
Nach dem spektakulären Diebstahl aus Schließfächern einer Gelsenkirchener Sparkasse haben die ersten Kunden Klage eingereicht. Wie ist die Rechtslage?
Es sind die letzten Tage des vergangenen Jahres. Einbrecher verschaffen sich von einem benachbarten Parkhaus aus unbefugt Zutritt zum Archivraum einer Sparkassenfiliale in Gelsenkirchen-Buer. Mit einem Kernbohrer geht es von dort aus weiter – durch eine Wand aus Stahlbeton direkt in den Tresorraum.
Als die Polizei später eintrifft, steht sie vor über 3.000 aufgebrochenen Schließfächern. Die Beute könnte nach Schätzungen über 100 Millionen Euro wert sein. Viele Betroffene haben inzwischen Anwälte eingeschaltet, jetzt liegen die ersten Klagen vor. Die Kundinnen und Kunden verlangen, dass die Sparkasse die entstandenen Schäden ersetzt. Doch muss sie das?
Pflicht zur „tresormäßigen Sicherung“
Banken und Sparkassen müssen angemietete Schließfächer „tresormäßig sichern“. Das folgt aus dem Schließfachvertrag, den Kunden bei der Anmietung mit der Bank vereinbaren. Verletzt das Geldinstitut diese Pflicht und kommt es zu einem Diebstahl, kommt eine Haftung gegenüber den betroffenen Kunden in Betracht.
Wie genau die Geldinstitute ihre Schließfächer sichern müssen, dazu haben Gerichte in der Vergangenheit bereits entschieden. Der Schutz muss dem „anerkannten Stand der Technik“ entsprechen. Einbruchsversuche müssen verhindert werden. Banken müssen laufend überprüfen, welche Einbruchsrisiken bestehen und ihre Sicherungssysteme regelmäßig darauf anpassen.
Deshalb dürfte auch der Fall in Gelsenkirchen für die Banken ein Anlass sein, nochmal sicherzustellen, dass ihre eigenen Tresorräume ausreichend gegen Wanddurchbrüche gesichert sind. Dazu gehört unter anderem, dass versuchte Durchbrüche von Warnanlagen erkannt und gemeldet werden.
Der Direktor der Sparkasse Gelsenkirchen hat nach Bekanntwerden des Einbruchs betont, die Sicherungsmaßnahmen seien erst in den vergangenen zwei Jahren erneuert worden. Die Filiale sei „nach dem anerkannten Stand der Technik“ gesichert gewesen.
Keine Haftungshöchstgrenze
Zunächst wurde häufig – auch hier – berichtet, dass die Sparkasse Gelsenkirchen-Buer ihre eigene Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 10.300 Euro beschränkt habe. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Richtig ist: Die Sparkasse hatte für die Schließfächer lediglich eine Zusatzversicherung über diesen Betrag abgeschlossen.
Ermittlungsergebnisse entscheidend
Für die betroffenen Kundinnen und Kunden dürfte es auf die Ermittlungsergebnisse ankommen: Hat die Sparkasse beziehungsweise haben die Verantwortlichen vor dem Einbruch ihre Pflicht zur tresormäßigen Sicherung der Schließfächer fahrlässig vernachlässigt?
Besonders dürften sich die Geschädigten dabei für die Frage interessieren, wie es passieren konnte, dass die Einbrecher über ein ganzes Wochenende ungestört in der Sparkasse operieren konnten.
In diesem Zusammenhang wirft ein weiteres Vorkommnis Fragen auf: Am Morgen des Einbruchs war nach einem Feueralarm im Tresorraum – vermutlich ausgelöst durch die Einbrecher – die Feuerwehr angerückt. Die Einsatzkräfte kamen aber nicht in den Vorraum des Tresors, weil ihnen ein Rolltor den Weg versperrte. Da auch keine Anzeichen für einen Brand wahrnehmbar waren, wurde der Einsatz nach kurzer Zeit abgebrochen.
Auch die Sparkasse unternahm in der Folge nichts, um den Grund für den vermeintlichen Fehlalarm zu finden. Ob sie oder ihr Sicherheitsdienst das hätte machen müssen, dürfte vor Gericht für etwaige Ansprüche von Kundinnen und Kunden eine Rolle spielen.
Nachweispflicht für Schließfach-Inhalt
Entscheidend für ihre Ersatzansprüche ist auch: Betroffene müssen nachweisen können, was zur Zeit des Diebstahls in den Schließfächern war. Bloße Behauptungen reichen dafür nicht aus. Die Beweispflicht geht in solchen Fällen auch nicht auf die Geldinstitute über. Wenn Beweise fehlen, hilft eine „lückenlose Indizienkette“, die die Einlagerung des Wertgegenstandes nahelegt. Am besten sind dafür Fotos vom Schließfach und seinem Inhalt, Inventarlisten, Kaufbelege oder Zeugen, die im Idealfall plausibel machen können, welche Gegenstände im Schließfach waren.
Wenn die Bank nicht haftet, können Versicherungen helfen
Wenn die Ermittlungen zeigen, dass die Sparkasse in Gelsenkirchen ihre Pflichten nicht fahrlässig verletzt hat, dann haftet sie auch nicht. Nur die von der Sparkasse abgeschlossene Zusatzversicherung in Höhe von 10.300 Euro kann dann greifen.
Mehr bekommen die Kunden, wenn sie selbst entweder eine eigene private Zusatzversicherung abgeschlossen haben oder ihre Hausratversicherung solche Verluste abdeckt. Das ist in vielen Verträgen der Fall. Eine sogenannte Außenversicherung ist dann quasi der „verlängerte Arm“ der Hausratversicherung. Wenn sie besteht, ist vorübergehend bei der Bank eingelagerter Hausrat wie Schmuck und andere Wertgegenstände mitversichert. In der Police sollte in jedem Fall klar festgeschrieben sein, was in welchem Umfang versichert ist.
Nicht alles durfte ins Schließfach
Nach dem Einbruch in Gelsenkirchen wurde schnell der Verdacht laut, dass nicht alle in den Schließfächern gelagerten Gegenstände legaler Herkunft gewesen sein dürften. Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul äußerte etwa die Vermutung, dass auch Clanvermögen unter der Beute sein könnte.
Auf etwaige Erstattungsansprüche von Kundinnen und Kunden hat das allerdings keinen Einfluss. Denn die Bank haftet auch für Schwarzgeld, das bei ihr in Schließfächern deponiert wird. Wer allerdings größere Bargeldsummen einklagt, ohne belegen zu können, woher sie kommen, riskiert Nachfragen. Auch die Strafverfolgungs- und Finanzbehörden könnten sich dann für die Herkunft des Geldes interessieren.
In der ersten Fassung des Artikels haben wir berichtet, dass die Sparkasse in Gelsenkirchen-Buer ihre Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 10.300 Euro begrenzt hätte. Das war nicht richtig. Tatsächlich hat die Sparkasse Gelsenkirchen-Buer lediglich eine Schließfach-Zusatzversicherung in dieser Höhe abgeschlossen. Wir haben den Artikel entsprechend angepasst.
Mehr zum Hintergrund dieser und anderer Korrekturen finden Sie hier:
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