Die bisher beschlossenen Maßnahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung aus dem Jahr 2023 reichen nicht aus, um die Klimaziele zu erreichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt. Die Bundesregierung muss das Programm nun anpassen. Dies soll bis Ende März geschehen, wie Vertreter der Bundesregierung bei der Gerichtsverhandlung sagten.
Nach Angaben des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundesregierung einen
„weiten Gestaltungsspielraum“ bei der Auswahl der Maßnahmen für das
Klimaschutzprogramm. Da es ein zentrales Steuerungsinstrument
des deutschen Klimaschutzrechts sei, müsse mit den Maßnahmen jedoch die Erreichung des verbindlichen
Klimaziels 2030 gewährleistet werden.
Maßnahmen für Senkung der CO₂-Emissionen notwendig
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte die Klage gegen die Bundesregierung
wegen zu wenig Klimaschutz eingereicht. Im Mai 2024 hatte das OVG geurteilt,
dass das Programm die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes nicht
vollständig erfülle – insbesondere bei den Treibhausgasemissionen. Um
eine Senkung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, müsse das
Klimaschutzprogramm von 2023 ergänzt werden. Im Vergleich zum Jahr 1990
solle der Wert um mindestens 65 Prozent bis 2030 gesenkt werden. Die
Bundesregierung legte daraufhin Revision ein, die das
Bundesverwaltungsgericht nun verwarf.
Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth sagte, man werde das Programm nach dem Klimaurteil nicht nur nachschärfen, sondern „alles, was an Defiziten bestanden hat im alten Klimaschutzprogramm, heilen durch das Programm 2026“. Bisher hätten noch nicht alle Ministerien ausreichend geliefert, sagte Flasbarth. Er sei aber zuversichtlich, dass das bis März gelingen werde. Wenn die Bundesregierung bis zum 25. März kein ausreichendes Klimaschutzprogramm beschließe, werde die DUH vom bestätigten Klagerecht Gebrauch machen, teilte der Verein mit.
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