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München/Hannover – Dieses Urteil könnte für Zehntausende Sportvereine in Deutschland teuer werden. Die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) in München haben bekräftigt, dass auch gemeinnützige Klubs Umsatzsteuer zahlen müssen. Sie kritisierten die Finanzämter, die die Steuer in der Vergangenheit nicht erhoben haben – entgegen früheren Urteilen des BFH und des Europäischen Gerichtshofs.

Anlass für die aktuelle Gerichtsentscheidung war die Klage eines Sportvereins aus Niedersachsen, der Fußball, Turnen, Leichtathletik und andere Sportarten im Programm hat. Für den Bau eines neuen Kunstrasenplatzes wollte der Klub einen höheren Abzug bei der Vorsteuer nutzen. Das lehnte das Finanzamt allerdings ab – mit dem Hinweis, dass der Verein bei seinen Mitgliedsbeiträgen ohnehin steuerbefreit sei. Das Finanzgericht in Hannover bestätigte die Entscheidung. Dagegen klagte der Verein.

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Der fünfte Senat des BFH stellte nun fest, dass Vereine durchaus Umsatzsteuer zahlen müssen. „Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht“, heißt es im Urteil. Gleichzeitig betonten sie, dass es in dem Urteil nicht nur um den einen Verein aus Niedersachsen gehe. Entsprechend groß könnten die Auswirkungen sein: Der Deutsche Olympische Sportbund zählte im vergangenen Jahr bundesweit rund 86.000 Vereine mit insgesamt 29,3 Millionen Mitgliedern.

Den Finanzämtern warfen die Richter „rechtswidrige Verwaltungspraxis“ vor, weil sie die Umsatzsteuer nicht erheben. Bereits 2022 hatte der BFH ähnlich entschieden, nachdem ein Golfklub geklagt hatte. Um den Vereinen das Steuerprivileg zu ermöglichen, müsste das Umsatzsteuergesetz geändert werden. Die damalige Bundesregierung hatte das Urteil aus München jedoch nicht umgesetzt.