{"id":1217297,"date":"2026-08-05T14:38:26","date_gmt":"2026-08-05T14:38:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1217297\/"},"modified":"2026-08-05T14:38:26","modified_gmt":"2026-08-05T14:38:26","slug":"ovg-zu-vernichteter-holzstele-kunstwerk-weg-anspruch-weg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1217297\/","title":{"rendered":"OVG zu vernichteter Holzstele: Kunstwerk weg, Anspruch weg"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Entsprechend dem Polizeirecht haben Beh\u00f6rden die Holzstele aus einem Kreativprojekt vernichtet. Die K\u00fcnstler wollten danach wenigstens die \u00dcberreste des ihrer Arbeit haben, doch daf\u00fcr sah das OVG Berlin-Brandenburg keine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Vom Kunstwerk zum Polizeifall und am Ende zum Streit um die Reste: Eine rund drei Meter hohe Holzstele mit eingeschnitztem Art. 20 Grundgesetz (GG) sollte das Kunstwerk &#8222;Grundgesetz 49&#8220; von Dani Karavan am Berliner Reichstagsufer erg\u00e4nzen. Nachdem das Kunstwerk nach dem Polizeirecht vernichtet worden war, ging es vor dem OVG Berlin-Brandenburg noch um eine Folgefrage: K\u00f6nnen die K\u00fcnstler wenigstens die \u00dcberreste ihres Werkes herausverlangen?<\/p>\n<p>Nein, k\u00f6nnen sie nicht, hat das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/oberverwaltungsgericht-berlin-brandenburg\" target=\"_top\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg<\/a> entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin best\u00e4tigt (OVG, Beschl. v. 23.07.2026, Az. OVG 6 S 181\/26). Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hatte die Vernichtung der Holzstele angeordnet. Hintergrund war ein jahrelanger Streit um die Aufstellung der Stele am Reichstagsufer. Nach den fr\u00fcheren Entscheidungen war sie ohne die erforderliche Genehmigung in einer \u00f6ffentlichen Gr\u00fcnanlage am Reichstagsufer aufgestellt worden. Die Beh\u00f6rde sah darin eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit aufgrund der Verletzung der Rechtsordnung. Zudem ging sie davon aus, dass die Holzstele bei einer Herausgabe dort erneut ungenehmigt platziert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Gegen die Vernichtungsanordnung hatten sich die K\u00fcnstler zuvor erfolglos gewehrt: Das VG Berlin wies ihre Klage im Februar 2024 ab, das OVG lehnte sp\u00e4ter den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Auch eine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Damit war die Vernichtungsanordnung rechtskr\u00e4ftig, die Holzstele wurde vernichtet.<\/p>\n<p>Kein Anspruch auf die Reste\u00a0<\/p>\n<p>Rechtlich kn\u00fcpft der Fall an das Berliner Polizei- und Ordnungsrecht an. Die Stele war polizeirechtlich sichergestellt worden. Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) sieht f\u00fcr solche F\u00e4lle unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Sicherstellung, sondern auch die Vernichtung gef\u00e4hrlicher oder nicht herauszugebender Sachen vor.<\/p>\n<p>Die Antragsteller argumentierten nun vor dem OVG, durch die Sicherstellung sei ihnen zwar die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Stele entzogen worden, nicht aber ihr Eigentum. Die Vernichtung sei eine Ma\u00dfnahme der Gefahrenabwehr, aber kein Eigentumserwerb des Staates. Deshalb m\u00fcsse ihr Eigentum an der verbleibenden &#8222;Muttersubstanz&#8220; fortbestehen.<\/p>\n<p>Damit \u00fcberzeugten sie das OVG aber nicht. Nach Auffassung des Gerichts geht eine Sache mit ihrer Vernichtung unter. Die \u00dcberreste seien nicht mehr mit der urspr\u00fcnglichen Sache gleichzusetzen. Einen Anspruch auf Herausgabe solcher Reste sehe das Gesetz nicht vor.<\/p>\n<p>Auch ein R\u00fcckgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG half den Antragstellern nicht. Das Eigentumsgrundrecht sch\u00fctze zwar Eigentum, sein Inhalt und seine Schranken w\u00fcrden aber durch den Gesetzgeber bestimmt, entschied das OVG. Eine Regelung, nach der Abfall- oder Restprodukte einer durch einen Dritten zerst\u00f6rten Sache automatisch dem fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer zugeordnet werden, gebe es nicht.\u00a0<\/p>\n<p>Das OVG stellte au\u00dferdem klar: Im Streit stand kein privatrechtlicher Herausgabeanspruch nach \u00a7 985 BGB. Es ging vielmehr um einen m\u00f6glichen \u00f6ffentlich-rechtlichen Folgeanspruch nach Sicherstellung und Vernichtung einer Sache. Daf\u00fcr fehlte es laut OVG bereits an einer Anspruchsgrundlage.<\/p>\n<p>Aus \u00dcberresten wird kein Surrogat<\/p>\n<p>Anders w\u00e4re die Lage laut OVG nur bei einer Verwertung sichergestellter Sachen. Dann k\u00f6nne nach \u00a7 41 ASOG grunds\u00e4tzlich die Herausgabe eines Surrogats in Betracht kommen, also etwa des Erl\u00f6ses, der an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Sache tritt. Bei einer Vernichtung sehe das Gesetz einen solchen Herausgabeanspruch aber gerade nicht vor.\u00a0<\/p>\n<p>Hinzu kam ein praktisches Problem: Die Herausgabe war nach Auffassung des Gerichts unm\u00f6glich geworden. Die Beh\u00f6rde hatte erkl\u00e4rt, dass die \u00dcberreste unabh\u00e4ngig von der konkreten Vernichtungsart mit anderen Resten vermengt w\u00fcrden. Damit sei nicht ersichtlich, dass die Reste der Stele sp\u00e4ter \u00fcberhaupt noch identifizierbar w\u00e4ren. Das lie\u00df das OVG als Argument z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Formfehler bei beA-\u00dcbermittlung<\/p>\n<p>Der Beschluss enth\u00e4lt daneben einen zweiten, f\u00fcr Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte wichtigen Punkt. Ein Teil der K\u00fcnstlerbeschwerde blieb unber\u00fccksichtigt, weil er nicht frist- und formgerecht eingereicht worden war.<\/p>\n<p>Es geht dabei um die \u00dcbermittlung mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). \u00dcber dieses Postfach m\u00fcssen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte Schrifts\u00e4tze grunds\u00e4tzlich elektronisch an Gerichte \u00fcbermitteln. Nach \u00a7 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) m\u00fcssen elektronische Dokumente entweder qualifiziert elektronisch signiert oder einfach signiert werden und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden. Bei einem nur einfach signierten Schriftsatz gen\u00fcgt es aber nicht, wenn eine andere Person ihn \u00fcber ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach versendet. Dann muss entweder der urspr\u00fcngliche Verfasser qualifiziert elektronisch signieren oder die versendende Person erkennbar die Verantwortung f\u00fcr den Schriftsatz \u00fcbernehmen, etwa durch eine Zeichnung &#8222;in Vertretung&#8220;.<\/p>\n<p>Daran fehlte es hier. Der Schriftsatz war nur einfach signiert, wurde aber \u00fcber das beA einer anderen Rechtsanw\u00e4ltin \u00fcbermittelt. Auch eine fristgerechte \u00dcbersendung per Fax half nicht weiter, weil Anw\u00e4lte nach \u00a7 55d VwGO grunds\u00e4tzlich elektronisch einreichen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gew\u00e4hrte das OVG ebenfalls nicht. Wer sich auf eine technische St\u00f6rung des elektronischen \u00dcbermittlungswegs beruft, m\u00fcsse diese unverz\u00fcglich und nachvollziehbar glaubhaft machen. Ein pauschaler Hinweis oder ein Screenshot gen\u00fcgten nicht, wenn daraus nicht hervorgeht, welches beA betroffen war, wie lange die St\u00f6rung andauerte und welche Ma\u00dfnahmen zur Behebung versucht wurden.\u00a0<\/p>\n<p>Die juristische Praxis kann aus diesem OVG-Beschluss zwei Lehren ziehen: Wer gegen eine rechtm\u00e4\u00dfige Vernichtung einer sichergestellten Sache vorgehen will, muss den Streit vor der Vernichtung gewinnen. Danach gibt es ohne klare Anspruchsgrundlagen keinen automatischen Zugriff auf die Reste. Und wer im Beschwerdeverfahren auf das beA setzt, sollte tunlichst auf die Formvorgaben achten.<\/p>\n<p>vv\/LTO-Redaktion<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tOVG gibt Sicherheitsbeh\u00f6rde Recht:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t05.08.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/60595 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t05.08.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Entsprechend dem Polizeirecht haben Beh\u00f6rden die Holzstele aus einem Kreativprojekt vernichtet. 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