Am 13. Dezember 2024 trat die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt in Kraft, die es Wirtschaftsakteuren ab dem 14. Dezember 2027 verbietet in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen, noch solche Produkte auszuführen. Dieses Verbot gilt auch für Produkte, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden.
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der weiteren Umsetzung dieser Verordnung hat die Europäische Kommission Anfang Februar 2026 zwei öffentliche Konsultationen gestartet.
Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung –Modul „Zwangsarbeit“
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/3015 nutzen die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem im Einklang mit dem in Absatz 7 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakt. Zugang zu diesem System haben für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3015 die Europäische Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden.
Dafür soll nun ein Modul „Zwangsarbeit“ im Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Datenelemente ermittelt, damit die Europäische Kommission und die nationalen Behörden im Rahmen von Untersuchungen, der Entscheidungsfindung und der Durchsetzung der Verordnung über Zwangsarbeit wirksam kommunizieren und Informationen austauschen können.
Zur Umsetzung dieser Maßnahme hat die Europäische Kommission einen Entwurf für einen Rechtsaktveröffentlicht. Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, die am 3. Februar 2026 gestartet ist, können Kommentare zum Entwurf an die Europäische Kommission übermittelt werden. Dies Konsultation endet am 3. Februar 2026.
Leitlinien für die Umsetzung der EU-Vorschriften über Zwangsarbeit
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3015 muss die Europäische Kommission bis zum 14. Juni 2026 Leitlinien für die zuständigen Behörden, Unternehmen und Interessenträger veröffentlichen, um sie bei der praktischen und wirksamen Umsetzung der Verordnung zu unterstützen. Die Ausarbeitung dieser Leitlinien sollte sich auf die Konsultation der einschlägigen Interessenträger stützen und mit anderen relevanten Leitlinien der Europäischen Kommission und internationaler Organisationen im Einklang stehen. Diese Leitlinien sollen einem breiten Spektrum von Interessenträgern – darunter Wirtschaftsakteure, zuständige Behörden, Zollbehörden und Organisationen der Zivilgesellschaft – als Orientierungshilfe dienen.
Die Europäische Kommission hat dafür eine umfassende Konsultation am 6. Februar 2026 gestartet, um Rückmeldungen zu einigen Schlüsselaspekten einzuholen, die zentraler Bestandteil der Leitlinien sein werden. Die Konsultation endet am 6. März 2026. Details dazu entnehmen Sie bitte dem „Call for evidence – Ares (2026)1357344“.
Da auch die Wirtschaftskammer Österreich an der Diskussion beteiligt ist, wären wir dankbar, wenn Sie ihr Feedback auch an claudia.stowasser@wko.at übermitteln würden.