{"id":1220608,"date":"2026-08-07T00:49:03","date_gmt":"2026-08-07T00:49:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1220608\/"},"modified":"2026-08-07T00:49:03","modified_gmt":"2026-08-07T00:49:03","slug":"rassistische-polizeikontrolle-berlin-muss-500-euro-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1220608\/","title":{"rendered":"Rassistische Polizeikontrolle: Berlin muss 500 Euro zahlen"},"content":{"rendered":"<p>\t\t\t\t\t\t\t\t<strong><\/p>\n<p>Polizisten suchten nach einer Schwarzen Person mit &#8222;Rastafrisur&#8220; \u2013 und kontrollierten einen Mann mit kurzen Haaren. Das AG Mitte geht von einem rassistischen Hintergrund aus. Zu einem Teil seien die Ma\u00dfnahmen dennoch gerechtfertigt.<\/p>\n<p><\/strong><\/p>\n<p>Januar 2023 in Berlin-Friedrichshain: Streifenbeamte beobachten am dunklen Winterabend etwas, das sie f\u00fcr einen Drogenkauf halten. Das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/amtsgericht-berlin-mitte\" target=\"_blank\" class=\"external-link-new-window\" rel=\"nofollow noopener\">Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte<\/a> nennt das sp\u00e4ter einen &#8222;m\u00f6glichen Bet\u00e4ubungsmittelerwerbsvorgang zwischen drei Personen&#8220;. Was die Polizisten auf dem Boden finden, als sie zwei der drei Personen kontrollieren, beschreibt das Gericht in seinem Urteil als &#8222;Mikroreagenzglas mit einer BTM-suspekten Substanz&#8220;. Zuordnen k\u00f6nnen die Beamten dieses den beiden Personen aber nicht \u2013 der Verdacht f\u00e4llt auf den dritten Beteiligten, den die Beamten als Schwarzen Mann mit dunkler Kapuzenjacke und &#8222;Rastalocken&#8220; beschreiben. Weil der Mann entkommen kann, begeben sich die Beamten auf die Suche.<\/p>\n<p>Dass der Fall, der sich im Bereich der Revaler Stra\u00dfe abspielt \u2013 Berlins &#8222;Technostrich&#8220; \u2013, eine Zivilrichterin am AG Mitte besch\u00e4ftigt, hat mit Rassismus zu tun. In einem Burgerladen gegen\u00fcber des RAW-Gel\u00e4ndes entdecken sie den sp\u00e4teren Kl\u00e4ger \u2013 ebenfalls Schwarz und mit dunkler Kapuzenjacke, aber mit Kurzhaarfrisur. Sie verlangen ein Ausweisdokument. Es folgt eine mehrmin\u00fctige Diskussion, in deren Verlauf der Mann fragt, warum nur er, nicht aber sein Date sich ausweisen m\u00fcsse. Als die Beamten den Hintergrund schildern, weist er sie darauf hin, dass die T\u00e4terbeschreibung auf ihn nicht zutreffe. Schlie\u00dflich \u00fcbergibt er den Beamten einen Ausweis. Diese f\u00fchren daraufhin eine Datenabfrage in ihrer Polizeidatenbank durch \u2013 ohne Treffer.<\/p>\n<p>So wird die Fahndung nach einem mutma\u00dflichen Partydrogendealer zu einem mutma\u00dflichen Fall von Racial Profiling, der das Land Berlin nun 500\u202fEuro Entsch\u00e4digung kosten k\u00f6nnte. So hat das AG Mitte jedenfalls am vergangenen Donnerstag auf die Klage des kontrollierten Mannes hin entschieden. Das nicht rechtskr\u00e4ftige Urteil (v. 11.06.2026, Az. 27 C 5075\/25) liegt LTO exklusiv vor. Nach Auffassung des Gerichts stellt jedenfalls die Datenabfrage eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung dar.\u00a0<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage ist Berlins spezielles Antidiskriminierungsgesetz<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Entsch\u00e4digung ist das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG), mit dem Berlin 2020 juristisches Neuland betrat. Das LADG ist eine Art \u00f6ffentlich-rechtliche Entsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das es mutma\u00dflich Betroffenen erm\u00f6glicht, diskriminierendes Beh\u00f6rdenverhalten gerichtlich feststellen zu lassen und eine Entsch\u00e4digung einzuklagen. Herzst\u00fcck des Gesetzes ist \u00a7\u202f7, der eine Beweislastumkehr zulasten des Staates enth\u00e4lt: Macht die Person Tatsachen glaubhaft, die eine Diskriminierung nahelegen, muss die Beh\u00f6rde dies widerlegen, um einer Haftung zu entgehen. Im vorliegenden Fall ist das der Berliner Polizei nicht gelungen.\u00a0<\/p>\n<p>Die Richterin bewertet sowohl die Identit\u00e4tsfeststellung als auch die Datenabfrage als Diskriminierungen aufgrund einer rassistischen Zuschreibung. Dies ist nach \u00a7\u202f2 LADG &#8222;im Rahmen \u00f6ffentlich-rechtlichen Handelns&#8220; untersagt. Verst\u00f6\u00dfe l\u00f6sen nach \u00a7\u202f8 LADG Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus.\u00a0<\/p>\n<p>Eine Diskriminierung definiert die Rechtsprechung als weniger g\u00fcnstige Behandlung einer Person im Vergleich zu einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation. Es braucht also eine Vergleichsgruppe. Die Richterin fragte sich hier: W\u00e4re nach einer wei\u00dfen Person gefahndet worden und w\u00e4re der Kl\u00e4ger wei\u00df, h\u00e4tten ihn die Beamten dann auch angesprochen und Ausweisdokumente angefordert?\u00a0<\/p>\n<p>W\u00e4re ein wei\u00dfer Mann mit kurzen blonden Haaren kontrolliert worden?<\/p>\n<p>Wahrscheinlich nicht, lautet die Antwort des Gerichts. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass &#8222;bei der nur aus vier Merkmalen bestehenden, ansonsten eher unkonkreten T\u00e4terbeschreibung [m\u00e4nnlich; Schwarz; &#8218;Rastalocken&#8216;; dunkle Kapuzenjacke, Anm. d. Red.] das Merkmal der Frisur nicht \u00fcbereingestimmt&#8220; hat. Dass, &#8222;sofern nach einer wei\u00dfen, m\u00e4nnlichen Person mit dunkler Jacke, blonden Haaren und l\u00e4ngeren geflochtenen Z\u00f6pfen gesucht worden w\u00e4re, eine Person mit k\u00fcrzeren blonden Haaren [&#8230;] nicht denselben Ma\u00dfnahmen unterzogen worden w\u00e4re&#8220;, h\u00e4lt das Gericht f\u00fcr &#8222;hinreichend wahrscheinlich&#8220;.<\/p>\n<p>Es sei &#8222;\u00fcberwiegend wahrscheinlich&#8220;, dass die Beamten &#8222;dem Merkmal der Hautfarbe im Rahmen des Abgleichs mit der T\u00e4terbeschreibung ein in einer Weise dominierendes Gewicht beigemessen&#8220; haben, folgert das Gericht.<\/p>\n<p>Dass eine hypothetische Diskriminierungsfrage nie mit absoluter Sicherheit beantwortet werden kann, liegt in der Natur der Sache. &#8222;Zwar kann das Gericht hier nur mutma\u00dfen. Die Anforderungen an eine hypothetische Vergleichspr\u00fcfung sind mit Blick auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des Diskriminierungsverbots aber nicht zu hoch anzusetzen&#8220;, hei\u00dft es im Urteil. Indizien liefere die \u2013 allerdings eher sp\u00e4rliche \u2013 empirische Forschung zu Racial Profiling.\u00a0<\/p>\n<p>Gericht: Wahrscheinlich, dass Beamte einem &#8222;confirmation bias&#8220; unterlagen\u00a0<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Ma\u00dfnahme die gleiche oder eine \u00e4hnliche Kurzhaarfrisur hatte wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung, hielt das Gericht ebenfalls f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Auch h\u00e4tten die Beamten diesen Umstand erkannt. Teils gegenteilige nachtr\u00e4gliche \u00c4u\u00dferungen der Beamten seien nicht glaubhaft. &#8222;Vielmehr dr\u00e4ngt sich hier der Eindruck auf, dass die Beamten einem Best\u00e4tigungsfehler unterlagen und unbewusst \u00fcber die fehlende \u00dcbereinstimmung hinweggesehen wurde bzw. im Nachhinein eine \u00dcbereinstimmung erinnert wurde.&#8220;<\/p>\n<p>Als Indiz f\u00fcr dieses in der englischsprachigen empirischen Forschung als &#8222;confirmation bias&#8220; bekannte Ph\u00e4nomen f\u00fchrte das Gericht insbesondere die m\u00e4andernde Aussage eines Beamten in der m\u00fcndlichen Verhandlung an. Dieser habe zuerst bekundet, der Kl\u00e4ger habe damals &#8222;noch etwas l\u00e4ngere geflochtene Haare&#8220; gehabt. Dann habe er auf Nachfrage des Gerichts ausgesagt, die Frisur sei die gleiche wie w\u00e4hrend des Gerichtstermins, n\u00e4mlich &#8222;sehr kurz und hoch gestylt&#8220;. Schlie\u00dflich habe er auf weitere Nachfrage der Richterin bejaht, dass es sich dabei um kurze Rastalocken gehandelt habe, die dem Kl\u00e4ger aus der Kapuze ins Gesicht geragt hatten \u2013 was laut Urteil im Wesentlichen der T\u00e4terbeschreibung entsprach.\u00a0<\/p>\n<p>Rechtwidrig ist nach Auffassung des Gerichts aber letztlich nur die Datenabfrage. Die vorgelagerte Identit\u00e4tsfeststellung jedoch sei gerade noch so verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das pr\u00fcft das Gericht im Rahmen des \u00a7\u202f5 Abs.\u202f1 LADG. Danach ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, &#8222;wenn sie auf Grund eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt&#8220;. Hier wird nun relevant, dass es sich im Gegensatz zum klassischen, grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssigen Racial Profiling nicht um eine pr\u00e4ventiv-polizeiliche Ma\u00dfnahme handelte, sondern um eine der Strafverfolgung. Schlie\u00dflich gingen die Beamten davon aus, einen Drogenkauf beobachtet zu haben. Sie wollten den mutma\u00dflichen T\u00e4ter ergreifen.\u00a0<\/p>\n<p>Kontrolle rassistisch, aber doch teilweise gerechtfertigt\u00a0<\/p>\n<p>Hier betont das Gericht, dass eine effektive Strafverfolgung ein Gut von Verfassungsrang sei. &#8222;Es ist daher \u00fcberzeugend, dass zur Beschreibung einer Person, die einer Straftat verd\u00e4chtigt wird, auch an die Hautfarbe angekn\u00fcpft werden kann und dies rechtfertigungsf\u00e4hig ist.&#8220; Es z\u00e4hle &#8222;zum allgemeinen Lebensrisiko, \u00e4u\u00dferlich einer konkret gesuchten Person zu \u00e4hneln&#8220;, sodass Personenkontrollen auf dieser Grundlage zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen.\u00a0<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Identit\u00e4tsfeststellung spreche, dass immerhin drei der vier Merkmale der T\u00e4terbeschreibung auf den Kl\u00e4ger gepasst haben, sowie die r\u00e4umliche und zeitliche N\u00e4he zur mutma\u00dflichen Straftat. Damit habe die Hautfarbe bei der Identit\u00e4tsfeststellung zwar wahrscheinlich eine dominante Rolle gespielt, doch &#8222;der rassifizierte Ph\u00e4notyp&#8220; habe &#8222;noch keine derart \u00fcberschie\u00dfende Bedeutung erlangt, dass die Grenze des Rechtfertigbaren \u00fcberschritten wurde&#8220;.<\/p>\n<p>Anders sah die Richterin das im Fall des Datenabgleichs mit der Polizeikartei, denn als diese Entscheidung getroffen wurde, &#8222;h\u00e4tte [&#8230;] f\u00fcr die Beamten bereits hinreichend klar gewesen sein m\u00fcssen, dass der Kl\u00e4ger nicht die gesuchte Person ist&#8220;. Schlie\u00dflich sei der Datenabfrage nach den Schilderungen der Beteiligten eine mehrmin\u00fctige Diskussion vorausgegangen. Hier habe der Kl\u00e4ger mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Frisur auf die T\u00e4terbeschreibung nicht passt.\u00a0<\/p>\n<p>Berlin muss nicht zum ersten Mal f\u00fcr Rassismus zahlen<\/p>\n<p>Als H\u00f6he der Entsch\u00e4digung hielt die Richterin 500 Euro f\u00fcr angemessen. Dabei orientierte sie sich an europarechtlichen Vorgaben zum Antidiskriminierungsrecht, der Rechtsprechung zum AGG, den Grunds\u00e4tzen zum Schmerzensgeld bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen und den wenigen vergleichbaren LADG-F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Als Referenzpunkte erw\u00e4hnt das Urteil zwei ebenfalls vom AG Mitte entschiedene F\u00e4lle, \u00fcber die LTO jeweils berichtet hatte. So kostete eine beleidigend-rassistische Ansprache von Fahrkartenkontrolleuren die Berliner Verkehrsbetriebe 1.000\u00a0Euro, wobei das Gericht das LADG hier f\u00fcr nicht anwendbar hielt (<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/ag-berlin-mitte-diskriminierung-u-bahn-berlin-bvg-verkehrsbetriebe-kontrolle-kontrolleure-fahrschein-schwarz-poc-rassismus-beleidigung-schmerzensgeld-schadensersatz\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW205227740 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\">Urt. v. 10.07.2023, Az. 20 O 218\/22<\/a>). Dem vorliegenden Fall wohl am n\u00e4chsten war ein Urteil vom Sommer 2024, in dem das Land Berlin eine Entsch\u00e4digung von 750 Euro zahlen musste, weil Polizisten eine Person of Colour gefragt hatten, wo er denn &#8222;wirklich&#8220; herkomme, nachdem ihnen die Antwort &#8222;Bochum&#8220; nicht gereicht hatte (<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/ag-berlin-mitte-21c25223-ladg-rassismus-rolizei-diskriminierung\" target=\"_blank\" class=\"Hyperlink SCXW205227740 BCX8\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\">Urt. v. 15.04.2024, Az. 21 C 252\/23<\/a>).<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall wiegt nach Auffassung der Richterin weniger schwer, da die Beamten schon w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahme auf den Vorwurf des Racial Profilings eingegangen und um eine deeskalierende, transparente Kommunikation bem\u00fcht gewesen seien. Zudem sei es nicht zu einer k\u00f6rperlichen Durchsuchung gekommen.<\/p>\n<p>LADG gilt auch bei der Strafverfolgung, oder?<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Beide Seiten haben noch die M\u00f6glichkeit, Berufung zum Landgericht einzulegen. Dieses Rechtsmittel hat das AG zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung ausdr\u00fccklich zugelassen. &#8222;Es gibt bislang keine ersichtliche Rechtsprechung zu Schadensersatzanspr\u00fcchen nach dem LADG wegen einer Diskriminierung aufgrund einer rassistischen Zuschreibung im Kontext repressiver Polizeiarbeit bei verdachtsabh\u00e4ngigen Kontrollen&#8220;, hei\u00dft es in dem Urteil.<\/p>\n<p>Auch Kl\u00e4geranwalt Michael Pl\u00f6se misst dem Urteil gro\u00dfe Bedeutung bei, weil es wohl erstmalig die antidiskriminierungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be auf eine verdachtsabh\u00e4ngige Ma\u00dfnahme der Strafverfolgung erstrecke.<\/p>\n<p>Der Betroffene will anonym bleiben. \u00dcber seinen Anwalt l\u00e4sst er mitteilen, das Urteil als Sieg zu werten. &#8222;Endlich habe ich die Best\u00e4tigung bekommen, die ich gebraucht habe. Ich wurde von der Polizei schlecht behandelt.&#8220;<\/p>\n<p>Dass das Gericht die Identit\u00e4tsfeststellung noch als gerechtfertigt erachtet hat, h\u00e4lt Pl\u00f6se allerdings f\u00fcr falsch. &#8222;Die Identit\u00e4tsfeststellung ist f\u00fcr sich gesehen kein Instrument, welches zur Kl\u00e4rung der Tatbeteiligung meines Mandanten irgendeinen Beitrag h\u00e4tte leisten k\u00f6nnen, da der Name der tatverd\u00e4chtigen Person nicht bekannt war.&#8220; Allein eine Befragung des Kl\u00e4gers w\u00e4re in diesem Fall verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, so der Anwalt gegen\u00fcber LTO. Die Polizeiarbeit werde durch das Urteil daher wohl kaum beschnitten.<\/p>\n<p>Red. Hinweis: Statement des Kl\u00e4gers nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzt (15.06.2026, 17:53 Uhr, mk)<\/p>\n<p>Zitiervorschlag<\/p>\n<p id=\"citeArticleContent\">\n<p>\t\t\t\t\tKapuze und Hautfarbe passten, aber die Frisur nicht:<\/p>\n<p>\t\t\t\t\t. In: Legal Tribune Online,<br \/>\n\t\t\t\t\t15.06.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t, https:\/\/www.lto.de\/persistent\/a_id\/60205 (abgerufen am:<br \/>\n\t\t\t\t\t07.08.2026<br \/>\n\t\t\t\t\t)\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>\t\t\t\tKopieren<br \/>\n\t\t\t\t<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/rechtliches\/zitierhinweise\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Infos zum Zitiervorschlag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Polizisten suchten nach einer Schwarzen Person mit &#8222;Rastafrisur&#8220; \u2013 und kontrollierten einen Mann mit kurzen Haaren. 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