{"id":1180290,"date":"2026-07-20T14:15:12","date_gmt":"2026-07-20T14:15:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1180290\/"},"modified":"2026-07-20T14:15:12","modified_gmt":"2026-07-20T14:15:12","slug":"warum-konstantin-wecker-kein-meetoo-fall-sein-soll","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1180290\/","title":{"rendered":"Warum Konstantin Wecker kein &#8222;MeeToo&#8220;-Fall sein soll."},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Das LG Berlin II untersagt der SZ einen Bericht \u00fcber sexuelle Kontakte des Liedermachers Konstantin Wecker zu minderj\u00e4hrigen Frauen, die teils \u00fcber 35 Jahre zur\u00fcckliegen. Dabei ging es auch um die Frage, was eigentlich unter &#8222;MeToo&#8220; f\u00e4llt.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>78\u00a0Jahre alt war Konstantin Wecker, als die S\u00fcddeutsche Zeitung (SZ) am 19.\u00a0November 2025 den Artikel &#8222;Der Mann und das M\u00e4dchen&#8220; ver\u00f6ffentlichte. Darin lassen die Autor:innen drei Frauen zu Wort kommen, die sexuelle Kontakte mit dem Liedermacher schilderten. Kontakte, die \u2013 wie das Landgericht (LG) Berlin II festh\u00e4lt \u2013 unstreitig einvernehmlich waren und im l\u00e4ngsten Fall \u00fcber 35 Jahre, im mittleren 21 Jahre und im j\u00fcngsten Fall 11 Jahre zur\u00fcckliegen.\u00a0<\/p>\n<p>Die SZ-Redakteur:innen sahen dennoch ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an einer nachtr\u00e4glichen Berichterstattung. Nach ihrer Auffassung ber\u00fchrt der Artikel einen &#8222;MeToo&#8220;-Fall bzw. eine dem jedenfalls \u00e4hnliche Konstellation. Ausweislich des Teasers wollten sie &#8222;eine Geschichte \u00fcber Machtmissbrauch, Manipulation und Verantwortung&#8220; erz\u00e4hlen. Es soll auch um die Frage gehen, wie ein durch einen Altersunterschied von 48 Jahren begr\u00fcndetes &#8222;Machtgef\u00e4lle&#8220; wirken und nachwirken kann. Die in der Berichterstattung zu Wort kommenden Frauen waren zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts mit Wecker jeweils 17 Jahre alt.\u00a0<\/p>\n<p>Wecker h\u00e4lt die Berichterstattung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Mit Unterst\u00fctzung der Potsdamer Medienkanzlei H\u00f6ch Rechtsanw\u00e4lte ging er gerichtlich dagegen vor \u2013 und gewann. Die Pressekammer des LG Berlin untersagte der SZ 26 Passagen und damit s\u00e4mtliche Aussagen \u00fcber die geschilderten F\u00e4lle (Urt. v. 26.06.2026, Az. 27 O 221\/26 eV). Die Berichterstattung w\u00fcrde Weckers &#8222;Recht auf Privatsph\u00e4re&#8220; verletzen. Offenbleiben k\u00f6nne hingegen, ob die von den Frauen in dem Artikel geschilderten Tatsachen zutreffen und ob die SZ die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten hat.<\/p>\n<p>LG: Artikel befriedigt vorrangig Neugier der Leser<\/p>\n<p>Intime Beziehungen unterfallen der Privatsph\u00e4re \u2013 und zwar dem intimsten Teil der Privatsph\u00e4re. Das stellt die Kammer unter Bezugnahme auf h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung klar. Den Schwerpunkt legt das LTO vorliegende 18-seitige Urteil auf die Abw\u00e4gung zwischen Weckers Pers\u00f6nlichkeitsrechten einerseits und den Rechten der Presse an einer aufkl\u00e4renden Berichterstattung andererseits. Am Ende \u00fcberwogen nach Auffassung der Kammer Erstere, sodass der Eingriff in die Privatsph\u00e4re rechtswidrig sei. Wecker stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a7\u00a01004 (analog), 823 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 1, 2 Grundgesetz zu.<\/p>\n<p>Die Kammer f\u00fchrt aus, dass Prominente zwar grunds\u00e4tzlich mehr Einblicke in ihr Leben hinnehmen m\u00fcssen und es Medien grunds\u00e4tzlich freistehe, nach eigenen publizistischen Kriterien \u00fcber das \u00f6ffentliche Interesse zu befinden. So k\u00f6nnten auch &#8222;unterhaltende Beitr\u00e4ge\u00a0\u00fcber das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen&#8220; zul\u00e4ssig sein. Ma\u00dfgeblich sei aber auch, dass die Berichterstattung einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leiste.<\/p>\n<p>Diesen bewertete die Kammer als gering. &#8222;Der Artikel er\u00f6rtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen f\u00fcr die betroffenen Frauen&#8220;, so das Verdikt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Befriedigung blo\u00dfer Neugier spreche auch, dass der Artikel keine grunds\u00e4tzlichen Einordnungen zu intimen Verh\u00e4ltnissen minderj\u00e4hriger Fans (&#8222;Groupies&#8220;) mit ihren k\u00fcnstlerischen Idolen enthalte, ebenso wenig wie Ausf\u00fchrungen zu intimen Verh\u00e4ltnissen \u00e4lterer M\u00e4nner zu erheblich j\u00fcngeren Frauen, intimen Verh\u00e4ltnissen \u00e4lterer Frauen zu j\u00fcngeren M\u00e4nnern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverh\u00e4ltnissen mit einem deutlichen Altersunterschied.<\/p>\n<p>Wecker sei auch &#8222;kein Politiker oder Amtstr\u00e4ger, der eine private Vorg\u00e4nge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann&#8220;, so das Gericht.<\/p>\n<p>Kein Widerspruch zu Feminismus, kein &#8222;MeToo&#8220;-Fall?<\/p>\n<p>Eine Berichterstattung h\u00e4tte wom\u00f6glich auch rechtfertigen k\u00f6nnen, wenn die geschilderten intimen Beziehungen das von Wecker existierende Bild in Zweifel ziehen, sie ihn also etwa einer unwahren Selbstdarstellung \u00fcberf\u00fchren. Das, so das Gericht, sei der SZ jedoch nicht gelungen.<\/p>\n<p>Die von der M\u00fcnchner Medien- und Tech-Kanzlei Lausen Rechtsanw\u00e4lte vertretene SZ hatte argumentiert, dass sich Wecker in der Vergangenheit als &#8222;Anarchist&#8220; oder &#8222;Feminist&#8220; bezeichnet habe und das in Widerspruch zu den geschilderten Intimbeziehungen stehe.\u00a0<\/p>\n<p>Die Kammer folgte dem nicht: Ein Feminist &#8222;setzt sich nach allgemeinem Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fcr gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein&#8220;, ein Anarchist lehne die Herrschaft von Menschen \u00fcber Menschen als Form der Unterdr\u00fcckung von Freiheit ab. &#8222;Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen \u00e4lteren M\u00e4nnern zu erheblich j\u00fcngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht&#8220;, hei\u00dft es in dem Urteil.<\/p>\n<p>Auch st\u00fcnden weder Weckers k\u00fcnstlerisches Wirken noch seine Aussagen im Zuge der &#8222;MeToo&#8220;-Debatte 2020 zu den geschilderten Beziehungen in Widerspruch. &#8222;Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu j\u00fcngeren Frauen betreffen keinen \u201aMeToo\u2018-Sachverhalt&#8220;, so das Gericht. Diese seien \u201cvon fehlender Einvernehmlichkeit gepr\u00e4gt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Bel\u00e4stigung, N\u00f6tigung oder Vergewaltigung geworden sind\u201d, so das Gericht unter Bezugnahme auf eine Definition des Center for American Progress. Dies werde Wecker aber auch von der SZ nicht vorgeworfen.\u00a0<\/p>\n<p>Doch auch wenn man das anders sehen und &#8222;MeToo&#8220; begrifflich auch auf F\u00e4lle der &#8222;Ausnutzung informeller Machtgef\u00e4lle&#8220; ausdehnen wolle, fielen die von der SZ berichteten Intimbeziehungen nicht darunter. Anders als die SZ meint, habe sich Wecker nicht &#8222;\u00fcber k\u00f6rperliche und emotionale Grenzen hinweggesetzt&#8220;, da die Beziehungen freiwilliger Natur gewesen seien und es zum Teil sogar \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zu einvernehmlichem, wiederholtem Sex gekommen sei.\u00a0<\/p>\n<p>Anwalt H\u00f6ch: SZ nicht weit entfernt von Boulevardmethoden<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stehe Wecker nach so vielen Jahren auch ein Recht auf Vergessen zu. Dieses, so das Gericht, k\u00f6nnte sogar M\u00f6rdern zustehen; Wecker hingegen werde nicht einmal eine Straftat vorgeworfen.\u00a0<\/p>\n<p>Auch einen Fall der Selbst\u00f6ffnung verneinte die Kammer. Das meint die Konstellation, dass die von einer identifizierenden Berichterstattung betroffene Person zuvor selbst bestimmte private oder intime Tatsachen preisgegeben hat. Sie muss dann eine diese Details aufgreifende \u00f6ffentliche Debatte und Berichterstattung grunds\u00e4tzlich hinnehmen. Zu den drei von der SZ geschilderten Beziehungen habe Wecker sich nie \u00f6ffentlich ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Weckers Anwalt Dominik H\u00f6ch begr\u00fc\u00dft das Urteil. In der SZ w\u00fcrden auf dem R\u00fccken eines kranken Menschen \u00c4u\u00dferungen aus dem Privatleben ausgebreitet. Aus Sicht von Herrn Wecker und seiner Familie stellt die Entscheidung eine Genugtuung dar und ein Zeichen, dass auch prominente K\u00fcnstler nicht Freiwild f\u00fcr journalistische Ausw\u00fcchse sind. Die Methoden der SZ seien von gewissen Boulevard-Medien nicht weit entfernt.<\/p>\n<p>SZ spricht von &#8222;Ausrei\u00dfer-Urteil&#8220; \u2013 und legt Berufung ein<\/p>\n<p>Die SZ sieht das ganz anders. Das Urteil falle, was die Pr\u00fcfung des \u00f6ffentlichen Berichterstattungsinteresses angehe, aus der Rechtsprechungslinie, meint die Pressesprecherin der SZ, Julia Christoph, in einer Stellungnahme gegen\u00fcber LTO.<\/p>\n<p>Die SZ spricht von einer &#8222;Ausrei\u00dfer-Entscheidung&#8220;. Das\u00a0LG habe den Umfang des der Redaktion insofern zustehenden Einsch\u00e4tzungsspielraums &#8222;verkannt&#8220;. \u00dcber Weckers Beziehungen zu berichten, &#8222;ist in erster Linie als Beitrag zur gesellschaftlichen Aufkl\u00e4rung zu verstehen&#8220;, so Christoph. Das \u00f6ffentliche Interesse hieran bestehe unabh\u00e4ngig von einer etwaigen Strafbarkeit.<\/p>\n<p>In der Folge des Urteils hat die SZ den Artikel komplett offline genommen, da aufgrund der Vielzahl der verbotenen Passagen eine Weiterverbreitung nicht sinnvoll m\u00f6glich sei. Der Verlag will den Artikel aber in der n\u00e4chsten Instanz verteidigen. Man habe inzwischen Berufung eingelegt, so die SZ-Pressesprecherin gegen\u00fcber LTO.\u00a0<\/p>\n<p>Es wird sich also das Kammergericht in Berlin mit dem Fall besch\u00e4ftigen. Dort war man zuletzt in Sachen &#8222;MeToo&#8220;-Berichterstattung streng. Entsprechende Vorw\u00fcrfe gegen\u00fcber einem Galeristen wurden als rechtswidrig eingestuft, da er durch die Berichterstattung an den Pranger gestellt w\u00fcrde (Urt. v. 22.01.2026, 10 U 1\/25).<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tLiedermacher gewinnt gegen S\u00fcddeutsche Zeitung vor LG Berlin II:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t20.07.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/60471 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t20.07.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Das LG Berlin II untersagt der SZ einen Bericht \u00fcber sexuelle Kontakte des Liedermachers Konstantin Wecker zu minderj\u00e4hrigen&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1180291,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":"","_share_on_mastodon":"0"},"categories":[1825],"tags":[5862,296,29,5863,30,5860,5861,1009,5864,5866,5865],"class_list":["post-1180290","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","category-berlin","tag-analysen","tag-berlin","tag-deutschland","tag-experten","tag-germany","tag-hintergruende","tag-hintergrundinformationen","tag-recht","tag-rechtsexperten","tag-rechtsfragen","tag-rechtsthemen"],"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/116952729408929061","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1180290","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1180290"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1180290\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1180291"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1180290"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1180290"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1180290"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}