{"id":1166013,"date":"2026-07-14T12:42:20","date_gmt":"2026-07-14T12:42:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1166013\/"},"modified":"2026-07-14T12:42:20","modified_gmt":"2026-07-14T12:42:20","slug":"bvg-berliner-verkehrsbetriebe-verlieren-prozess-gegen-nius-und-muessen-werbekampagne-fortsetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1166013\/","title":{"rendered":"BVG: Berliner Verkehrsbetriebe verlieren Prozess gegen \u201eNius\u201c und m\u00fcssen Werbekampagne fortsetzen"},"content":{"rendered":"<p>Die Berliner Verkehrsbetriebe beendeten eine Werbekampagne des Portals \u201eNius\u201c. Das klagte dagegen. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden \u2013 die BVG d\u00fcrfe sich nicht \u201ein den Meinungsbildungsprozess\u201c einmischen.<\/p>\n<p class=\"is-first-paragraph\" data-external=\"Article.FirstParagraph\">Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben im Streit um eine Werbekampagne vor Gericht gegen das Portal \u201eNius\u201c weitgehend verloren. Die BVG muss die gestoppte Werbekampagne fortsetzen und \u00f6ffentlich machen, dass ihr bestimmte \u00c4u\u00dferungen \u00fcber das Portal gerichtlich untersagt wurden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. <\/p>\n<p>Die Richter verpflichteten die BVG au\u00dferdem, \u201eNius\u201c f\u00fcr eine bereits beendete Werbekampagne in der Berliner U-Bahn einen 28-t\u00e4gigen Ersatzzeitraum anzubieten. Die Kosten des Verfahrens (15.000 Euro) tr\u00e4gt die BVG zu f\u00fcnf Sechsteln. Der Beschluss ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Hintergrund ist eine Auseinandersetzung um Werbung des von Ex-\u201eBild\u201c-Chefredakteur Julian Reichelt gegr\u00fcndeten Portals. Die BVG hatte Anfang Juni ihren Vermarkter Wall GmbH angewiesen, eine bereits laufende Kampagne auf Bussen und in U-Bahnen vorzeitig zu beenden. <\/p>\n<p>Anlass war ein Beitrag Reichelts auf der Plattform X vom 3. Juni. Darin zeigte er ein angebliches \u201eNius\u201c-Werbemotiv mit dem Slogan \u201eImmer beliebter bei s\u00e4mtlichen beiden Geschlechtern\u201c, das den Eindruck erweckte, in der Berliner U-Bahn zu h\u00e4ngen. <\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hatte dieses Plakat nie in einer U-Bahn gehangen \u2013 es war weder gebucht noch von der BVG freigegeben. Zwei Tage sp\u00e4ter lie\u00df das Unternehmen dennoch die gesamte Kampagne entfernen.<\/p>\n<p>In einer Pressemitteilung erkl\u00e4rte die BVG damals, der Beitrag \u00fcberschreite \u201edie Grenzen der zul\u00e4ssigen Meinungs- und Werbefreiheit\u201c. Au\u00dferdem sei das Motiv \u201eoffensichtlich rechtswidrig\u201c. Diese Aussagen untersagte das Gericht nun vorl\u00e4ufig und stellte fest: \u201eDer Social-Media-Beitrag des Chefredakteurs der Antragstellerin h\u00e4lt die Grenzen der Meinungsfreiheit ein.\u201c Weiter hei\u00dft es in dem Beschluss: \u201eAuch die Antragsgegnerin (die BVG, d.Red.) benennt in ihren Stellungnahmen im Eilverfahren kein einziges (Straf-)Gesetz, gegen das der Beitrag versto\u00dfen k\u00f6nnte.\u201c<\/p>\n<p>Die BVG hatte ihr Vorgehen unter anderem mit Sicherheitsbedenken begr\u00fcndet. <\/p>\n<p>Nach dem Start der Kampagne war in sozialen Netzwerken zu Gewalt und Sachbesch\u00e4digungen aufgerufen worden. Zudem wurde ein mit \u201eNius\u201c-Werbung versehener Doppeldeckerbus von Aktivisten verfolgt, was nach Angaben des Busfahrers zu gef\u00e4hrlichen Verkehrssituationen f\u00fchrte. <\/p>\n<p>Das Gericht erkannte diese Vorf\u00e4lle an, sah darin jedoch keine ausreichende Grundlage f\u00fcr den Ausschluss von \u201eNius\u201c von den Werbefl\u00e4chen der BVG. Es sei Aufgabe des Staates, die \u00f6ffentliche Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten. Sonst w\u00fcrde Personen, die mit rechtswidrigen Aktionen auf eine Meinungs\u00e4u\u00dferung reagieren, faktisch ein Vetorecht einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ordnet das Gericht die Werbefl\u00e4chen der BVG als \u00f6ffentliche Einrichtung ein. Wer die geltenden Vorgaben erf\u00fclle, habe Anspruch auf gleichberechtigten Zugang. Die urspr\u00fcnglich gebuchten \u201eNius\u201c-Motive seien von der BVG freigegeben worden und auch das Gericht befand, sie bewegten sich im zul\u00e4ssigen Rahmen. Daher verletze der Ausschluss des Portals dessen Anspruch auf Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>Besonders deutlich \u00e4u\u00dfert sich die Kammer zur Rolle staatlicher Stellen im Meinungskampf. \u201eDer Staat ist ausschlie\u00dflich Adressat, aber nicht Teilnehmer des \u00f6ffentlichen Meinungsbildungsprozesses\u201c, hei\u00dft es in dem Beschluss. Zudem verf\u00fcge die BVG als Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts nicht \u00fcber ein Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht, das den Abbruch der Werbekampagne rechtfertigen k\u00f6nne. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erinnert das Gericht daran, dass dem Staat \u201ekein Recht auf Gegenschlag\u201c zustehe.<\/p>\n<p>Keinen Erfolg hatte \u201eNius\u201c hingegen mit dem Antrag, der BVG auch eine weitere Passage ihrer Pressemitteilung zu untersagen. Die Richter werteten die Aussage der BVG, sie ziehe \u201eklare Grenzen dort, wo Rechte Dritter verletzt werden\u201c, nicht als konkrete Behauptung \u00fcber das Portal, sondern als allgemeine Beschreibung der Unternehmenspolitik der BVG. Deshalb unterlag \u201eNius\u201c in diesem Punkt, was sich in der Kostenquote von f\u00fcnf Sechsteln zu einem Sechstel widerspiegelt.<\/p>\n<p>Der Hamburger Medienanwalt Joachim Steinh\u00f6fel, der \u201eNius\u201c vertritt, bezeichnete die Entscheidung als Niederlage der BVG. \u201eDie BVG als Staatsunternehmen wollte \u00fcber die Grenzen der Meinungsfreiheit befinden. Dabei hat sie Rechtsbruch begangen, den sie jetzt auch noch selbst durch eine Pressemitteilung bekanntgeben muss. Ein weiteres Paradebeispiel f\u00fcr einen aggressiv-\u00fcbergriffigen Staat, der dank der Justiz in seine Schranken gewiesen wurde.\u201c<\/p>\n<p>lfb<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Die Berliner Verkehrsbetriebe beendeten eine Werbekampagne des Portals \u201eNius\u201c. Das klagte dagegen. 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