{"id":1265744,"date":"2026-08-28T08:37:17","date_gmt":"2026-08-28T08:37:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1265744\/"},"modified":"2026-08-28T08:37:17","modified_gmt":"2026-08-28T08:37:17","slug":"fg-muenster-immobilienuebertragung-im-scheidungsvergleich-steuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/1265744\/","title":{"rendered":"FG M\u00fcnster: Immobilien\u00fcbertragung im Scheidungsvergleich | Steuern"},"content":{"rendered":"<p>Immobilien\u00fcbertragung im Zuge der Scheidung<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau hatten w\u00e4hrend der Ehe gemeinsam ein Mehrfamilienhaus sowie zwei Eigentumswohnungen erworben,<strong> jeweils zu h\u00e4lftigem Miteigentum<\/strong>. Nach der Trennung und im Zuge des <strong>laufenden Scheidungsverfahrens<\/strong> schlossen die Parteien im Juli 2018 vor einem G\u00fcterichter einen umfassenden Vergleich.\u00a0<\/p>\n<p>Darin verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, seine Miteigentumsanteile an allen drei Objekten <strong>auf seine (Ex-)Ehefrau zu \u00fcbertragen.<\/strong> Gleichzeitig <strong>verzichteten beide Seiten wechselseitig auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich sowie nachehelichen und Trennungsunterhalt<\/strong>. Die Scheidung wurde im Oktober 2018 rechtskr\u00e4ftig, die notarielle \u00dcbertragung erfolgte im Dezember 2018.<\/p>\n<p>Liegt ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft vor?<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2018 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die \u00dcbertragung zun\u00e4chst selbst unter den sonstige Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, die zu deutlich h\u00f6heren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen f\u00fchrte, \u00e4nderte er seine Rechtsauffassung grundlegend: <strong>Ein steuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft liege schon dem Grunde nach nicht vor.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Er argumentierte, der Zugewinnausgleichsanspruch nach \u00a7 1378 Abs. 1 BGB sei<strong> mangels Scheidung zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses<\/strong> noch gar nicht entstanden. Da<strong> kein auf Geld gerichteter Anspruch<\/strong> vorgelegen habe, k\u00f6nne die \u00dcbertragung der Immobilien keine entgeltliche Gegenleistung darstellen. Zudem handele es sich um eine &#8222;g\u00fcterrechtliche Realteilung&#8220;, die als &#8222;interner Verm\u00f6gensabgleich&#8220; steuerlich privilegiert sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Scheidungsvergleich ist kein Ehevertrag<\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster wies die Klage ab. Entscheidend sei die <strong>Abgrenzung zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung.<\/strong> Ein Ehevertrag im Sinne des \u00a7 1408 BGB liege nur vor, wenn die Regelung <strong>generell und unabh\u00e4ngig von einer konkreten Scheidungsabsicht<\/strong> getroffen wird und das gesetzliche Ausgleichssystem durch ein vertragliches ersetzt.<\/p>\n<p>Daran fehlte es hier: Der Vergleich wurde <strong>unmittelbar im Hinblick auf die bereits bevorstehende Scheidung<\/strong> geschlossen und w\u00e4re hinf\u00e4llig geworden, wenn es nicht zur Scheidung gekommen w\u00e4re. Es handelte sich damit um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach \u00a7 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB.\u00a0<\/p>\n<p>Der Verzicht auf &#8222;weitergehenden Zugewinnausgleich&#8220; belege zudem, dass der Zugewinnausgleichsanspruch<strong> nicht origin\u00e4r auf die Sach\u00fcbertragung<\/strong> gerichtet war, sonst w\u00e4re ein solcher Verzicht \u00fcberfl\u00fcssig gewesen.<\/p>\n<p>Entgeltlicher Charakter ist entscheidend<\/p>\n<p>Das Gericht stellte klar: Die Entgeltlichkeit folgt daraus, dass der \u00dcbertragung der Miteigentumsanteile der <strong>Verzicht auf die aus der Scheidung resultierenden Geldforderungen<\/strong> gegen\u00fcberstand.\u00a0<\/p>\n<p>Dass der auf Geld gerichtete Zugewinnausgleichsanspruch nach \u00a7 1378 Abs. 1 BGB formal nie entstanden ist, spielt keine Rolle. Ma\u00dfgeblich ist der <strong>entgeltliche Charakter des Gesamtgesch\u00e4fts.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Grenzen der steuerlich privilegierten Immobilien\u00fcbertragung<\/p>\n<p>Das Urteil verdeutlicht: Nur wenn die Eheleute w\u00e4hrend des bestehenden G\u00fcterstands durch einen <strong>echten Ehevertrag <\/strong>festgelegt haben, dass ein k\u00fcnftiger Zugewinnausgleich durch die \u00dcbertragung eines konkreten Gegenstands erfolgen soll, scheidet eine Steuerpflicht nach \u00a7 23 EStG aus.<\/p>\n<p>Eine<strong> erst im Scheidungsverfahren<\/strong> getroffene Vereinbarung reicht daf\u00fcr nicht aus, selbst wenn sie vor Entstehung des Zugewinnausgleichsanspruchs geschlossen wird.\u00a0<\/p>\n<p>Die Revision wurde zugelassen.\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/fgs\/muenster\/j2026\/8_K_901_23_E_Urteil_20260618.html\" title=\"FG M\u00fcnster, Urteil v. 18.6.2026, 8 K 901\/23 E\" class=\"link-external\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\"><\/p>\n<p>FG M\u00fcnster, Urteil v. 18.6.2026, 8 K 901\/23 E<br \/>\n<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Immobilien\u00fcbertragung im Zuge der Scheidung Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau hatten w\u00e4hrend der Ehe gemeinsam ein Mehrfamilienhaus sowie&hellip;\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1265745,"comment_status":"","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":"","_share_on_mastodon":"0"},"categories":[1843],"tags":[3364,29,30,5331,8970,1209,1718,261501],"class_list":["post-1265744","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","category-muenster","tag-de","tag-deutschland","tag-germany","tag-immobilien","tag-muenster","tag-nordrhein-westfalen","tag-scheidung","tag-spekulationsgewinn"],"share_on_mastodon":{"url":"https:\/\/pubeurope.com\/@de\/117172230797155477","error":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1265744","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1265744"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1265744\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1265745"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1265744"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1265744"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.europesays.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1265744"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}