenn das Opfer bereits einschlägig vorbestraft ist.