{"id":1124609,"date":"2026-06-27T01:47:18","date_gmt":"2026-06-27T01:47:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1124609\/"},"modified":"2026-06-27T01:47:18","modified_gmt":"2026-06-27T01:47:18","slug":"lhr-praxisfall-deutsche-abmahnung-gegen-us-unternehmen-wenn-ein-benchmark-vergleich-nach-deutschem-wettbewerbs-und-markenrecht-beurteilt-werden-soll","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1124609\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Deutsche Abmahnung gegen US-Unternehmen \u2013 wenn ein Benchmark-Vergleich nach deutschem Wettbewerbs- und Markenrecht beurteilt werden soll"},"content":{"rendered":"<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\" wp-image-70451 alignleft\" src=\"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Abmahnung-USA-Germany-585x414.jpg\" alt=\"\" width=\"521\" height=\"369\"  \/>Wie aus einer englischsprachigen Benchmark-Tabelle eines US-Unternehmens ein deutscher UWG- und Markenrechtsfall werden sollte \u2013 und warum gerade im transatlantischen Kontext genau gepr\u00fcft werden muss, wer was aus welchem Recht verlangen kann.<\/p>\n<p>Internationale Online-Angebote sind weltweit abrufbar. Das bedeutet aber nicht, dass jede englischsprachige Website eines US-Unternehmens automatisch deutschem Wettbewerbsrecht unterliegt.<\/p>\n<p>Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig. Gerade bei digitalen Gesch\u00e4ftsmodellen gen\u00fcgt es nicht, auf die technische Abrufbarkeit in Deutschland zu verweisen. Entscheidend ist, ob sich die beanstandete gesch\u00e4ftliche Handlung bestimmungsgem\u00e4\u00df und sp\u00fcrbar auf den deutschen Markt auswirkt.<\/p>\n<p>Ein aktueller LHR-Praxisfall zeigt das Problem deutlich: Ein US-amerikanisches Unternehmen aus dem Bereich Game-Server-Hosting erhielt eine deutsche Abmahnung. Gegenstand war eine Benchmark-Tabelle auf einer englischsprachigen Website. Ger\u00fcgt wurden unter anderem angeblich veraltete Hardwareangaben, ein Benchmark-Wert, die Bezeichnung einer Tabelle als \u201eindependent\u201c sowie die Nennung eines fremden Kennzeichens in einem Anbieter-Vergleich.<\/p>\n<p>Die Abmahnung st\u00fctzte sich nicht nur auf das deutsche Lauterkeitsrecht, sondern auch auf Markenrecht. Zugleich traten zwei verschiedene Anspruchsteller auf: eine deutsche Gesellschaft als Markeninhaberin und eine US-amerikanische operative Gesellschaft als Anbieterin. Genau darin lag einer der zentralen Schwachpunkte.<\/p>\n<p>Der Fall: Benchmark-Vergleich eines US-Anbieters wird in Deutschland abgemahnt<\/p>\n<p>Unsere Mandantin ist ein US-Unternehmen. Ihr Angebot richtet sich nach der vorliegenden Sachlage vor allem an englischsprachige Nutzer und den US-Markt. Auf ihrer Website befand sich eine Vergleichstabelle, in der verschiedene Hosting-Anbieter anhand technischer Leistungsdaten gegen\u00fcbergestellt wurden.<\/p>\n<p>Beanstandet wurde unter anderem:<\/p>\n<ul>\n<li>die Angabe bestimmter CPU-Konfigurationen in der Vergleichstabelle,<\/li>\n<li>ein GeekBench-6-Single-Core-Wert,<\/li>\n<li>der Hinweis, die Tabelle beruhe auf \u201eindependent benchmarks\u201c,<\/li>\n<li>die Nennung eines Wettbewerber-Kennzeichens im Rahmen des Vergleichs,<\/li>\n<li>die angeblich fehlende Aktualit\u00e4t der zugrunde gelegten Daten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gefordert wurden eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung sowie Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 100.000 EUR. Die Fristen waren kurz. F\u00fcr ein US-Unternehmen ist eine solche Konstellation besonders heikel: Wer vorschnell eine deutsche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung unterschreibt, unterwirft sich regelm\u00e4\u00dfig einer langfristigen, vertragsstrafenbewehrten Bindung nach deutschem Recht.<\/p>\n<p>Das klingt nach einem rein deutschen Abmahnfall. Tats\u00e4chlich war es ein transatlantischer Grenzfall.<\/p>\n<p>Die deutsch-amerikanische Schnittstelle: Abrufbarkeit ist noch kein deutscher Markt<\/p>\n<p>Der erste Pr\u00fcfungspunkt war nicht die Frage, ob ein Benchmark-Wert richtig oder falsch war. Der erste Pr\u00fcfungspunkt war vorgelagert: Warum sollte deutsches oder unionsrechtliches Lauterkeitsrecht \u00fcberhaupt anwendbar sein?<\/p>\n<p>F\u00fcr wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche gilt im internationalen Kontext das Marktortprinzip. Ma\u00dfgeblich ist, ob die beanstandete gesch\u00e4ftliche Handlung auf dem deutschen Markt sp\u00fcrbare Auswirkungen entfaltet. Eine Website ist technisch fast immer auch in Deutschland abrufbar. Daraus folgt aber noch nicht, dass das Angebot auf Deutschland ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Ausrichtung auf Deutschland k\u00f6nnen etwa sprechen:<\/p>\n<ul>\n<li>deutschsprachige Inhalte,<\/li>\n<li>Preise in Euro,<\/li>\n<li>eine .de-Domain,<\/li>\n<li>gezielte Werbung an deutsche Kunden,<\/li>\n<li>deutsche Liefer-, Zahlungs- oder Supportstrukturen,<\/li>\n<li>sonstige Hinweise auf eine bewusste Ansprache des deutschen Marktes.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Fehlt es daran, reicht der Hinweis \u201ein Deutschland abrufbar\u201c nicht aus. Genau das war hier ein wesentlicher Punkt: Die Abmahnung behandelte ein US-amerikanisches, englischsprachiges Angebot so, als sei die deutsche Marktansprache bereits selbstverst\u00e4ndlich. Das war sie nicht.<\/p>\n<p>Vergleichende Werbung: Die Nennung eines Wettbewerbers ist nicht automatisch unzul\u00e4ssig<\/p>\n<p>Der zweite Komplex betraf die Sache selbst. Die Vergleichstabelle war eine Form vergleichender Werbung. Vergleichende Werbung ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 6 UWG<\/a> nicht per se verboten. Sie ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, solange sie insbesondere nicht irref\u00fchrend ist, nicht herabsetzt und fremde Kennzeichen nicht unlauter ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Gerade technische Vergleiche sind rechtlich anspruchsvoll. Sie m\u00fcssen nachvollziehbar sein. Sie m\u00fcssen die verglichenen Merkmale zutreffend abbilden. Sie d\u00fcrfen keine Scheingenauigkeit erzeugen. Aber sie werden nicht schon dadurch unzul\u00e4ssig, dass ein Wettbewerber mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall kam hinzu: Nach den uns vorliegenden Unterlagen sprachen gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die beanstandeten technischen Angaben nicht frei erfunden waren, sondern an \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Hardware- und Benchmarkinformationen ankn\u00fcpften. Auch die Frage, ob bestimmte Daten \u00e4lter waren, f\u00fchrte nicht automatisch zu einer Irref\u00fchrung, wenn Datengrundlage und Vergleichsma\u00dfstab erkennbar waren oder jedenfalls klargestellt werden konnten.<\/p>\n<p>Die Mandantin hatte die beanstandete Darstellung zudem kurzfristig entfernt bzw. angepasst. Das geschah ausdr\u00fccklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. In der Verteidigung war deshalb wichtig, diese Anpassung nicht als Schuldeingest\u00e4ndnis erscheinen zu lassen, sondern als pragmatische Ma\u00dfnahme zur Vermeidung eines unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Streits.<\/p>\n<p>Markenrecht: Referenzielle Benutzung im Anbieter-Vergleich<\/p>\n<p>Der dritte Komplex betraf das Markenrecht. In der Abmahnung wurden neben UWG-Anspr\u00fcchen auch markenrechtliche Anspr\u00fcche geltend gemacht.<\/p>\n<p>Auch hier gilt: Die blo\u00dfe Nennung eines fremden Kennzeichens in einem Vergleich ist nicht automatisch eine Markenverletzung. Wer einen Wettbewerber in einer Vergleichstabelle benennt, verwendet dessen Zeichen h\u00e4ufig nur referenziell, also um den verglichenen Anbieter zu identifizieren. Eine solche <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/urheber-und-designrecht\/benutzung\/?utm_content=glossar\" class=\"glossary-only-link\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Benutzung<\/a> kann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/23.html\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 23 MarkenG<\/a> bzw. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UMV\/14.html\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Art. 14 UMV<\/a> zul\u00e4ssig sein, wenn sie den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.<\/p>\n<p>Hinzu kam die internationale Aufteilung der Rechte. Eine US-Marke vermittelt grunds\u00e4tzlich keinen deutschen oder unionsrechtlichen Unterlassungsanspruch. F\u00fcr Deutschland und die Europ\u00e4ische Union kommt es auf deutsche Marken, Unionsmarken oder international registrierte Schutzrechte mit entsprechender Schutzwirkung an. Wer mehrere Gesellschaften und mehrere Schutzrechte in einer Abmahnung b\u00fcndelt, muss sauber darlegen, welcher Rechtstr\u00e4ger welchen Anspruch aus welchem Recht geltend macht.<\/p>\n<p>Genau daran fehlte es hier nach unserer Auffassung.<\/p>\n<p>Formfehler nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"\u00a7 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 13 Abs. 2 UWG<\/a>: Wer abmahnt, muss klar sagen, warum er anspruchsberechtigt ist<\/p>\n<p>Ein zentraler Verteidigungsansatz lag in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 13 Abs. 2 UWG<\/a>. Danach muss eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bestimmte Mindestangaben enthalten. Sie muss insbesondere klar und verst\u00e4ndlich angeben, warum der Abmahnende nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 8 Abs. 3 UWG<\/a> anspruchsberechtigt ist.<\/p>\n<p>Das ist keine blo\u00dfe F\u00f6rmelei. Seit der Reform des UWG muss ein Mitbewerber darlegen, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Ma\u00dfe und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Pauschale Hinweise auf Bekanntheit, Marktstellung oder eine Unternehmensgruppe gen\u00fcgen regelm\u00e4\u00dfig nicht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war die Anspruchsberechtigung gerade nicht sauber getrennt:<\/p>\n<ul>\n<li>Eine Gesellschaft war offenbar Markeninhaberin.<\/li>\n<li>Eine andere Gesellschaft war operativ t\u00e4tig.<\/li>\n<li>Die Abmahnung fasste beide Anspruchsteller zusammen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten UWG- und Markenrechtsanspr\u00fcche wurden nicht sauber zugeordnet.<\/li>\n<li>Auch die Kostenberechnung beruhte auf einer Mehrvertretung, deren Grundlage nicht nachvollziehbar dargelegt war.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das ist in der Verteidigung ein erheblicher Punkt. Denn eine Abmahnung, die die Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"\u00a7 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 13 Abs. 2 UWG<\/a> nicht erf\u00fcllt, kann nicht nur den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch verlieren. Umgekehrt kann dem Abgemahnten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 13 Abs. 5 UWG<\/a> ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Verteidigungskosten zustehen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit <strong>Urteil vom 02.07.2025, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-06%20O%20116\/25\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 02.07.2025 - 6 O 116\/25: Angaben zum konkreten Mitbewerberverh\u00e4ltnis in Abma...\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">2-06 O 116\/25<\/a><\/strong>, erneut betont, dass die Anspruchsberechtigung in der Abmahnung selbst nachvollziehbar darzulegen ist. Der Empf\u00e4nger muss sich die fehlenden Angaben nicht aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quellen zusammensuchen.<\/p>\n<p>Zu weit gefasste Unterlassungserkl\u00e4rung: besonderes Risiko f\u00fcr US-Unternehmen<\/p>\n<p>Besonders kritisch war die vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung. Sie erfasste nicht nur die konkret beanstandete Benchmark-Tabelle, sondern weit dar\u00fcber hinaus jede k\u00fcnftige angeblich falsche oder irref\u00fchrende kommerzielle Kommunikation im Zusammenhang mit dem Kennzeichen des Wettbewerbers.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein US-Unternehmen ist das ein erhebliches Risiko. Eine deutsche strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung wirkt nicht wie eine blo\u00dfe \u201etake-down confirmation\u201c. Sie begr\u00fcndet eine eigenst\u00e4ndige vertragliche Verpflichtung. Verst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen Vertragsstrafen ausl\u00f6sen. Die Bindung kann langfristig wirken. Und sie kann inhaltlich weiter reichen als der eigentliche Streit.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG<\/a> kann eine missbr\u00e4uchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen sein, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich \u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Auch dieser Punkt wurde gegen\u00fcber der Gegenseite ausdr\u00fccklich geltend gemacht.<\/p>\n<p>Strategische Verteidigung: klar zur\u00fcckweisen, aber den Ausgang offenhalten<\/p>\n<p>Die Verteidigung folgte nicht dem Muster \u201ealles bestreiten und eskalieren\u201c. Sie war bewusst zweigleisig:<\/p>\n<ul>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche wurden dem Grunde und der H\u00f6he nach zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Anwendbarkeit deutschen und unionsrechtlichen Lauterkeitsrechts wurde bestritten.<\/li>\n<li>Die formellen M\u00e4ngel nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"\u00a7 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 13 Abs. 2 UWG<\/a> wurden herausgearbeitet.<\/li>\n<li>Die Unterlassungserkl\u00e4rung wurde nicht abgegeben.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Abmahnkosten wurden abgelehnt.<\/li>\n<li>Der Gegenanspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten wurde vorbehalten.<\/li>\n<li>Gleichzeitig wurde eine pragmatische Erledigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das ist in internationalen Abmahnf\u00e4llen h\u00e4ufig der richtige Ansatz. Nicht jede Abmahnung muss sofort gerichtlich beantwortet werden. Aber sie muss so beantwortet werden, dass keine unn\u00f6tigen Anerkenntnisse entstehen und keine unn\u00f6tigen Unterwerfungsrisiken geschaffen werden.<\/p>\n<p>Der Fall steht nicht isoliert<\/p>\n<p>LHR befasst sich regelm\u00e4\u00dfig mit der Schnittstelle zwischen deutschem Recht und internationalen Online-Gesch\u00e4ftsmodellen. Dazu geh\u00f6ren deutsche Abmahnungen gegen ausl\u00e4ndische Unternehmen ebenso wie Plattformf\u00e4lle mit US-Bezug, markenrechtliche Konflikte, vergleichende Werbung und formwidrige oder missbr\u00e4uchliche Abmahnungen.<\/p>\n<p>Zum Thema formwidrige Abmahnungen haben wir bereits im LHR-Magazin erl\u00e4utert, dass Verst\u00f6\u00dfe gegen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/formwidrigkeit-abmahnung\/\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">\u00a7 13 Abs. 2 UWG f\u00fcr Abmahner teuer werden k\u00f6nnen<\/a>. Auch die Frage, wann eine Abmahnung rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, haben wir in einem Beitrag zu <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/rechtsmissbraeuchliche-abmahnungen\/\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">rechtsmissbr\u00e4uchlichen Abmahnungen<\/a> dargestellt. F\u00fcr die marken- und wettbewerbsrechtliche Bewertung vergleichender Werbung lohnt zudem der Blick auf unseren Beitrag zu <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/abmahnung-duftzwilinge-luis-vuitton\/\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">vergleichender Werbung und Markenbezug<\/a>. Ein weiterer LHR-Praxisfall mit US-Bezug betrifft <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kontosperre-amazon-usa\/\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Amazon, Kontosperren und US-Marketplace-Konstellationen<\/a>.<\/p>\n<p>Fazit: Deutsche Abmahnung, US-Unternehmen, internationale Reichweite \u2013 die Reihenfolge der Pr\u00fcfung entscheidet<\/p>\n<p>Der Fall zeigt, dass internationale Online-Sachverhalte nicht vorschnell in ein deutsches Abmahnschema gepresst werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Zuerst ist zu pr\u00fcfen, ob deutsches oder unionsrechtliches Wettbewerbsrecht \u00fcberhaupt anwendbar ist. Dann ist zu kl\u00e4ren, wer welchen Anspruch geltend macht. Erst danach geht es um die materielle Bewertung des konkreten Vergleichs, der konkreten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/markenrecht\/marke\/?utm_content=glossar\" class=\"glossary-only-link\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Marke<\/a> und der konkreten Darstellung.<\/p>\n<p>F\u00fcr US-Unternehmen ist besondere Vorsicht geboten. Eine deutsche Abmahnung ist kein blo\u00dfer \u201ecomplaint letter\u201c. Sie kann kurze Fristen, erhebliche Kostenforderungen, Auskunftsanspr\u00fcche und den Druck zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung enthalten. Wer hier vorschnell unterschreibt, schafft oft mehr Risiko, als der urspr\u00fcngliche Vorwurf rechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>Wenn Ihr Unternehmen aus dem Ausland eine deutsche Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Online-Werbung erhalten hat, pr\u00fcfen wir kurzfristig, ob deutsches Recht \u00fcberhaupt anwendbar ist, ob die Abmahnung formell wirksam ist und ob eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, ge\u00e4ndert oder vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgewiesen werden sollte.<\/strong><\/p>\n<p>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Wie aus einer englischsprachigen Benchmark-Tabelle eines US-Unternehmens ein deutscher UWG- und Markenrechtsfall werden sollte \u2013 und warum gerade&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1124610,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":"","_share_on_mastodon":"0"},"categories":[1828],"tags":[41419,29,30,1420,1209,64],"class_list":["post-1124609","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","category-koeln","tag-abmahnung","tag-deutschland","tag-germany","tag-koeln","tag-nordrhein-westfalen","tag-usa"],"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/116819556258387954","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1124609","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1124609"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1124609\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1124610"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1124609"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1124609"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1124609"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}