Asche im Fluss verstreuen
Bundesland erlaubt Bestattungen im Rhein – NRW reagiert
16.01.2026 – 10:48 UhrLesedauer: 2 Min.
Ein Grablicht steht auf einem Waldfriedhof (Symbolbild): Nordrhein-Westfalen hat zuletzt 2014 neue Bestattungsformen erlaubt. (Quelle: IMAGO/Sylvio Dittrich)
In Rheinland-Pfalz dürfen Menschen seit Kurzem im Rhein bestattet werden. In Nordrhein-Westfalen hat das zuständige Ministerium dazu eine klare Meinung.
Es ist ein deutschlandweites Novum: Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz im vergangenen September Flussbestattungen für Verstorbene erlaubt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Toten darf dessen Asche dann in Rhein, Mosel, Saar oder Lahn beigesetzt werden. Bisher war die Flussbestattung in Deutschland komplett verboten, einzig Nachbarländer wie die Niederlande oder die Schweiz erlaubten die Bestattungsform.
Trotz der Gesetzesänderung in Rheinland-Pfalz will die Landesregierung am Verbot festhalten. Eine Sprecherin des Ministeriums für Arbeits, Gesundheit und Soziales erklärte auf Anfrage der Kölner Redaktion von t-online: „Das Bestattungsgesetz in NRW wurde zuletzt im Jahre 2014 umfassend novelliert und teilweise gelockert und ist nach wie vor als zeitgemäß zu bewerten.“
Eine Gesetzesänderung wäre nur dann möglich, wenn der politische Wille für eine Änderung gegeben sei, so die Sprecherin weiter. „Das setzt eine politische Diskussion und Einbeziehung aller betroffenen Akteure voraus“, heißt es seitens des zuständigen Ministeriums weiter.
Die Verantwortlichen verweisen auf Anfrage auf zahlreiche „alternative Bestattungsformen“, die in Nordrhein-Westfalen bereits angeboten werden. So ist es in NRW möglich, Asche im eigenen Garten zu vergraben oder zu verstreuen. Notwendig dafür ist eine Genehmigung der Behörden. Der Bestattungsort muss zudem dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Familienmitglieder und Freunde die Grabstätte besuchen können.
Voraussetzung für eine Bestattung im eigenen Garten ist, wie auch bei der Flussbestattung in Rheinland-Pfalz, ein schriftlicher festgehaltener Wunsch des Verstorbenen.
Das NRW-Gesundheitsministerium verweist darauf, dass die Totenwürde ein hohes Gut ist und demnach strenge gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind: „Es ist nicht zulässig, Asche zu teilen, um daraus Erinnerungsstücke herzustellen. Leichen und Asche müssen in Nordrhein-Westfalen als Ganzes bestattet werden.“
In Rheinland-Pfalz muss die Asche in einer Urne aus „sofort wasserlöslicher Zellulose“ in den Fluss gelassen werden, damit eine entsprechende Bestattung auf dem Rhein möglich ist. Derzeit ist sie nur dann erlaubt, wenn die Person vor ihrem Tod in Rheinland-Pfalz gewohnt hat. Außerdem muss sie zwingend von einer Bestatterin oder einem Bestatter durchgeführt werden.
