{"id":1097049,"date":"2026-06-15T22:30:20","date_gmt":"2026-06-15T22:30:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1097049\/"},"modified":"2026-06-15T22:30:20","modified_gmt":"2026-06-15T22:30:20","slug":"fall-ulmen-duerfen-medien-wirklich-anwaltsmails-veroeffentlichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1097049\/","title":{"rendered":"Fall Ulmen: D\u00fcrfen Medien wirklich Anwaltsmails ver\u00f6ffentlichen?"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Christian Ulmen bat einen Strafverteidiger um Rat. Der Spiegel zitierte aus seiner \u201ch\u00f6chstpers\u00f6nlichen\u201d Mail. Das LG Hamburg h\u00e4lt das f\u00fcr zul\u00e4ssig, untersch\u00e4tzt dabei aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Verteidigerkommunikation.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Eine Person hat ein strafrechtliches Problem. Sie wendet sich an ihren Strafverteidiger, schildert, was passiert ist, und bewertet ihr Verhalten. Nicht besch\u00f6nigend, sondern belastend. Sie verl\u00e4sst sich auf die Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation. Doch die Mail an den Anwalt landet bei einem Nachrichtenmagazin, das daraus zitiert. Darf die Presse das \u2013 oder gilt f\u00fcr Verteidigerkommunikation sogar ein Ver\u00f6ffentlichungstabu?<\/p>\n<p>Diese grunds\u00e4tzliche Frage stellt sich im aktuell vor dem <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/hanseatisches-oberlandesgericht\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG)<\/a> anh\u00e4ngigen Rechtsstreit Christian Ulmen gegen das Nachrichtenmagazin Der Spiegel wegen des Artikels &#8222;<a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/netzwelt\/netzpolitik\/collien-fernandes-erstattet-anzeige-gegen-ex-mann-christian-ulmen-a-6abfb991-1665-4469-9c8e-3cc5a2cb4f29\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">Du hast mich virtuell vergewaltigt<\/a>&#8222;. Dort erz\u00e4hlt Collien Fernandes, dass sie jahrelang nach der Person suchte, die in ihrem Namen Fake-Profile erstellte, M\u00e4nner kontaktierte, mit ihnen Fake-Telefonsex hatte und pornografisches Material verbreitete, das den Anschein erwecken sollte, es w\u00fcrde sie zeigen. Sie habe diese Person schlie\u00dflich gefunden: ihren eigenen Ehemann.<\/p>\n<p>Das doppelte Gest\u00e4ndnis<\/p>\n<p>Im Zentrum der Recherche steht eine Szene vom ersten Weihnachtsfeiertag 2024. In einem Hamburger Hotelzimmer habe Ulmen ein Interview von Fernandes gelesen, in dem sie \u00fcber ihre Strafanzeige wegen der Fake-Profile und gef\u00e4lschten Pornos sprach. Danach, so schildert es Fernandes dem Spiegel, habe Ulmen Fragen gestellt und ihr schlie\u00dflich gesagt: &#8222;Ich war das, ich habe das getan.&#8220;<\/p>\n<p>Dieses Gest\u00e4ndnis gegen\u00fcber seiner damaligen Frau ist aber nicht der einzige Beleg des Textes. Das Magazin berichtet weiter, Ulmen habe wenige Tage sp\u00e4ter rechtlichen Rat gesucht. Dann zitiert der Spiegel aus einer E-Mail Ulmens an seinen Strafverteidiger, die Ulmen selbst als &#8222;h\u00f6chstpers\u00f6nlich&#8220; einstuft. In der Mail gesteht Ulmen auch gegen\u00fcber dem Anwalt die Vorw\u00fcrfe. Der Text bleibt aber nicht bei der Wiedergabe des Gest\u00e4ndnisses stehen, sondern zitiert auch \u00c4u\u00dferungen, die Ulmens psychischen Gesundheitszustand und seine sexuellen Neigungen betreffen.\u00a0Der Spiegel hatte die Mail von Collien Fernandes zugespielt bekommen, die sie auf dem iPad von Ulmen gefunden hatte.\u00a0<\/p>\n<p>Die Mail liefert dem Artikel etwas, was die Aussage von Collien Fernandes allein nicht leisten kann: eine eigene schriftliche, best\u00e4tigende Darstellung Ulmens. Die Belegfunktion ist hoch. Der Eingriff in die Privatsph\u00e4re ist es auch.<\/p>\n<p>Vertraulichkeit der Anwaltskommunikation als Rechtstaatsgebot\u00a0<\/p>\n<p>Die Vertraulichkeit anwaltlicher Kommunikation ist Voraussetzung daf\u00fcr, dass rechtliche Beratung unter rechtsstaatlichen Bedingungen erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte ist sie Grundbedingung f\u00fcr ein faires Verfahren. Wer einer Straftat verd\u00e4chtigt wird, muss mit seinem Verteidiger unbefangen sprechen k\u00f6nnen. Wer hingegen bef\u00fcrchten muss, dass Anwaltskommunikation nach au\u00dfen tritt, wird von der Inanspruchnahme rechtlichen Beistands absehen oder zumindest Aspekte verschweigen. Das k\u00f6nnen auch irrt\u00fcmlich f\u00fcr belastend gehaltene Umst\u00e4nde sein, wie etwa eine Alkoholisierung. Ein Anwalt, der vom Mandanten nur noch das zu h\u00f6ren bekommt, was am n\u00e4chsten Tag in der Zeitung stehen k\u00f6nnte, ber\u00e4t auf falscher oder unvollst\u00e4ndiger Grundlage.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vertraulichkeit des Anwaltsgespr\u00e4chs reflektiert die einfache Rechtsordnung an verschiedenen Stellen. Nach dem Berufsrecht sind Anw\u00e4lte zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar \u00fcber &#8222;alles, was (ihnen) in Aus\u00fcbung (ihres) Berufes bekannt geworden ist&#8220; (\u00a7 43a Abs. 2 Berufsordnung (BRAO).\u00a0Plaudert ein Anwalt sogar Mandatsgeheimnisse aus, macht er sich strafbar (\u00a7 203 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), erst recht, wenn damit auch noch ein Parteiverrat einhergeht (\u00a7 356 StGB).\u00a0<\/p>\n<p>Absolutes Verwertungsverbot im Strafprozessrecht\u00a0<\/p>\n<p>In der Strafprozessordnung (StPO) gibt es umfassende Regeln zum Schutz der Vertraulichkeit des Anwaltsgespr\u00e4chs. Kommunikation darf weder von Ermittlern abgeh\u00f6rt noch anschlie\u00dfend verwertet werden (\u00a7\u00a7 148, 160a StPO). Nachrichten, Briefe zwischen Mandanten und Verteidiger d\u00fcrfen weder beschlagnahmt und verwertet werden (\u00a7 97 Abs. 1 StPO) \u2013 <a href=\"https:\/\/research.wolterskluwer-online.de\/document\/2c9e78df-fecc-45d4-909b-3555d08e3787\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">und zwar entgegen des Wortlauts des \u00a7 97 Abs. 2 StPO<\/a> \u2013 auch nicht beim Beschuldigten selbst.\u00a0<\/p>\n<p>Aus diesem Grund hat der BGH\u00a0<a href=\"https:\/\/research.wolterskluwer-online.de\/document\/2c9e78df-fecc-45d4-909b-3555d08e3787\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">sogar schon ein Mord-Urteil aufgehoben.<\/a> Auch Unterlagen aus einem Anbahnungsverh\u00e4ltnis vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind nach herrschender Rechtsprechung gesch\u00fctzt (<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNSTZ%2F2019%2Fcont%2FNSTZ%2E2019%2E172%2E1%2Ehtm\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">LG M\u00fcnchen I<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/433557.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">LG Gie\u00dfen<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/research.wolterskluwer-online.de\/document\/836cd97f-b67d-4988-9044-8b7cb1f92b98?sectionHighlight=true&amp;documentAnchor=idd6263057e75&amp;src=libra\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">LG Braunschweig<\/a>,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.strafrechtsiegen.de\/beschlagnahmeschutz-fuer-korrespondenz-aus-zivilrechtsstreit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">LG Frankfurt Oder<\/a>;\u00a0<a href=\"https:\/\/research.wolterskluwer-online.de\/document\/54f1755c-6cfe-4988-bacd-deb306a6ae54?sectionHighlight=true&amp;documentAnchor=randziffer33&amp;src=libra\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">a.A. LG Bonn<\/a>).\u00a0Werden Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Informationen zugespielt, kommt ein selbst\u00e4ndiges Verwertungsverbot\u00a0<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/333056.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">aufgrund des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Charakters anwaltlicher Kommunikation in Betracht<\/a>. In konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung schiede demnach eine Verwertung der Mail in einem Strafverfahren aus.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem gilt ganz allgemein f\u00fcr E-Mails, dass das Aussp\u00e4hen nach \u00a7 202a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sein kann, wenn diese gegen Zugriff besonders gesichert sind. Insofern k\u00e4me eine Strafbarkeit von Collien Fernandes in Betracht, wenn diese den iPad-Zugangscode von Ulmen, was diese bestreitet, ausgesp\u00e4ht h\u00e4tte.\u00a0<\/p>\n<p>Nun ist der Spiegel weder Anwalt noch Staatsanwaltschaft noch hat er die E-Mail rechtswidrig erlangt.\u00a0Was gilt also presserechtlich?<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht (LG) Hamburg griff Ulmen neben Deepfake- und Gewaltvorw\u00fcrfen auch die Ver\u00f6ffentlichung der Mail an den Anwalt an.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/ulmen-verliert-gegen-spiegel-deepfake-verdacht\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">Bei den ersten beiden Punkten lehnte das LG einen Unterlassungsanspruch wegen zul\u00e4ssiger Verdachtsberichterstattung ab. Aber auch mit dem Angriff gegen die Ver\u00f6ffentlichung der Anwaltsmail scheiterte Ulmen\u00a0(Beschl. v. 07.05.2026, Az. 324 O 149\/26)<\/a>. Nach sofortiger Beschwerde von Ulmen wird in K\u00fcrze das OLG Hamburg entscheiden.\u00a0<\/p>\n<p>LG Hamburg verneint Eingriff in Intimsph\u00e4re \u00a0<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Anwaltsmail kam das LG Hamburg in einer Abw\u00e4gung zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) des Spiegels gegen\u00fcber dem Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht Ulmens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) \u00fcberwiegt.\u00a0<\/p>\n<p>Bevor das LG in diese Abw\u00e4gung einstieg, pr\u00fcfte es, ob Ulmens Interessen so stark zu gewichten sind, dass eine Abw\u00e4gung mit \u00f6ffentlichen Interessen gar nicht erst in Betracht kommt. Dabei zog das Gericht Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) heran, die urspr\u00fcnglich zu staatlichen Eingriffen entwickelt wurde. Danach gew\u00e4hrt das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht im Kernbereich h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit. Diese Intimsph\u00e4re ist wegen ihrer N\u00e4he zur Menschenw\u00fcrde absolut gesch\u00fctzt. Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit k\u00f6nnen Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen. Eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung scheidet aus.<\/p>\n<p>Eine Rechtsverletzung der Intimsph\u00e4re wegen Offenbarung von Sexualverhalten sah das LG nicht. Auch wenn Ulmen sich nicht strafbar verhalten habe, greife der Gedanke der Rechtsprechung zu Sexualstraftaten: Wer in die Sph\u00e4re anderer eingreift, k\u00f6nne sich nicht ohne Weiteres auf den Schutz eigener h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Sexualit\u00e4t berufen.<\/p>\n<p>Das \u00fcberzeugt im Ausgangspunkt. Collien Fernandes wurde auch unabh\u00e4ngig von strafrechtlichen Bewertungen schwerwiegend in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt. Aber auch die &#8222;M\u00e4nner&#8220;, die auf Ulmens Masche reinfielen, k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig von strafrechtlichen Bewertungen Opfer sein, da sie sich ihrerseits naheliegend intim ge\u00f6ffnet haben. Au\u00dferdem hat Ulmen auch wenn er seine Identit\u00e4t geheim halten wollte, seine Sexualit\u00e4t faktisch nach au\u00dfen getragen.\u00a0<\/p>\n<p>BVerfG sch\u00fctzt Anwaltskommunikation\u00a0<\/p>\n<p>Doch das LG \u00fcbergeht die beiden spezifischen Kernprobleme, die die Ver\u00f6ffentlichung der Anwaltsmail mit sich bringt. W\u00e4hrend es Ulmens Intimsph\u00e4re nicht verletzt, zu offenbaren, dass er hinter den Fake-Profilen steckt, d\u00fcrfte dies bei dem vom Spiegel publizierten gesundheitlichen und psychologischen Selbsteinsch\u00e4tzungen von Ulmen anders aussehen. Denn diese h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Worte ber\u00fchren \u2013 anders als der Sachverhalt an sich \u2013 gerade keine Sph\u00e4ren und Rechte anderer Personen. Eine solche differenzierte Betrachtungsweise fordert das BVerfG etwa in seiner <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2008\/06\/rk20080626_2bvr021908.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">j\u00fcngeren Tagebuch-Entscheidung<\/a>\u00a0ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<p>Vor allem aber besch\u00e4ftigt sich das LG Hamburg nicht damit, dass es sich um anwaltliche Kommunikation handelt, noch dazu mit einem Strafverteidiger. Die M\u00f6glichkeit, sich mit Vertrauenspersonen h\u00f6chstpers\u00f6nlich auszutauschen, geh\u00f6rt nach der Rechtsprechung des BVerfG als eigenst\u00e4ndige Fallgruppe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Gericht nennt dabei neben \u00c4rzten und Geistlichen ausdr\u00fccklich auch Strafverteidiger.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das BVerfG in fr\u00fcherer Rechtsprechung Gespr\u00e4che \u00fcber Straftaten vom Kernbereich privater Lebensgestaltung pauschal ausgenommen hat (BVerfGE 109, 279, 319 \u2013 Gro\u00dfer Lauschangriff), f\u00fchrt es in j\u00fcngerer Rechtsprechung eine R\u00fcckausnahme f\u00fcr Verteidigerkommunikation ein. Es formuliert, dass &#8222;trotz Straftatenbezug&#8220;\u00a0Situationen der h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Privatsph\u00e4re unterfallen k\u00f6nnen &#8222;in denen Einzelnen gerade erm\u00f6glicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten, wie Beichtgespr\u00e4che oder vertrauliche Gespr\u00e4che mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger&#8220; Nicht darunter f\u00e4llt aber die Besprechung oder Planung k\u00fcnftiger Straftaten. (BVerfGE 141, 220, 277 \u2013 BKA-Gesetz).\u00a0<\/p>\n<p>Es geht um Schutz besonderer Vertraulichkeit\u00a0<\/p>\n<p>Daraus folgt unmissverst\u00e4ndlich: Das Gest\u00e4ndnis einer vergangenen Straftat gegen\u00fcber dem Strafverteidiger geh\u00f6rt zum Kernbereich des Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Erst recht geh\u00f6rt es zum Kernbereich, wenn dieses Gest\u00e4ndnis im Ergebnis nicht einmal ein strafrechtliches Verhalten betreffen sollte.\u00a0<\/p>\n<p>Christian Ulmen wandte sich nicht an seinen Verteidiger, um weitere Straftaten oder \u00e4hnlich gelagerte \u00dcbergriffe zu planen. Er tat dies im Nachgang an ein bereits gegen\u00fcber Fernandes erfolgtes Gest\u00e4ndnis, um Fehlverhalten einzugestehen und sich auf dessen Folgen einzurichten. Sein Gest\u00e4ndnis gegen\u00fcber dem Anwalt f\u00e4llt damit v\u00f6llig eindeutig in die vom BVerfG beschriebene Schutzsituation.<\/p>\n<p>Dass eine Berufung auf die Intimsph\u00e4re bei Berichten \u00fcber Sexualstraftaten regelm\u00e4\u00dfig ausscheidet, der Schutz der Verteidigerkommunikation aber auch Gespr\u00e4che \u00fcber vergangene Straftaten erfassen kann, ist kein Widerspruch. Im ersten Fall geht es um die Frage, ob die Handlung selbst h\u00f6chstpers\u00f6nlich gesch\u00fctzt ist. Wer durch Sexualverhalten in Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf zur\u00fcckziehen, dass es um seine eigene Sexualit\u00e4t gehe. Bei der Anwaltskommunikation ist die Schutzrichtung eine andere. Gesch\u00fctzt ist die spezifische Kommunikationssituation: die pers\u00f6nliche Hinwendung zu einem anderen Menschen in der Erwartung von Vertraulichkeit, um sich mit dem eigenen Fehlverhalten und dessen Folgen auseinandersetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Striktes Abw\u00e4gungsverbot auch bei Medien?<\/p>\n<p>Das BVerfG und der BGH haben die urspr\u00fcnglich im Zusammenhang mit staatlicher \u00dcberwachung entwickelte Rechtsprechung zum h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich auch auf das Presse- und \u00c4u\u00dferungsrecht \u00fcbertragen. Medien haben auf den &#8222;<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2009\/06\/rk20090610_1bvr110709.html\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"noreferrer nofollow noopener\">auf den unantastbaren innersten\u00a0Lebensbereich R\u00fccksicht zu nehmen&#8220;<\/a>,\u00a0&#8222;selbst \u00fcberragende Interessen der Allgemeinheit&#8220; sollen hier einen Eingriff nicht rechtfertigen k\u00f6nnen.\u00a0 Auch das LG Hamburg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Kernbereich privater Lebensf\u00fchrung der Presse klare Grenzen zieht, \u00fcbersieht aber offenbar, dass die Anwaltskommunikation im konkreten Fall zu eben diesem Kernbereich geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Unter konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG m\u00fcsste die Ver\u00f6ffentlichung eines Gest\u00e4ndnisses gegen\u00fcber einem Strafverteidiger f\u00fcr Medien grunds\u00e4tzlich tabu sein, wenn es um eine abgeschlossene Handlung und nicht um die Besprechung k\u00fcnftiger Taten geht. Es kann insoweit, anders als das LG Hamburg an anderer Stelle ausf\u00fchrt, auch keine Rolle spielen, dass dem Spiegel kein rechtswidriges Verhalten bei der Beschaffung der Mail vorgeworfen wird. Denn beim unantastbaren h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich kommt es nicht auf die Art der Erlangung, sondern auf den Inhalt des Materials bzw. den Kommunikationspartner an.<\/p>\n<p>Wann Berichterstattung trotzdem m\u00f6glich sein muss<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des BVerfG zum h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich tr\u00e4gt allerdings eine gewisse Widerspr\u00fcchlichkeit in sich.\u00a0Einerseits sollen selbst\u00a0schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen k\u00f6nnen. Andererseits zeigt gerade der Ausschluss von F\u00e4llen, in denen die Sph\u00e4re anderer Menschen betroffen ist \u2013 etwa bei Gespr\u00e4chen \u00fcber k\u00fcnftige Straftaten \u2013, dass auch innerhalb dieser Rechtsprechung letztlich Erw\u00e4gungen des \u00f6ffentlichen Interesses eine Rolle spielen.<\/p>\n<p>Nimmt man diese Widerspr\u00fcchlichkeit hin und \u00fcbertr\u00e4gt sie auf Presseberichterstattung, sollten Medien dann aus Anwaltskommunikation berichten d\u00fcrfen, wenn die ver\u00f6ffentlichte Information k\u00fcnftige Auswirkungen auf die Rechtsph\u00e4ren anderer B\u00fcrger hat und vor diesem Hintergrund von \u00fcberragendem \u00f6ffentlichen Informationsinteresse ist. Bei korrupten oder gesundheitlich unzurechnungsf\u00e4higen Regierungspolitikern, wie in den obigen Beispielen, w\u00e4re dies etwa der Fall.\u00a0<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall Ulmen f\u00fchrt allerdings eine solche medienfreundliche Konzeption nicht zur Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung der Anwaltsmail. Es liegt schon kein \u00fcberragendes \u00f6ffentliches Informationsinteresse vor.\u00a0<\/p>\n<p>Weder \u00fcberwiegendes noch \u00fcberragendes Informationsinteresse<\/p>\n<p>Das LG Hamburg stellt in seiner einfachen Abw\u00e4gung, bei der es also kein \u00fcberragendes Informationsinteresse fordert, auf die Prominenz des Ex-Ehepaars ab und darauf, dass der Sachverhalt einen Vorgang betrifft, der im gemeinsamen Eheleben als besonders verwerflich gelten kann. Au\u00dferdem betreffe er eine die \u201cMeinungsbildung der \u00d6ffentlichkeit besonders ber\u00fchrende Frage\u201d, auch insoweit, als es um eine m\u00f6gliche Strafbarkeitsl\u00fccke im Hinblick auf Deepfake-Inhalte gehe.<\/p>\n<p>Dieses letzte Argument ist schon deshalb bemerkenswert, weil sich der Spiegel im Prozess auf den Standpunkt stellte, gar nicht erst den Verdacht verbreitet zu haben, Ulmen habe Deepfakes verbreitet. Das Argument des LG \u00fcberzeugt aber vor allem deswegen nicht, weil Ulmen in der E-Mail an den Anwalt die Verbreitung von Deepfakes nicht gesteht, sondern einr\u00e4umt, Pornovideos von Frauen verschickt zu haben, die Fernandes \u00e4hnlich sehen. Daher kann die Mail auch insofern zu keiner Debatte beitragen. Das LG begeht hier erneut\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/meinung\/m\/correctiv-gewinnt-vor-landgericht-hamburg\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener\">\u2013 wie schon in der Correctiv-Berichterstattung \u2013<\/a> den Fehler, eine spezifisch angegriffene \u00c4u\u00dferung an der Relevanz des Gesamtbeitrags zu messen, statt danach zu fragen, welchen eigenst\u00e4ndigen \u00d6ffentlichkeitswert gerade die angegriffene Aussage besitzt.\u00a0<\/p>\n<p>Richtig ist, dass die Anwaltsmail dem Text etwas liefert, was die Aussage der Ex-Frau allein nicht leisten kann: eine eigene schriftliche Darstellung Ulmens. Dieser Beleg ist angesichts des Gest\u00e4ndnisses gegen\u00fcber Fernandes jedoch nicht zwingend erforderlich. Der Bericht des Spiegels k\u00f6nnte mit nahezu unver\u00e4ndertem publizistischem Impact bestehen bleiben, wenn man die Anwaltsmail-Passage entfernte.\u00a0Zudem gilt, dass digitale Gewalt zwar ein gro\u00dfes gesellschaftliches Problem ist. Die spezielle Konstellation im Fall Ulmen, in der der eigene Ehemann zum &#8222;T\u00e4ter&#8220; wird und seine Frau \u00fcber Fake-Profile erniedrigt, ist aber kein erkennbares Massenph\u00e4nomen.\u00a0<\/p>\n<p>Insgesamt gilt: Das \u00f6ffentliche Interesse am Spiegel-Bericht ist hoch genug, dass Ulmen die Berichterstattung \u00fcber das Gest\u00e4ndnis gegen\u00fcber Fernandes in Bezug auf die Erstellung der Fake-Accounts und die damit verbundenen Handlungen hinnehmen muss. Ein \u00fcberragendes \u00f6ffentliches Informationsinteresse liegt aber nicht vor \u2013 jedenfalls nicht an der Ver\u00f6ffentlichung der Anwaltsmail als blo\u00dfem weiterem Beleg. Ihr spezifischer \u00d6ffentlichkeitswert ist nicht so gewichtig, dass dahinter der verfassungsrechtlich fundierte und von der Menschenw\u00fcrde gepr\u00e4gte Schutz anwaltlicher Kommunikation zur\u00fccktreten m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Keine Rechtsph\u00e4ren anderer Personen betroffen\u00a0<\/p>\n<p>Erst recht ber\u00fchrt gerade die Ver\u00f6ffentlichung der Anwaltsmail keine k\u00fcnftigen Rechtsph\u00e4ren anderer Personen, sodass es \u2013 selbst wenn man ein \u00fcberragendes Informationsinteresse bejahte \u2013 beim unantastbaren Schutz des Kernbereichs pers\u00f6nlicher Lebensgestaltung bliebe. Ulmen hatte sein Verhalten gegen\u00fcber Fernandes bereits zuvor einger\u00e4umt, wie der Spiegel selbst berichtet. Es ging also nicht darum, durch die Ver\u00f6ffentlichung der Mail eine fortdauernde oder bevorstehende Gef\u00e4hrdung aufzudecken. Der Vorgang lag in der Vergangenheit; das beanstandete Verhalten war zum Zeitpunkt der Berichterstattung offenbar beendet.<\/p>\n<p>Auch die im Text wiedergegebenen psychologischen Selbsteinsch\u00e4tzungen Ulmens tragen nichts zur Aufkl\u00e4rung eines aktuellen Missstands bei und betreffen auch keine Rechtspositionen Dritter. Ihr Informationswert liegt allein darin, den inneren Zustand des Betroffenen auszuleuchten. Sph\u00e4ren anderer sind hierdurch in keiner Weise ber\u00fchrt, weswegen die Ver\u00f6ffentlichung unter keiner Betrachtungsweise zul\u00e4ssig sein kann.<\/p>\n<p>Das LG Hamburg hat die Nachricht an den Strafverteidiger wie ein beliebiges privates Dokument behandelt. Sie ist aber Teil der Rechtsverteidigung. Wer sich an einen Anwalt wendet, muss darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass gerade diese Kommunikation nicht sp\u00e4ter zur publizistischen Ressource wird; erst recht, wenn dort intime Selbsteinsch\u00e4tzungen preisgegeben werden. Entgegen der insoweit zu strikt anmutenden Rechtsprechung des BVerfG muss es aber in Ausnahmesituationen Ver\u00f6ffentlichungsspielr\u00e4ume f\u00fcr Medien geben. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier jedoch nicht ansatzweise vor.<\/p>\n<p>Ob dies auch das OLG Hamburg so sieht oder dem LG Hamburg folgt, wird sich in K\u00fcrze zeigen. Nach LTO-Einsch\u00e4tzung d\u00fcrfte innerhalb der n\u00e4chsten drei Wochen mit einer Entscheidung zu rechnen sein.\u00a0<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tDer Spiegel und die Anwaltsmail des Christian Ulmen:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t15.06.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/60212 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t16.06.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Christian Ulmen bat einen Strafverteidiger um Rat. Der Spiegel zitierte aus seiner \u201ch\u00f6chstpers\u00f6nlichen\u201d Mail. 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