Winterorkan zieht auf
Schnee räumen in Bremen: Das müssen Anwohner wissen
Aktualisiert am 26.01.2026 – 09:22 UhrLesedauer: 2 Min.
Eine Frau schippt Schnee (Symbolfoto): In Bremen gelten konkrete Regeln, diese sind im Bremischen Landesstraßengesetz festgehalten. (Quelle: IMAGO/Gottfried Czepluch/imago)
Schnee und Eis bringen nicht nur Glätte, sondern auch Pflichten. Wer in Bremen vor dem eigenen Haus räumen muss, bis wann das erledigt sein sollte – und welche Regeln dabei gelten.
Grundsätzlich, so regelt es das Bremische Landesstraßengesetz, müssen Bewohner von Privathäusern an Werktagen die Gehwege in der Regel ab 7 Uhr morgens sicher begehbar machen, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Abends endet die Pflicht gegen 20.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen etwas früher. Außerhalb dieser Zeiten besteht normalerweise keine Verpflichtung – es sei denn, es herrscht eine besondere Gefahr oder ungewöhnlich starker Fußgängerverkehr.
Fällt der Schnee ununterbrochen, so wie es für die Nacht auf Freitag vorhergesagt ist, verlangt das Gesetz keine Daueraktion mit der Schneeschaufel. Anwohner müssen nicht bei jedem Zentimeter sofort raus. Entscheidend ist, dass nach Ende des Schneefalls oder bei erkennbarem Nachlassen wieder geräumt wird. Auch bei erneutem Glatteis muss nachgelegt werden, damit der Gehweg während der Pflichtzeiten sicher bleibt.
Geräumt werden muss dabei jedoch nicht der komplette Bürgersteig. Es reicht, einen ausreichend breiten Streifen freizuhalten, damit Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. In Bremen gilt eine Richtbreite von etwa 1,5 Metern. Schnee darf dabei an den Rand geschoben werden – allerdings so, dass Gullys nicht verstopfen und der Verkehr nicht behindert wird.
