Schnee und Glätte vor der Tür müssen rechtzeitig, noch bevor der Berufsverkehr einsetzt, beseitigt werden. Grundsätzlich muss der Eigentümer dieser Pflicht nachkommen. „Alle Wege, auf denen Besucher häufig laufen – etwa zur Haustür, zum Parkplatz, Müllcontainer oder Briefkasten – sind bei Schneefall frei zu schippen“, erklärt der Deutsche Mieterbund.

Die Ausführung der Wegeräumpflicht trifft aber nicht unbedingt den Hauseigentümer selbst: Gerade in Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen wird häufig ein professioneller Winterdienst oder ein Hausmeister beauftragt. Und auch auf Mieter können die Winterpflichten übertragen werden. Achten Sie auf entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag und berücksichtigen Sie Angaben in der Hausordnung, ob und wie die Räum- und Streupflichten unter mehreren Mietern aufgeteilt werden.

An das Grundstück angrenzende Bürgersteige müssen als öffentliche Wege an sich von den Gemeinden geräumt und gestreut werden. In aller Regel wälzen diese die Arbeit aber per Bestimmung in den Straßenreinigungssatzungen auf die Anlieger ab.

Die örtliche Satzung regelt, von wann bis wann die Gehwege zu räumen sind. Ist das nicht der Fall, können sich Eigentümer und Mieter an der Rechtsprechung orientieren. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz beginnt die Räum- und Streupflicht gegen 7 Uhr mit Beginn des „allgemeinen Verkehrs“ und endet einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge gegen 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kommen die Gerichte den Langschläfern entgegen. Die Schneeräumpflicht beginnt dann laut dem Mieterbund etwa ein bis zwei Stunden später. Für einen Zeitungsboten, der schon um 5 Uhr in der Früh kommt, muss also nicht eigens geräumt werden.